Verfügung im Widerspruchsverfahren 4569/2000 Widersprechende/r Clariant AG, Rothausstrasse 61, 4132 Muttenz, schweizerische Marke Nr. P-307957 (SARMA), Vertreter/in Braun & Partner, Reussstrasse 22, 4054 Basel gegen Widerspruchsgegner Sorma SPA, Via Don F. Tosatto 15/19, IT-30174 Mestre, Internationale Marke Nr. 733926 (SORMA) (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 20. November 2002 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2

Der Widerspruch Nr. 4569/2000 gegen die Produkte der Klassen 1 und 2 der internationalen Marke Nr. 733 926 SORMA (fig.) wird gutgeheissen.

3.

Die Eintragung der internationalen Marke Nr. 733 926 SORMA (fig.) wird nach Rechtskraft dieses Entscheids teilweise widerrufen (Kl. 1 und 2).

4.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken zu bezahlen.

6.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

20. November 2002

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2002-2558

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