Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Cotti Daniel, geb. am 22. Februar 1959, von Sur/GR, Bankangestellter, wohnhaft in NL-1015 CE Amsterdam, Keizersgracht 79-E: Die Zollkreisdirektion II verurteilte Sie am 15. Oktober 2002 aufgrund des am 19. Juli 2002 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 85 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 1000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 100 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

24. Dezember 2002

8374

Eidgenössische Oberzolldirektion

2002-2656