99.088 Botschaft über den Vergleichs- und Schiedsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien vom 17. November 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschlusses betreffend den Vergleichs- und Schiedsvertrag mit der Republik Kroatien.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. November 1999

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

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Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

1999-6041

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Botschaft 1

Einleitung

1.1

Allgemeines

Die Politik der Schweiz auf dem Gebiet der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten wurde in unserer Botschaft vom 19. Mai 1993 über das Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) den Vergleichs- und Schiedsvertrag mit Polen und den Schieds- und Vergleichsvertrag mit Ungarn ausführlich erläutert1.

Der am 23. Mai 1995 in Zagreb unterzeichnete Vergleichs- und Schiedsvertrag mit Kroatien steht vollumfänglich im Einklang mit dieser Politik, so dass die 1993 angestellten Überlegungen hier nicht wiederholt zu werden brauchen.

1.2

Entstehung und Hauptmerkmale des Vertrags

Die Schweiz und Kroatien gehörten zu den ersten Staaten, die das Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) ratifizierten. Das Vorhandensein dieses multilateralen Instruments macht indes den Abschluss eines bilateralen Vertrags im Bereich der friedlichen Beilegung nicht überflüssig, und zwar aus vier Gründen. Erstens ist das vom KSZE-Übereinkommen vorgesehene Schiedsverfahren rein fakultativer Natur, während das durch die bilateralen Verträge festgeschriebene Verfahren im Allgemeinen obligatorisch ist. Zweitens obliegt die Bestellung der vom KSZEÜbereinkommen vorgesehenen Vergleichs- und Schiedsorgane dem Büro des durch dieses Übereinkommen eingesetzten Gerichts, während die Mitglieder solcher Organe im bilateralen Kontext prioritär durch die Vertragsparteien selbst ernannt werden, was der Akzeptanz der Empfehlungen und Schiedssprüche dieser Gremien zweifelsohne förderlich ist. Drittens sehen die bilateralen Verträge oft Kommissionen oder Schiedsgerichte vor, die aus drei Mitgliedern bestehen, während die vom Büro des KSZE-Gerichtshofs bestellten Gremien fünf Mitglieder umfassen; mit anderen Worten kann die Beilegung von Streitigkeiten auf bilateralem Weg mit weniger Aufwand bewerkstelligt werden. Viertens kann das KSZE-Übereinkommen innert kürzerer Frist gekündigt werden, als dies im Allgemeinen bei bilateralen Verträgen im selben Bereich der Fall ist. Diesen Überlegungen kann hinzugefügt werden, dass es aus zahlreichen Gründen vorteilhaft sein kann, eine Streitigkeit im bilateralen Rahmen beizulegen, anstatt sie vor ein erweitertes Publikum zu ziehen. Aus all diesen Gründen scheint es für die Schweiz und Kroatien zweckdienlich, die bestehenden multilateralen Mechanismen durch einen bilateralen Vertrag zu ergänzen.

Das aus den mit Kroatien in der zweiten Hälfte 1994 aufgenommenen Verhandlungen hervorgegangene Instrument ist praktisch identisch mit dem am 20. Januar 1993 zwischen der Schweiz und Polen abgeschlossenen Vergleichs- und Schiedsvertrag2, der auch als Arbeitsgrundlage diente. Jede Streitigkeit, die nicht innert nützlicher

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BBl 1993 II 1151 SR 0.193.416.49

Frist auf diplomatischem Weg beigelegt wird, kann unilateral einem Vergleichsverfahren und im Falle von dessen Misslingen einem Schiedsverfahren unterworfen werden. Das aus drei Mitgliedern bestehende Vergleichsorgan wird für jede konkrete Streitigkeit ad hoc gebildet, wobei je ein Mitglied von jeder Vertragspartei und das dritte Mitglied einvernehmlich von beiden ernannt wird. Wenn die Vertragsstaaten die Frist zur Ernennung nicht einhalten oder die Kommission nicht einvernehmlich bestellen können, werden die erforderlichen Ernennungen vom Generalsekretär des Europarates vorgenommen. Dieselbe Formel gelangt bei der Konstituierung des Schiedsgerichts zur Anwendung, mit Ausnahme dessen, dass die fehlenden Mitglieder vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt werden.

2

Grobanalyse und Gesamtwürdigung

Insoweit die Bestimmungen des vorliegenden Vertrags wie bereits erwähnt praktisch identisch sind mit jenen des mit Polen abgeschlossenen Vertrags, genügt an dieser Stelle eine zusammenfassende Analyse und kann im Übrigen auf die Darstellung des Vertrags mit Polen3 verwiesen werden, welcher allerdings bis heute noch in keinem Fall angewendet wurde.

Die im Vertrag mit Kroatien vorgesehenen Verfahren gelangen bei sämtlichen Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten zur Anwendung, die nicht innert Jahresfrist durch Verhandlungen beigelegt werden konnten (Art. 1). Das Vergleichsverfahren wird durch schriftliche Mitteilung einer Partei an die andere ausgelöst (Art. 2). Jede Streitigkeit, die durch das Vergleichsverfahren nicht beigelegt wird, kann unilateral einem Schiedsverfahren unterworfen werden (Art. 8). Die Parteien können indes vereinbaren, das Schiedsverfahren unter Umgehung des Vergleichsverfahrens zu benützen. Die Vergleichskommission (Art. 3) und das Schiedsgericht (Art. 9) werden gemäss derselben Formel bestellt (s. Ziff. 12 oben), legen Verfahrensregeln und Tagungsorte selbst fest, entscheiden über ihre eigene Zuständigkeit (Art. 16) und haben sich an die Grundsätze der Gleichheit der Parteien und des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens zu halten (Art. 5 und 11). Vorsorgliche Massnahmen können den Parteien von der Vergleichskommission empfohlen (Art. 5) und vom Schiedsgericht vorgeschrieben (Art. 10) werden. Innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des Verfahrens erstellt die Vergleichskommission einen mit Empfehlungen versehenen vertraulichen Bericht. Die Annahme dieser Empfehlungen durch die Parteien gilt als die Streitigkeit beilegende Vereinbarung (Art. 7). Im Falle eines Schiedsverfahrens ist der vom Schiedsgericht innerhalb derselben Frist von neun Monaten gefällte Schiedsspruch für die Parteien verbindlich und endgültig (Art. 13).

Der Schiedsspruch ist zu begründen und hat sich auf das Völkerrecht zu stützen; auf Verlangen der Parteien kann das Schiedsgericht jedoch auch ex aequo et bono, d. h.

nach Billigkeit entscheiden.

Mit diesem Vertrag können sämtliche Streitigkeiten, die künftig zwischen der Schweiz und Kroatien entstehen könnten, einer verbindlichen rechtlichen Lösung zugeführt werden. Der Vertrag genügt dem Gebot der Einfachheit, der Wirtschaftlichkeit und
der Beteiligung der Parteien an der Bestellung der Vergleichs- und Schiedsgremien. Die Genehmigung dieses Instruments im Hinblick auf seine Ratifizierung und sein Inkrafttreten drängt sich zum heutigen Zeitpunkt insbesondere 3

BBl 1993 II 1174-1179

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auf, weil Artikel 19 des Abkommens über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Kroatien, das Ihnen im Rahmen des Aussenwirtschaftsberichts 99/1+2 zur Annahme vorgelegt werden wird, vorsieht, dass allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Vertrags im Sinne des Vergleichs- und Schiedsvertrags vom 23. Mai 1995 beizulegen seien. Mit anderen Worten wird das Inkrafttreten des Vergleichs- und Schiedsvertrags mit Kroatien, welches bisher, wenn auch als notwendig, so doch nicht als besonders dringend erschien, heute durch das mit diesem Land abgeschlossene Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit geradezu verlangt.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der vorliegende Vertrag zieht weder finanzielle Lasten noch Auswirkungen auf den Personalbestand nach sich. Mit einem Aufwand in dieser Hinsicht ist lediglich dann zu rechnen, wenn eine der Parteien in einem Streitfall die in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren einleitet.

4

Legislaturplanung

Der Vergleichs- und Schiedsvertrag mit Kroatien ist in der Legislaturplanung nicht vorgesehen. Die politischen Umwälzungen in Mittel- und Osteuropa zu Beginn der neunziger Jahre boten der Schweiz Gelegenheit, auf dem Gebiet der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten die Initiative zu ergreifen. Nach Ungarn und Polen ist Kroatien das dritte Land dieser Region, das am Abschluss eines modernen Vergleichs- und Schiedsvertrags Interesse zeigte.

5

Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Entwurfs zu einem Bundesbeschluss, den wir Ihnen unterbreiten, beruht auf Artikel 54 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung (Art. 8 der alten Bundesverfassung), welcher dem Bund die Kompetenz zum Abschluss von internationalen Abkommen einräumt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung (Art. 85 Ziff. 5 der alten Bundesverfassung).

Der Vergleichs- und Schiedsvertrag mit der Republik Kroatien ist kündbar und zieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung nach sich. Der Ihnen zur Genehmigung vorgelegte Bundesbeschluss unterliegt demnach nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung (Art. 89 Abs. 3 der alten Bundesverfassung).

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