Bundesbeschluss über ein Grenzbereinigungsabkommen mit Frankreich

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 20022, beschliesst:

Art. 1 1

Das am 18. Januar 2002 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Frankreich über Bereinigungen der Grenze zwischen dem Kanton Genf und den Departementen Ain und Haute-Savoie wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für unbefristete und unkündbare Verträge nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 der Bundesverfassung.

1 2

SR 101 BBl 2002 4327

2002-0798

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