Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG)

Es wird Ibrahim Kryeziu, S. Donja Serbica, YU-38000 Prizren, mitgeteilt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 19. November 2002 auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Juni 2002 gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen folgendes Urteil gefällt hat: 1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das begründete Urteil mitsamt den eingereichten Beilagen stehen bei der Gerichtskanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Verfügung.

24. Dezember 2002

i.A. des Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts: Der Kanzleidirektor

H 179/02

8390

2002-2676