Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe vom 24. Oktober 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom Juni 2002 für das Schweizerische Isoliergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen: ­

Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik (in den Temperaturbereichen von minus 200 °C bis plus 750 °C);

­

Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;

­

Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;

­

Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art.

Für Lehrlinge gelten die Artikel 26, 27, 30, 31, 32, 36, 45 und 46 des GAV.

Ausgenommen sind:

1 2

a.

Familienangehörige des Arbeitgebers;

b.

Kaufmännisches Personal;

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

zu 2002-2254

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe. BRB

c.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen;

d.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten innerhalb von 12 Monaten;

e.

Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40 Prozent beträgt.

3

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Absatz 1 umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllen und im Geltungsbereich nach Absatz 1 Arbeiten ausführen: Artikel 10.2 Buchstabe e, f und l; Artikel 11.5 Buchstabe a, k und l; Artikel 11.6; Artikel 13.1, 3 und 4; Artikel 14.1, 3 und 4; Artikel 15.1, 3 und 4; Artikel 26.1, 2, und 3; Artikel 27.5 Buchstabe b und c, Artikel 30.1 und 2, Artikel 31.7, Artikel 32.1 und 4, Artikel 33, Artikel 36, Artikel 37, Artikel 40.2, Artikel 41, Artikel 43, Artikel 44, Artikel 45.1 und 2; Anhang 9. Wenn die Dauer der Arbeiten in einem Jahr zwei Monate überschreitet, so ist für solche Arbeitsverhältnisse eine Krankentaggeldversicherung nach Artikel 50 und 51 abzuschliessen oder eine schriftliche Regelung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit zu treffen, die mindestens den Anforderungen von Artikel 324a Obligationenrecht entspricht.

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 21 GAV) ist der Direktion für Arbeit des seco alljährlich eine Abrechnung, sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe. BRB

Art. 4 1

Die Bundesratsbeschlüsse vom 19. Januar 1999, vom 18. Januar 2000, vom 21. Dezember 2000 und vom 18. Februar 20023 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe werden aufgehoben.

2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008.

24. Oktober 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3

BBl 1999, 761-762, 2000 220, 2001 69, 2002 1655

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