Bundesbeschluss über die Finanzierung der Exportförderung für die Jahre 2001­2003

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung, gestützt auf die Artikel 7 und 9 des Gesetzes vom ...1 über die Förderung des Exports, beschliesst:

Art. 1 Für die Finanzierung der Exportförderung wird für die Jahre 2001­2003 ein Zahlungsrahmen von 40,8 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Für die Finanzierung der Restrukturierungsmassnahmen gemäss Artikel 9 des Gesetzes wird für die Jahre 2001­2004 ein Rahmenkredit von 3,6 Millionen Franken bewilligt.

Art. 3 1

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2

Er tritt gleichzeitig mit dem Exportförderungsgesetz vom ... in Kraft.

10901

1

BBl 2000 2126

2000-0541

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