Kostenvorschuss (Art. 150 OG)

Es wird Asan Daki, 1935, Cenar Ceshme 64, YU-38250 Gjilan/Kosovo, Folgendes mitgeteilt: Am 13. August 2001 hat Asan Daki beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Verwaltungsgerichts beschwerde eingereicht. Asan Daki wird aufgefordert, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss einzuzahlen von CHF 500.­.

Bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist wird aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.

Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postcheck-Konto 60-1102-7 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erfolgen. Wird die Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese der POST-FINANCE den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist übergibt. Bei elektronischen Zahlungsaufträgen mit Datenträgern EZAG (wird von den meisten Banken benützt) gilt das für die POST-FINANCE eingesetzte Fälligkeitsdatum. Dabei ist zu beachten, dass der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fälligkeitsdatum bei der POSTFINANCE eintreffen muss. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifel von Asan Daki nachzuweisen.

Der Kostenvorschuss wird zurückerstattet, wenn nach dem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu tragen sind. Rückzahlungen erfolgen in der Regel an die Adresse des Einzahlenden.

2. April 2002

Eidgenössisches Versicherungsgericht Im Auftrag des Präsidenten der Kanzleidirektor: Studer

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2002-0668