Notifikation (Art. 26 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG])

S.R. Büge, c/o Druckerei Büge, Dasselbrucherstr. 8, D - 29227 Celle. Gestützt auf Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über das Verwaltungsstrafrecht eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung hiermit den folgenden Entscheid: 1.

S.R. Büge schuldet der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Betrag von 30'441.25 Franken zuzüglich Zins.

2.

S.R. Büge hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Betrag von 30'441.25 Franken samt Zins unverzüglich zu überweisen.

3.

Der Entscheid gilt mit dieser Publikation als eröffnet.

4.

Der begründete Entscheid kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

Einspracherecht Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidg. Steuerverwaltung einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

18. Januar 2000

Eidgenössischen Steuerverwaltung: Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer

2000-0063

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