Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für eine sichere und gesundheitsfördernde Arzneimittel-Versorgung (Arzneimittel-Initiative)»
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 21. April 1999 1 eingereichten Volksinitiative «für eine sichere und gesundheitsfördernde Arzneimittel-Versorgung (Arzneimittel-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 2, beschliesst:
Art. 1 1
Die Volksinitiative «für eine sichere und gesundheitsfördernde Arzneimittel-Versorgung (Arzneimittel-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
2
Sie lautet angepasst an die Bundesverfassung vom 18. April 1999:
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 118 Abs. 3 3
Der Bund regelt im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Modalitäten der Vermarktung von Arzneimitteln sowie deren Abgabe an Einzelpersonen durch dazu befugte Gesundheitsfachleute; er verhindert und verbietet insbesondere jeden Anreiz zu unzweckmässigem, übermässigem oder missbräuchlichem Arzneimittelkonsum.
Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Volksinitiative abzulehnen.
10888
1 2
BBl 1999 4355 BBl 2000 2062
2078
1999-6227