Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2003

Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 4, 87, 92 Absatz 1 und 112 Absatz 6 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 20002, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck

1

Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind.

2

Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Art. 2

Begriffe

1

In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

2 Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.

1 2

SR 101 BBl 2001 1715

2000-2658

8223

Behindertengleichstellungsgesetz

3 Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.

4 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.

5

Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn: a.

die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;

b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.

Art. 3

Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für:

3 4 5 6 7 8

a.

öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;

b.

öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen: 1. dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573, 2. dem Bundesgesetz vom 20. März 19984 über die Schweizerischen Bundesbahnen, 3. dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19935, ausgenommen die Skilifte sowie Sesselbahnen und Gondelbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit, 4. dem Bundesgesetz vom 29. März 19506 über die Trolleybusunternehmungen, 5. dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 19757 über die Binnenschifffahrt, oder 6. dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19488;

c.

Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;

SR 742.101 SR 742.31 SR 744.10 SR 744.21 SR 747.201 SR 748.0

8224

Behindertengleichstellungsgesetz

d.

Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;

e.

grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;

f.

Aus- und Weiterbildung;

g.

Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20009.

Art. 4

Verhältnis zum kantonalen Recht

Dieses Gesetz steht weitergehenden Bestimmungen der Kantone zu Gunsten der Menschen mit Behinderungen nicht entgegen.

Art. 5

Massnahmen von Bund und Kantonen

1

Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen; sie tragen dabei den besonderen Bedürfnissen behinderter Frauen Rechnung.

2

Angemessene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behinderten stellen keine Ungleichbehandlung nach Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung dar.

Art. 6

Dienstleistungen Privater

Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren.

2. Abschnitt: Rechtsansprüche und Verfahren Art. 7

Rechtsansprüche bei Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen

1

Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a, c und d:

9

a.

während des Baubewilligungsverfahrens von der zuständigen Behörde verlangen, dass die Benachteiligung unterlassen wird;

b.

nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens ausnahmsweise im Zivilverfahren einen Rechtsanspruch auf Beseitigung geltend machen, wenn das Fehlen der gesetzlich gebotenen Vorkehren im Baubewilligungsverfahren nicht erkennbar war.

SR 172.220.1

8225

Behindertengleichstellungsgesetz

2 Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bei der zuständigen Behörde verlangen, dass die SBB oder ein anderes konzessioniertes Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

Art. 8

Rechtsansprüche bei Dienstleistungen

1

Wer durch die SBB, andere konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

2 Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

3 Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.

Art. 9

Beschwerde- und Klagelegitimation von Behindertenorganisationen

1

Behindertenorganisationen gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit mindestens zehn Jahren bestehen, können Rechtsansprüche auf Grund von Benachteiligungen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken, geltend machen.

2

Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

3

Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu:

10 11 12 13

a.

bei Zivilverfahren zur Feststellung einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 6;

b.

bei Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für den Bau oder die Erneuerung von Bauten und Anlagen, um Ansprüche im Sinne von Artikel 7 geltend zu machen;

c.

bei Verfahren der Bundesbehörden zur Plangenehmigung sowie zur Zulassung oder Prüfung von Fahrzeugen nach: 1. Artikel 13 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195810, 2. Artikel 18 und 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195711, 3. Artikel 11 und 13 des Bundesgesetzes vom 29. März 195012 über die Trolleybusunternehmungen, 4. Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 197513 über die Binnenschifffahrt,

SR 741.01 SR 742.101 SR 744.21 SR 747.201

8226

Behindertengleichstellungsgesetz

5.

6.

d.

Artikel 37 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194814, Artikel 27 der Seilbahnverordnung vom 10. März 198615;

gegen Verfügungen der Bundesbehörden über die Erteilung von Konzessionen nach: 1. Artikel 28 und 30 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948, 2. Artikel 14 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199716.

3. Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199117 über Radio und Fernsehen.

4

Die Behörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 3 Buchstaben c und d, die Gegenstand einer Beschwerde von Behindertenorganisationen sein können, den Organisationen durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Eine Organisation, die kein Rechtsmittel ergreift, kann sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn die Verfügung so geändert wird, dass Behinderte dadurch benachteiligt werden.

5

Wird vor dem Erlass der Verfügung ein Einspracheverfahren durchgeführt, ist das Gesuch nach Absatz 4 mitzuteilen. Eine Organisation ist nur beschwerdebefugt, wenn sie sich am Einspracheverfahren beteiligt hat.

Art. 10

1

Unentgeltlichkeit des Verfahrens

Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.

2

Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.

3

Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 194318 über die Organisation der Bundesrechtspflege. Die Gerichtsgebühr beträgt 200­1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen.

3. Abschnitt: Verhältnismässigkeit Art. 11

Allgemeine Grundsätze

1

Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:

14 15 16 17 18

a.

zum wirtschaftlichen Aufwand;

b.

zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes;

c.

zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.

SR 748.0 SR 743.12 SR 784.10 SR 784.40 SR 173.110

8227

Behindertengleichstellungsgesetz

2

Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.

Art. 12

Besondere Fälle

1

Bei der Interessenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung beim Zugang zu Bauten, Anlagen und Wohnungen nach Artikel 3 Buchstaben a, c und d nicht an, wenn der Aufwand für die Anpassung 5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes beziehungsweise des Neuwertes der Anlage oder 20 Prozent der Erneuerungskosten übersteigt.

2

Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde trägt bei der Interessenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 den Übergangsfristen für Anpassungen im öffentlichen Verkehr (Art. 22) Rechnung; dabei sind auch das Umsetzungskonzept des Bundes für die Ausrichtung der Finanzhilfen (Art. 23 Abs. 3) und die darauf gestützte Betriebs- und Investitionsplanung der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu beachten.

3

Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde verpflichtet die SBB, das vom Bund konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen, eine angemessene Ersatzlösung anzubieten, wenn es nach Artikel 11 Absatz 1 darauf verzichtet, die Beseitigung einer Benachteiligung anzuordnen.

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den Bund Art. 13

Massnahmen im Personalbereich

1

Der Bund setzt als Arbeitgeber alles daran, Behinderten gleiche Chancen wie nicht Behinderten anzubieten. Bei allen Arbeitsverhältnissen und auf allen Ebenen, namentlich jedoch bei den Anstellungen, trifft der Bund die zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Massnahmen.

2

Absatz 1 gilt für Arbeitgeber nach Artikel 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200019.

Art. 14

Massnahmen für Sprach-, Hör- oder Sehbehinderte

1

Im Verkehr mit der Bevölkerung nehmen die Behörden Rücksicht auf die besonderen Anliegen der Sprach-, Hör- oder Sehbehinderten.

2

Soweit sie ihre Dienstleistungen auf Internet anbieten, müssen diese Sehbehinderten ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein. Der Bundesrat erlässt die nötigen technischen Vorschriften. Er kann technische Normen privater Organisationen für verbindlich erklären.

3

In Ergänzung zu den Leistungen der Invalidenversicherung kann der Bund: a.

19

die Massnahmen der Kantone zur Förderung der schulischen und der beruflichen Ausbildung Sprach- oder Hörbehinderter in der Gebärden- und LautSR 172.220.1

8228

Behindertengleichstellungsgesetz

sprache sowie zur Förderung der Sprachkenntnisse Sehbehinderter unterstützen; b.

nicht gewinnorientierte Organisationen und Institutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen, die sich um sprach- und verständigungspolitische Anliegen Sprach-, Hör- oder Sehbehinderter bemühen.

4

Der Bund kann Massnahmen fördern, die Fernsehsendungen Hör- und Sehbehinderten zugänglich machen.

Art. 15

Vorschriften über technische Normen

1

Um ein behindertengerechtes öffentliches Verkehrssystem sicherzustellen, erlässt der Bundesrat für die SBB sowie für weitere Unternehmen, die einer bundesrechtlichen Konzession bedürfen, Vorschriften über die Gestaltung: a.

der Bahnhöfe und Haltestellen sowie der Flugplätze;

b.

der Kommunikationssysteme und der Billettausgabe;

c.

der Fahrzeuge;

2

Der Bundesrat erlässt für Bauten und Anlagen, die der Bund erstellt oder mitfinanziert, Vorschriften über Vorkehren zu Gunsten Behinderter.

3

Die Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 werden periodisch dem Stand der Technik angepasst. Der Bundesrat kann technische Normen oder andere Festlegungen privater Organisationen für verbindlich erklären.

4

Der Bundesrat hört die interessierten Kreise vor dem Erlass der Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 an.

5

Für bestehende und für neue Bauten, Anlagen, Kommunikations- und Billettausgabesysteme sowie Fahrzeuge können unterschiedliche Vorschriften erlassen werden.

Art. 16

Programme zur Integration Behinderter

1

Der Bund kann Programme durchführen, die der besseren Integration Behinderter in die Gesellschaft dienen.

2

Die Programme können insbesondere folgende Bereiche betreffen: a.

Bildung;

b.

berufliche Tätigkeit;

c.

Wohnen;

d.

Personentransport;

e.

Kultur;

f.

Sport.

3

Der Bund kann sich an solchen Programmen gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Organisationen beteiligen, insbesondere mit Finanzhilfen.

8229

Behindertengleichstellungsgesetz

Art. 17

Pilotversuche zur Integration im Erwerbsleben

Der Bundesrat kann zeitlich befristete Pilotversuche durchführen oder unterstützen, um Anreizsysteme für die Beschäftigung Behinderter zu erproben. Er kann zu diesem Zwecke Investitionsbeiträge für die Schaffung oder Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze vorsehen.

Art. 18

Information, Beratung und Überprüfung der Wirksamkeit

1

Der Bund kann Informationskampagnen durchführen, um das Verständnis der Bevölkerung für die Probleme der Gleichstellung und für die Integration Behinderter zu erhöhen und um den betroffenen Kreisen die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

2

Er kann Private und Behörden beraten und ihnen Empfehlungen abgeben.

3

Er untersucht regelmässig, wie sich seine Massnahmen auf die Integration auswirken. Er kann auch die Auswirkungen von Massnahmen untersuchen, die andere Gemeinwesen oder Privatpersonen ergreifen.

Art. 19

Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Der Bundesrat schafft ein Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Dieses fördert insbesondere: a.

die Information über die Gesetzesgrundlagen und die Richtlinien zur Verhinderung, Verringerung oder Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen;

b.

die Programme und Kampagnen nach den Artikeln 16 und 18;

c.

die Analyse und Untersuchungen im Bereich der Gleichstellung und Integration von Behinderten;

d.

die Koordination der Tätigkeiten der auf diesem Gebiet tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen.

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Kantone Art. 20 1

Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.

2

Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.

3

Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.

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Behindertengleichstellungsgesetz

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 21

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 22

Anpassungsfristen für den öffentlichen Verkehr

1

Bestehende Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr müssen spätestens nach 20 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes behindertengerecht sein.

2

Kommunikationssysteme und Billettausgabe müssen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes behindertengerecht angeboten werden.

3

Während der Anpassungsfristen nach Absatz 1 und 2 haben die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs einen Anspruch darauf, dass ihre auf das Umsetzungskonzept des Bundes für die Ausrichtung der Finanzhilfen (Art. 23 Abs. 3) gestützte Betriebsund Investitionsplanung beachtet wird.

Art. 23

Finanzhilfen

1

Der Bund und die Kantone richten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs Finanzhilfen aus für die Massnahmen nach Artikel 22.

2

Der Bund legt einen Zahlungsrahmen für eine Zeitspanne von 20 Jahren fest.

3

Der Bundesrat legt insbesondere die Prioritäten, die Bedingungen und die anwendbaren Sätze für die Finanzhilfen fest.

Art. 24

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 13. Dezember 2002

Nationalrat, 13. Dezember 2002

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 24. Dezember 200220 Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2003

20

BBl 2002 8223

8231

Behindertengleichstellungsgesetz

Anhang (Art. 21)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199221 Art. 3 Abs. 2 Bst. d 2

Sie dient: ...

d.

der Beurteilung der Erfüllung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung von Mann und Frau sowie von Behinderten und Nichtbehinderten.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199022 über die direkte Bundessteuer Art. 33 Abs. 1 Bst. h und hbis 1

Von den Einkünften werden abgezogen: h.

die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26­33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;

hbis. die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt.

3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199024 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 9 Abs. 2 Bst. h und hbis 2

Allgemeine Abzüge sind: h.

21 22 23 24

die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen;

SR 431.01 SR 642.11 SR ...; AS ... (BBl 2002 8223) SR 642.14

8232

Behindertengleichstellungsgesetz

hbis. die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgsetzes vom 13. Dezember 200225, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt; 4. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195826 Art. 3 Abs. 4, erster Satz 4

Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. ...

Art. 8 Abs. 2, zweiter Satz

2

... Er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.

5. Fernmeldegesetz vom 30. April 199727 Art. 16 Abs. 1 Bst. e und 1bis 1 Die Konzessionärin der Grundversorgung erbringt in ihrem Konzessionsgebiet auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik und nachfrageorientiert folgende Dienste:

e.

Aufgehoben

1bis

Die Dienste der Grundversorgung müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Zu diesem Zweck hat die Konzessionärin der Grundversorgung insbesondere dafür zu sorgen, dass:

25 26 27

a.

die öffentlichen Sprechstellen den Bedürfnissen der sensorisch oder bewegungsbehinderten Menschen entsprechen;

b.

für Hörbehinderte ein Dienst für die Vermittlung und Umsetzung der Mitteilungen zur Verfügung steht;

c.

für Sehbehinderte ein Auskunftsdienst und ein Vermittlungsdienst zur Verfügung steht.

SR ...; AS ... (BBl 2002 8223) SR 741.01 SR 784.10

8233