Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Firma Dusit, 932/11 Nakornchaisri Rd. Dusit, Bangkok 10300, Thailand: Die Zollkreisdirektion II verurteilte Ihre Firma am 22. Juni 2000 aufgrund von drei am 18. August 1999 und 31. Januar 2000 aufgenommenen Schlussprotokollen wegen Zollübertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 6 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer sowie der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung von drei Bussen im Gesamtbetrag von 850 Franken, unter Auferlegung von Spruchgebühren von total 180 Franken.

Diese Strafbescheide werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen die Strafbescheide kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist werden die Strafbescheide rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1030 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafbescheide an die Zollkreisdirektion II, Untersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen.

25. Juli 2000

4068

Eidgenössische Oberzolldirektion

2000-1585