Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für eine sichere und gesundheitsfördernde Arzneimittel-Versorgung (Arzneimittel-Initiative)»

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 21. April 1999 1 eingereichten Volksinitiative «für eine sichere und gesundheitsfördernde Arzneimittel-Versorgung (Arzneimittel-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 2, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative «für eine sichere und gesundheitsfördernde Arzneimittel-Versorgung (Arzneimittel-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Sie lautet angepasst an die Bundesverfassung vom 18. April 1999:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 118 Abs. 3 3

Der Bund regelt im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Modalitäten der Vermarktung von Arzneimitteln sowie deren Abgabe an Einzelpersonen durch dazu befugte Gesundheitsfachleute; er verhindert und verbietet insbesondere jeden Anreiz zu unzweckmässigem, übermässigem oder missbräuchlichem Arzneimittelkonsum.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Volksinitiative abzulehnen.

10888

1 2

BBl 1999 4355 BBl 2000 2062

2078

1999-6227