Bundesratsbeschluss betreffend die Akkreditierung von Medienschaffenden vom 2. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

1.

Die Bundeskanzlei (BK) hebt die Verordnung vom 30. November 2007 über die Akkreditierung von Medienschaffenden (SR 170.61) auf das Datum des vorliegenden Beschlusses hin formell auf1.

2.

Bis zum lnkrafttreten einer neuen Akkreditierungsregelung: a. bleiben die bisher ausgestellten Akkreditierungs- und Zutrittsausweise zum Medienzentrum Bundeshaus (MZBH) gültig; b. wird die BK autorisiert, Gesuche um neue (bzw. erneuerte) Akkreditierungs- und Zutrittsausweise zum MZBH zu behandeln; dabei gelten folgende Bestimmungen: 1. Medienschaffende können beantragen: ­ eine Akkreditierung, wenn sie hauptberuflich, d.h. zu mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle, als Journalistin oder Journalist bzw. als Fotografin oder Fotograf, über das innenpolitische Geschehen aus dem Bundeshaus berichten; ­ einen Zutrittsausweis in den übrigen Fällen.

2. Personen, die eine PR- oder Werbetätigkeit ausüben, erhalten keine Ausweise nach Ziffer 1.

3. Gestützt auf die Regelung unter Ziffer 1 ausgestellte Akkreditierungen und Zutrittsausweise sind den Ausweisen gemäss Buchstabe a gleichwertig.

2. November 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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AS 2011 5579

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Akkreditierung von Medienschaffenden. BRB

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