Paul Scherrer Institut: Stilllegung der abgestellten Reaktoranlage SAPHIR Am 9. Dezember 1998 hat das Paul Scherrer Institut (PSI) ein Gesuch um Erteilung der Bewilligung für die Stillegung (Abbruch und Entsorgung der radioaktiven Abfälle) zusammen mit einem technischen Bericht (TM-23-98-17) eingereicht. Gleichzeitig hat das PSI beantragt, die atomrechtliche Bewilligung aufzuheben. Das Gesuch hat folgenden Wortlaut: Sehr geehrte Herren Am 17. Dezember 1993 wurde der Forschungsreaktor SAPHIR im Hinblick auf eine technische Nachrüstung abgestellt. Mit Brief vom 11. Juli 1994 teilten wir Ihnen mit, dass diese Anlage definitiv nicht mehr in Betrieb gehen wird und gelegentlich abgebrochen werden soll. Nach Durchführung einiger technischer Sicherheitsmassnahmen befindet sich diese heute in einem konsolidierten Stillstandsbetrieb. Der gesamte bestrahlte Brennstoff konnte in die USA zurückgeschoben werden. Bestandteil der Atomanlage SAPHIR ist das Lager für unbestrahlte Kernbrennstoffe im 2. Untergeschoss des Reaktorgebäudes. Dieses wurde 1996 auf den neusten sicherungstechnischen Stand nachgerüstet.

Stilllegungsgesuch Gestützt auf Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie ersuchen wir Sie, a.

uns die Bewilligung zu erteilen, die gesamte Atomanlage SAPHIR gemäss obiger Beschreibung abzubrechen und die anfallenden radioaktiven Abfälle zu entsorgen und

b.

zum gegebenen Zeitpunkt die entsprechende atomrechtliche Bewilligung aufzuheben.

Artikel 7 des Atomgesetzes verlangt mit dem Stilllegungsgesuch einen ausführlichen Technischen Bericht. Sie finden diesen als TM-23-98-17 Rev. 1 in der Beilage. Er enthält insbesondere das Rückbaukonzept, d.h. die geplante Etappierung der Demontage- und Verlegungsarbeiten.

Phasenplan In einer ersten Phase (Teilschritte 1 - 4 des erwähnten Technischen Berichts) sollen alle Komponenten der eigentlichen Reaktoranlage abgebrochen werden (Bassin und die inliegenden Strukturelemente, Strahlrohre und Hilfskreisläufe). Diese Phase dürfte ca. im Jahre 2003 abgeschlossen sein. Das Kernbrennstofflager (KBL) kann während dieser Zeit problemlos weiterbetrieben werden, da es lokal und sicherungstechnisch vom Ort des Abbruchgeschehens abgetrennt ist.

Das PSI unternimmt laufend Anstrengungen, die im KBL gelagerten Brennstoffe zu veräussern. Sollte nach Abschluss des Reaktorabbruchs ein derartiges Lager immer noch benötigt werden, wird es in einer zweiten Phase an einen anderen Standort verlegt. Entsprechende Optionen stehen offen (siehe Pkt. 4.3 des Technischen Be2000-0086

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richts); allfällig notwendige Bewilligungen werden zu gegebener Zeit eingeholt (nicht vor 2001).

Ab Beginn des kommenden Jahres werden die peripher gelegenen Büros des SAPHIR-Gebäudes anderweitig genutzt (siehe dazu auch Ihr Schreiben 150/RD/Hb vom 19. August 1998 an die HSK). Nach Beendigung des Rückbaus der eigentlichen Reaktoranlage und der allfälligen Verlegung des KBL wird jedoch in einer dritten Phase die gesamte Gebäudehülle abgebrochen und das Gelände rekultiviert.

Der Abbruch des SAPHIR-Gebäudes ist Bestandteil eines RaumkonsolidierungsProgramms, dessen Realisierung mit einer Baubotschaft 1999 eingeleitet werden soll. Im Nebeneffekt wird dadurch auch eine willkommene Landreserve geschaffen.

Ausserdem geht es um die Bewältigung einer teuren Altlast (der momentane Stillstandsbetrieb benötigt immer noch lizenziertes Personal und einen Pikettdienst). Das PSI ist deshalb an einer baldigen Aufnahme der Rückbauarbeiten und damit an einer zügigen Behandlung des Gesuchs interessiert.

PAUL SCHERRER INSTITUT M. K. Eberle Direktor

E. Loepfe Sicherheitsdelegierter

Vom 25. Januar bis 24. Februar 2000 werden bei der Staatskanzlei des Kantons Aargau, beim Bezirksamt Baden, bei der Gemeindeverwaltung Würenlingen und beim Bundesamt für Energie (BFE) in Bern die folgenden Dokumente zur Einsichtnahme öffentlich aufgelegt: -

Gesuch vom 9. Dezember 1998

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Technischer Bericht (TM-23-98-17)

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HSK-Gutachten vom 19. Juli 1999

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KSA-Stellungnahme vom November 1999

Gegen die Erteilung der Bewilligung können diejenigen Personen und Organisationen Einsprache erheben, welche in diesem Verfahren Partei im Sinne der Artikel 6 und 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind. Die Einsprachen sind innert der oben erwähnten Frist schriftlich beim Bundesamt für Energie, 3003 Bern, einzureichen. Sie müssen ein begründetes Begehren enthalten. Verfügbare Beweismittel sind beizulegen, nicht verfügbare näher zu bezeichnen. Alle Einsprachen sind von der einsprechenden Person oder ihrem Vertreter zu unterzeichnen.

25. Januar 2000

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation