Bundesbeschluss über Beiträge und Leistungen des Bundes an die Fussball-Europameisterschaft 2008

Entwurf

(EURO 2008) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 10 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. März 19721 über die Förderung von Turnen und Sport, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20022, beschliesst:

Art. 1 Der Bund bewilligt für die Durchführung der Fussball-Europameisterschaft 2008 (EURO 2008) einen Kredit von höchstens 3,5 Millionen Franken wie folgt:

1

a.

einen Beitrag von einer Million Franken an bauliche Massnahmen zur Entwicklung der Medien- und Sicherheitsfunktionalität in den vier Stadien Basel, Genf, Bern und Zürich;

b.

einen Beitrag von 500 000 Franken für die Finanzierung einer nationalen Kampagne zur Gesundheitsförderung und zur sozialen Integration durch Sport bei den Spielen in den vier Stadien;

c.

nicht in Rechnung gestellte Leistungen von höchstens zwei Millionen Franken. Diese sind vom VBS departementsintern zu kompensieren.

Über die in Absatz 1 genannten Beiträge und Leistungen des Bundes hinaus werden keine Bundesmittel gewährt. Die bereits durch das Parlament genehmigten NASAK-Beträge werden dadurch nicht tangiert.

2

Art. 2 Dieser Kredit wird vom Bund freigegeben, wenn:

1 2

a.

die UEFA sich für die Kandidatur Österreich-Schweiz entscheidet;

b.

der Schweizerische Fussballverband (SFV) sich mit 500 000 Franken an der Finanzierung der Kampagne nach Artikel 1 Buchstabe b beteiligt;

c.

die von der Durchführung der EURO 2008 betroffenen Kantone und Gemeinden sich an der Finanzierung dieses Wettkampfes gesamthaft mit einem Betrag von mindestens sieben Millionen Franken beteiligen.

SR 415.0 BBl 2002 2644

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2002-0212

Beiträge und Leistungen des Bundes an die Fussball-Europameisterschaft 2008. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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