Anhang 2

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Unterzeichnet in Brüssel am 14. Dezember 2000 Von der Schweiz vorläufig angewendet seit 1. April 2001

A. Schreiben der Gemeinschaft Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Die Gemeinschaft und die Schweiz sind der Auffassung, dass sie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ähnliche Ursprungsregeln anwenden, die auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruhen: ­

Definition des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» nach denselben Kriterien;

­

Bestimmungen über die regionale Kumulierung;

­

Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz oder in Norwegen haben;

­

Toleranzprozentsatz für Materialien ohne Ursprungseigenschaft;

­

Verpflichtung zur unmittelbaren Beförderung der Waren ab dem begünstigten Land;

­

Bestimmungen über die Ausstellung und Annahme des Ersatzursprungszeugnisses nach Formblatt A (im Folgenden «Ersatzzeugnis» genannt);

­

Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder bei Ursprungszeugnissen nach Formblatt A.

2. Die Gemeinschaft und die Schweiz erkennen gegenseitig die Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder in Norwegen (im Sinne der APS-Ursprungsregeln), die zur Herstellung eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem APSbegünstigten Land verwendet wurden, als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes an.

Die Zollbehörden der Gemeinschaft, der Schweiz oder Norwegens leisten einander die erforderliche Amtshilfe, insbesondere bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die im vorstehenden Absatz genannten Vormaterialien.

Die Amtshilfebestimmungen in Protokoll 3 des Abkommens EG­Schweiz, in Anhang B des EFTA-Übereinkommens und in Protokoll 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten sinngemäss.

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2002-0097

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems

Dieser Absatz gilt nicht für die Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems.

3. Die Gemeinschaft und die Schweiz akzeptieren gegenseitig die von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Ersatzzeugnisse an Stelle der von den zuständigen Behörden der begünstigten Länder ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, sofern ­

das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und nicht eine andere Ursprungsbescheinigung durch dieses Verfahren ersetzt wird;

­

das Ersatzzeugnis auf Grund eines schriftlichen Antrags des Wiederausführers ausgestellt wird;

­

die fraglichen Waren je nach Fall in der Gemeinschaft oder der Schweiz unter zollamtlicher Überwachung geblieben und nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

­

die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, das Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A erledigt und darauf die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse einträgt;

­

für die fraglichen Waren keine Abweichung von den Ursprungsregeln gilt;

­

die Zollbehörden der Gemeinschaft und der Schweiz einander insbesondere bei den Nachprüfungen die erforderliche Amtshilfe leisten; die Behörden des Landes, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt wird, überprüfen insbesondere auf Antrag des Bestimmungslandes nachträglich die Gültigkeit des entsprechenden Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A.

4. Das Ersatzzeugnis ist wie folgt auszustellen: ­

Im Feld rechts oben muss das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist.

­

In Feld 4 ist die Angabe «certificat de remplacement» oder «replacement certificate» zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu vermerken.

­

In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben.

­

In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden.

­

In die Felder 3­9 sind sämtliche in dem Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A enthaltenen Angaben zu übertragen, die sich auf die wieder ausgeführten Waren beziehen.

­

In Feld 10 ist auf die Rechnung des Wiederausführers Bezug zu nehmen.

­

In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungsund Bestimmungsland einzutragen, die im Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und 1463

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Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A.

­

Die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, trägt in dem Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A und der Antrag auf das Ersatzzeugnis werden von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

­

Eine Fotokopie des Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden.

5. Jede der beiden Vertragsparteien kann die Durchführung dieses Abkommens unverzüglich aussetzen, wenn sie schwerwiegende Zweifel an dem ordnungsgemässen Funktionieren hat. Sie hat jedoch vorher die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon in Kenntnis zu setzen.

6. Nachdem die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz einander den Abschluss der internen Verfahren zur Einführung der Ursprungskumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz in ihre jeweiligen Allgemeinen Präferenzsysteme notifiziert haben, wird dieses Abkommen zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft treten.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Damen und Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union: (... Name ...)

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B. Schreiben der Schweiz Sehr geehrte Damen und Herren, Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: «1. Die Gemeinschaft und die Schweiz sind der Auffassung, dass sie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ähnliche Ursprungsregeln anwenden, die auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruhen: ­

Definition des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» nach denselben Kriterien;

­

Bestimmungen über die regionale Kumulierung;

­

Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz oder in Norwegen haben;

­

Toleranzprozentsatz für Materialien ohne Ursprungseigenschaft;

­

Verpflichtung zur unmittelbaren Beförderung der Waren ab dem begünstigten Land;

­

Bestimmungen über die Ausstellung und Annahme des Ersatzursprungszeugnisses nach Formblatt A (im Folgenden «Ersatzzeugnis» genannt);

­

Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder bei Ursprungszeugnissen nach Formblatt A.

2. Die Gemeinschaft und die Schweiz erkennen gegenseitig die Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder in Norwegen (im Sinne der APS-Ursprungsregeln), die zur Herstellung eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem APSbegünstigten Land verwendet wurden, als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes an.

Die Zollbehörden der Gemeinschaft, der Schweiz oder Norwegens leisten einander die erforderliche Amtshilfe, insbesondere bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die im vorstehenden Absatz genannten Vormaterialien.

Die Amtshilfebestimmungen in Protokoll 3 des Abkommens EG­Schweiz, in Anhang B des EFTA-Übereinkommens und in Protokoll 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten sinngemäss.

Dieser Absatz gilt nicht für die Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems.

3. Die Gemeinschaft und die Schweiz akzeptieren gegenseitig die von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Ersatzzeugnisse an Stelle der von den zuständigen Behörden der begünstigten Länder ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, sofern ­

das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und nicht eine andere Ursprungsbescheinigung durch dieses Verfahren ersetzt wird;

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­

das Ersatzzeugnis auf Grund eines schriftlichen Antrags des Wiederausführers ausgestellt wird;

­

die fraglichen Waren je nach Fall in der Gemeinschaft oder der Schweiz unter zollamtlicher Überwachung geblieben und nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

­

die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, das Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A erledigt und darauf die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse einträgt;

­

für die fraglichen Waren keine Abweichung von den Ursprungsregeln gilt;

­

die Zollbehörden der Gemeinschaft und der Schweiz einander insbesondere bei den Nachprüfungen die erforderliche Amtshilfe leisten; die Behörden des Landes, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt wird, überprüfen insbesondere auf Antrag des Bestimmungslandes nachträglich die Gültigkeit des entsprechenden Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A.

4. Das Ersatzzeugnis ist wie folgt auszustellen: ­

Im Feld rechts oben muss das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist.

­

In Feld 4 ist die Angabe «certificat de remplacement» oder «replacement certificate» zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu vermerken.

­

In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben.

­

In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden.

­

In die Felder 3 bis 9 sind sämtliche in dem Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A enthaltenen Angaben zu übertragen, die sich auf die wieder ausgeführten Waren beziehen.

­

In Feld 10 ist auf die Rechnung des Wiederausführers Bezug zu nehmen.

­

In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungsund Bestimmungsland einzutragen, die im Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A.

­

Die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, trägt in dem Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A und der Antrag auf das Ersatzzeugnis werden von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

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Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems

­

Eine Fotokopie des Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden.

5. Jede der beiden Vertragsparteien kann die Durchführung dieses Abkommens unverzüglich aussetzen, wenn sie schwerwiegende Zweifel an dem ordnungsgemässen Funktionieren hat. Sie hat jedoch vorher die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon in Kenntnis zu setzen.

6. Nachdem die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz einander den Abschluss der internen Verfahren zur Einführung der Ursprungskumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz in ihre jeweiligen Allgemeinen Präferenzsysteme notifiziert haben, wird dieses Abkommen zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft treten.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen könnten.» Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Damen und Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Martinelli Unterzeichnet in Brüssel, den 14. Dezember 2000

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