00.032 Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Kasachstan vom 6. März 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 21. Oktober 1999 unterzeichnete Abkommen mit der Republik Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

6. März 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

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Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Übersicht Am 21. Oktober 1999 wurde mit der Republik Kasachstan ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Die Republik Kasachstan erlangte im Jahre 1991 nach der Auflösung der Sowjetunion die Unabhängigkeit. Nachdem auf Veranlassung Kasachstans das schweizerisch-sowjetische Abkommen über Steuerfragen vom 5. September 1986 ab 1. Januar 1995 keine Anwendung mehr fand, wurde das vorliegende Abkommen in drei Runden zwischen 1996 und 1998 ausgehandelt.

Das neue Abkommen bietet Personen mit steuerlichen Bezugspunkten zu beiden Staaten und speziell den investierenden Unternehmen neben der Beseitigung der Doppelbesteuerung auch einen gewissen steuerlichen Schutz. Es begünstigt neue Investitionen und stellt zudem sicher, dass die schweizerischen Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten aus anderen westlichen Staaten keine steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile erleiden. Das Abkommen folgt im Wesentlichen dem Musterabkommen der OECD und der schweizerischen Abkommenspraxis.

Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Abkommens im Vernehmlassungsverfahren begrüsst.

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Botschaft 1

Vorgeschichte

Kasachstan ist mit einer Fläche von rund 2,7 Mio. km2 der zweitgrösste Nachfolgestaat der ehemaligen Sowjetunion und hat eine Einwohnerzahl von 15,5 Mio. Das Land erlangte seine Unabhängigkeit im Jahre 1991. Russland ist weiterhin der wichtigste Partnerstaat Kasachstans auf politischem, wirtschaftlichem und militärischem Gebiet und mit diesem Staat auch durch eine Zollunion verbunden.

Auf Grund seines wirtschaftlichen Potenzials (es verfügt auf seinem Territorium über bedeutende Vorkommen an Erdöl, Erdgas und Bergbauprodukten sowie über einen bedeutenden Agrarsektor) bestand auf schweizerischer Seite mit Blick in die Zukunft ökonomisch ein Interesse am Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens.

Die bilateralen Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Kasachstan bewegten sich bisher noch auf bescheidenem Niveau, zeigen aber Potenzial. Obwohl gegenwärtig die Bedeutung Kasachstans für schweizerische Direktinvestitionen gering ist, besteht doch ein Interesse, den in diesem Land tätigen Unternehmen einen steuerlichen Schutz zu gewähren und dafür zu sorgen, dass ihnen gegenüber der Konkurrenz aus anderen westlichen Staaten keine steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile erwachsen.

Nach der Auflösung der Sowjetunion im Jahre 1991 fand im bilateralen Verhältnis zwischen der Schweiz und Kasachstan zunächst das schweizerisch-sowjetische Abkommen über Steuerfragen vom 5. September 1986 weiterhin Anwendung. Mit Note vom 30. November 1994 teilte das kasachische Finanzministerium der Schweiz dann mit, dass Kasachstan die von der früheren Sowjetunion abgeschlossenen Abkommen auf dem Gebiet der Vermeidung der Doppelbesteuerung per 1. Januar 1995 nicht mehr anwenden werde. Zur Behebung des damit eingetretenen abkommenslosen Zustands wurden 1996 Verhandlungen aufgenommen, die im Dezember 1998 in Bern mit der Paraphierung des Abkommensentwurfes ihren Abschluss fanden.

Nachdem die Kantone und Wirtschaftsverbände sich gegenüber dem Abkommen zustimmend geäussert hatten, wurde das Vertragswerk am 21. Oktober 1999 in Bern unterzeichnet.

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Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Abkommens

Das neue Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Kasachstan folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Vertragspraxis mit Entwicklungsländern. Es werden deshalb im Folgenden nur die wesentlichsten Abweichungen vom Musterabkommen und wichtige Besonderheiten des Abkommens erläutert.

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Art. 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst die Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen. Die Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen wird der schweizerischen Abkommenspraxis entsprechend vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen.

Art. 4

Ansässige Person

Der Artikel anerkennt ausdrücklich auch steuerbefreite Pensionskassen und wohltätige Organisationen mit Sitz in einem Vertragsstaat als ansässig.

Art. 5

Betriebstätten

Baustellen, Montagen, Installationen für die Exploration von Rohstoffressourcen und damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten sowie die Erbringung von Dienstleistungen inklusive Beratungsdiensten begründen eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Vergleichbare Regelungen finden sich in verschiedenen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen mit Entwicklungsländern.

In der Liste der Ausnahmen werden Werbung, Informationsverbreitung und Forschung ausdrücklich als Hilfstätigkeiten anerkannt. Nicht betriebstättebegründend sind auf schweizerische Initiative hin ungeachtet ihrer Dauer Montagearbeiten an Maschinen oder Anlagen, die ein Lieferant des anderen Vertragsstaates vornimmt.

Art. 7

Unternehmensgewinne

Das Abkommen folgt dem im Musterabkommen der OECD festgelegten Grundsatz, dass eine Betriebstätte nur für diejenigen Gewinne besteuert werden darf, die ihr zugerechnet werden können.

Auf kasachischen Wunsch wird in einer Protokollbestimmung festgehalten, Fälle missbräuchlicher Geschäftsgestaltung, durch welche die Betriebstättenzurechnung im anderen Staat umgangen werden soll, seien zu korrigieren und entsprechende Erträge der Betriebstätte zuzuordnen.

Auf die Verankerung eines Absatzes über die ausdrückliche Zulassung der indirekten Ausscheidungsmethode wurde verzichtet.

Art. 9

Verbundene Unternehmen

Beide Seiten einigten sich, in Absatz 3 die Befristung für die Vornahme von Gewinnberichtigungen auf maximal fünf Jahre festzulegen (Fälle von Steuerbetrug oder vorsätzlicher Hinterziehung bleiben vorbehalten).

Art. 10

Dividenden

Im Beteiligungsverhältnis wird die Steuer zu Gunsten des Quellenstaats begrenzt auf 5 Prozent, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beträgt. Höchstens 15 Prozent beträgt sie in allen anderen Fällen.

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Das Protokoll sieht im Weiteren den Nullsatz vor für Dividendenzahlungen, wenn sich die Beteiligung am Kapital auf mindestens 50 Prozent beläuft, die Investition in die dividendenzahlende Gesellschaft mindestens US$ 1 Mio. beträgt und die Investition vom anderen Vertragsstaat garantiert oder versichert sowie von der Regierung des Ansässigkeitsstaats der dividendenzahlenden Gesellschaft genehmigt worden ist.

Gemäss einer analogen Bestimmung kann der Nullsatz unter vergleichbaren Voraussetzungen auch zu Gunsten einer Betriebstätte zum Tragen kommen (betrifft konkret die kasachische Branch Profits Tax).

In Absatz 6 wird eine Branch Profits Tax von höchstens 5 Prozent der von der Betriebstätte an den Hauptsitz überwiesenen Gewinne zugelassen, wobei als Voraussetzung für deren Erhebung der massgebende Jahresgewinn der Betriebstätte im betreffenden Steuerjahr US$ 100 000 überschreiten muss. Gemäss einer Protokollbestimmung wird die Branch Profits Tax gegenüber Unternehmen mit Ansässigkeit in der Schweiz automatisch nicht mehr angewendet, wenn und solange ein Abkommen zwischen Kasachstan und einem OECD-Staat in Kraft steht, welches die Erhebung der Branch Profits Tax ausschliesst (Meistbegünstigung).

Art. 11

Zinsen

Die Quellensteuer auf Zinsen wird generell auf 10 Prozent begrenzt. Im Sinne einer Ausnahmeregelung gilt der Nullsatz auf Anleihen und Ausleihungen eines Vertragsstaates oder seiner Zentralbank oder Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, auf staatlich garantierten oder versicherten Krediten sowie auf Kreditverkäufen von Investitionsgütern und Waren.

Im Protokoll verpflichtete sich Kasachstan auf eine Meistbegünstigungsklausel, derzufolge die nachfolgende Einräumung eines Sockelsatzes von unter 10 Prozent an einen anderen OECD-Staat automatisch auch für die unter dem vorliegenden Abkommen in der Schweiz ansässigen Personen gilt.

Art. 12

Lizenzgebühren

Auf kasachischer Seite bildet die Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren eine zentrale Voraussetzung für den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens.

Vereinbart wurde ein maximaler Quellensteuersatz von 10 Prozent. Der Lizenzbegriff des Abkommens umfasst neben den Gebrauchsrechten an Immaterialgütern auch jene an Investitionsgütern, d.h. das Investitionsgüterleasing. Immerhin konnte zu Gunsten der Steuerpflichtigen ein Optionsrecht analog dem Abkommen Kasachstan-Niederlande ausbedungen werden. Danach können Leasingeinkünfte wahlweise statt mit einer Quellensteuer von 10 Prozent auf dem Bruttobetrag so besteuert werden, wie wenn diese Einkünfte einer kasachischen Betriebstätte zuzurechnen wären.

Soweit Lizenzgebühren von der in einem Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte eines Unternehmens getragen werden, gelten die Lizenzgebühren als aus diesem Vertragsstaat stammend.

Die oben unter dem Zinsenartikel erwähnte, im Protokoll verankerte Meistbegünstigung gilt auch für Lizenzgebühren.

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Art. 13

Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

Das Abkommen sieht ein Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates bei der Veräusserung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften vor.

Art. 14

Selbstständige Arbeit

In Absatz 1 Buchstabe b wurde als zusätzliches Kriterium für eine Besteuerung im Arbeitsortstaat eine Zeitkomponente (über 183 Tage Aufenthalt innerhalb einer Periode von 12 Monaten) aufgenommen, welche auch beim Fehlen einer festen Einrichtung greift.

Art. 17

Künstler und Sportler

Im Hinblick auf die Vermeidung von Missbräuchen können im Auftrittsstaat auch Einkünfte besteuert werden, die von Personen vereinnahmt werden, an deren Ertrag der auftretende Künstler oder Sportler direkt oder indirekt beteiligt ist.

Das Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates ist ausgeschlossen, wenn die diesbezüglichen Einkünfte des Künstlers oder Sportlers in substanziellem Ausmass öffentlichen Geldern entstammen.

Art. 18

Ruhegehälter und Renten

Das ausschliessliche Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates unter diesem Artikel gilt nicht nur für Ruhegehälter, sondern auch für Renten aus Lebensversicherung und für Alimentenzahlungen.

Art. 21

Übrige Einkünfte

Das Abkommen übernimmt integral die Regelung betreffend übrige Einkünfte, wie sie im Musterabkommen der OECD enthalten ist.

Art. 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Kasachstan vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der gewöhnlichen Anrechnungsmethode. Auf ausschliesslich der Schweiz zur Besteuerung zugewiesenen Einkommensbestandteilen kann Kasachstan den Progressionsvorbehalt geltend machen.

Die Schweiz wendet wie üblich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steueranrechnung. Schliesslich wird in Buchstabe c von Absatz 2 festgehalten, dass Dividendeneinkünfte schweizerischer Unternehmen aus kasachischer Quelle dieselbe steuerliche Entlastung geniessen wie Dividendeneinkünfte aus schweizerischen Quellen.

Art. 24

Gleichbehandlung

Die Gleichbehandlungsklausel erstreckt sich auf sämtliche Steuern der Vertragsstaaten.

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Art. 25

Verständigungsverfahren

Im Artikel ist die mündliche Behandlung von Verständigungsfällen in einer gemeinsamen Kommission, gebildet aus Mitgliedern der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten, ausdrücklich vorgesehen. Ferner gilt, dass ein Verständigungsfall der Schiedsgerichtsbarkeit überantwortet werden kann, wenn beide Vertragsstaaten mittels Austausches diplomatischer Noten dies verlangen und der betroffene Steuerpflichtige zustimmt und sich dem Schiedsverfahren unterwirft.

Art. 26

Informationsaustausch

Ins Abkommen wurde eine so genannte kleine Auskunftsklausel aufgenommen, wie sie unter anderem bereits mit Kroatien, Mazedonien und der Mongolei vereinbart worden ist. Die Klausel ist mit dem Satz aus dem OECD-Musterabkommen ergänzt, wonach die übermittelten Informationen nur für die Veranlagung und den Einzug der vom Abkommen erfassten Steuern verwendet werden dürfen.

Art. 27

Diplomaten und Konsularbeamte

Die Klausel entspricht der im Vergleich zum OECD-Musterabkommen detaillierteren schweizerischen Abkommenspraxis.

Art. 28

Inkrafttreten

Das Abkommen wird rückwirkend auf Anfang des Jahres anwendbar, in dem es in Kraft tritt.

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Finanzielle Auswirkungen

In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und durch die Anrechnung der in Kasachstan auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gestützt auf die Artikel 10, 11 und 12 erhobenen Quellensteuern. Die Einbussen, die sich aus der teilweisen Rückerstattung der Verrechnungssteuer an in Kasachstan ansässige Personen ergeben, dürften nur geringfügig ins Gewicht fallen. Die durch den Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 verankerte pauschale Steueranrechnung wird eine gewisse Belastung der schweizerischen Steuerhoheitsträger nach sich ziehen. Diese Einbussen, deren Ausmass mangels geeigneter Unterlagen nicht geschätzt werden kann, werden aber teilweise aufgewogen durch den Umstand, dass inskünftig die aus Kasachstan stammenden Einkünfte in der Schweiz mit dem Bruttobetrag besteuert werden, während bisher die kasachische Quellensteuer zum Abzug von der Bemessungsgrundlage zugelassen werden musste. Daraus wird sich im Allgemeinen eine Erhöhung des steuerbaren Einkommens ergeben.

Das neue Abkommen bringt wesentliche Verbesserungen und Erleichterungen gegenüber dem bisherigen abkommenslosen Zustand. Es darf erwartet werden, dass das Abkommen zur Förderung neuer schweizerischer Direktinvestitionen in Kasachstan beitragen und sich positiv auf die wirtschaftliche Entwicklung des Landes auswirken wird. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben dessen Ab-

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schluss im Vernehmlassungsverfahren gutgeheissen. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse der Steuerpflichtigen abgeschlossen werden und dass sie ganz allgemein zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beitragen, was ein Hauptanliegen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik darstellt.

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Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 54 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung zuständig für die Genehmigung des Abkommens. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch führt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung.

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Schlussfolgerungen

Das vorliegende Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen und entspricht der schweizerischen Abkommenspraxis. Es schafft Rechtssicherheit und bringt den schweizerischen Investoren eine erhebliche Entlastung von den kasachischen Steuern. Das Abkommen dürfte sich allgemein günstig auf die weitere Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Kasachstan auswirken.

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