Veröffentlichung einer Verfügung (Art. 26 VStrR i.V.m. Art. 46 VStrR)

Verwaltungsstrafverfahren gegen die verantwortlichen Organe der SAL Investment AG in Liq. wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bankengesetz.

Das Eidgenössissche Finanzdepartement hat am 14. bzw. 27. Februar 2002 verfügt : 1.

Die Sperre des auf die SAL Investment AG in Liq. lautenden EUR-Kontos Nr. 16-899.587.5-06 bei der Migrosbank, Zürich, sowie die Beschlagnahme des Kontoguthabens werden aufgehoben.

2.

Das in vorstehender Ziffer 1 genannte Konto und Kontoguthaben steht im Rahmen des Liquidationsverfahrens der SAL Investment AG in Liq. zur ausschliesslichen Verfügung der Liquidatorin Arthur Andersen SA, Genf, vertreten durch ihre Zeichnungsberechtigten.

3.

Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden zu den Kosten des Strafverfahrens geschlagen.

4.

Das Dispositiv dieser Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt veröffentlicht, mit dem Hinweis, dass gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis innert einer Frist von drei Tagen seit Veröffentlichung bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 und 28 VStrR). Die Beschwerde ist bei der Chefin des Rechtsdienstes des Eidgenössischen Finanzdepartementes, Bundesgasse 3, 3003 Bern, einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

26. März 2002

2002-0547

Eidgenössisches Finanzdepartement

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