Ablauf der Referendumsfrist: 18. Juli 2002

Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Änderung vom 22. März 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 15. Oktober 20011 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 20012, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 19833 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 3 dritter Satz Aufgehoben Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 4 Kantonale Bewilligungsgründe 4

1 2 3

Nicht an das Kontingent angerechnet wird eine Bewilligung: a.

wenn bereits dem Veräusserer der Erwerb der Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel bewilligt worden ist;

b.

die nach Artikel 8 Absatz 3 erteilt wird;

c.

für den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel, sofern der Erwerb eines anderen Miteigentumsanteils an derselben Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel bereits an das Kontingent angerechnet worden ist.

BBl 2002 1052 BBl 2002 2748 SR 211.412.41

2748

2001-2616

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. BG

Art. 11

Bewilligungskontingente

1

Der Bundesrat bestimmt die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels im Rahmen einer gesamtschweizerischen Höchstzahl; er berücksichtigt dabei die staatspolitischen und volkswirtschaftlichen Interessen des Landes.

2

Die Höchstzahl nach Absatz 1 darf 1500 Kontingentseinheiten nicht überschreiten.

3

Der Bundesrat bemisst die kantonalen Kontingente nach der Bedeutung des Fremdenverkehrs für die Kantone, den touristischen Entwicklungsplanungen und dem Anteil an ausländischem Grundeigentum auf ihrem Gebiet.

4

Die Kantone regeln die Verteilung der Bewilligungen aus ihrem Kontingent.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Nationalrat, 22. März 2002

Ständerat, 22. März 2002

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 9. April 20024 Ablauf der Referendumsfrist: 18. Juli 2002

4

BBl 2002 ...

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