Vorlage 2

Verordnung der Bundesversammlung über die Änderung des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 25. April 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 20022, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 18. März 19883 zum Entschädigungsgesetz wird wie folgt geändert: Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 1­3 Vorsorge für das Alter 1

Die Vorsorgeentschädigung entspricht dem Doppelten des zulässigen Höchstbeitrages an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) für Vorsorgenehmer, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören. Das Ratsmitglied trägt einen Viertel der Vorsorgeentschädigung aus eigenen Mitteln bei.

2

Der Bund entrichtet die Vorsorgeentschädigung a.

an eine vom Ratsmitglied bezeichnete, registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Altersund Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) oder

b.

an eine Institution der gebundenen Vorsorgeeinrichtung (Säule 3a).

3

Sofern ein Ratsmitglied im Rahmen von Absatz 2 seine Versicherungsleistung im bisherigen Umfang bei einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule oder gebundenen Vorsorgeeinrichtung (Säule 3a) nicht oder nicht mehr vollständig versichern kann, wird die ganze oder teilweise Vorsorgeentschädigung auf ein vom Ratsmitglied bezeichnetes Sperrkonto überwiesen. Dabei gilt die Voraussetzung, dass das Ratsmitglied frühestens beim Eintritt ins Rentenalter über diesen Betrag einschliesslich Kapitalzuwachs frei verfügen kann.

1 2 3 4

BBl 2002 7082 BBl 2002 7102 SR 171.211 SR 831.40

2002-1087

7099

Änderung des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz. V der BVers

Art. 7a (neu) 1

Vorsorge für den Invaliditätsfall

Die Ratsmitglieder erhalten im Invaliditätsfall eine Rente.

2

Für die Bestimmung des Grades der Invalidität und den Beginn des Anspruches auf Invalidenrente sind Artikel 57 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen massgebend.

3 Die volle Invalidenrente beträgt jährlich 150 Prozent der maximalen einfachen AHV-Rente gemäss Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 7b (neu)

Vorsorge für den Todesfall

1

Im Todesfall erhalten die vom Ratsmitglied bezeichneten Personen eine Kapitalleistung.

2

Das Todesfallkapital beträgt 50 Prozent der maximalen einfachen AHV-Rente gemäss Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung7 multipliziert mit der Anzahl Jahre, die sich aus der Differenz zwischen dem 65. Altersjahr und dem Alter am Todestag ergibt. Das Alter am Todestag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

3 Das Ratsmitglied kann schriftlich die bezugsberechtigten Personen und ihren Anteil am Todesfallkapital bestimmen.

4

Fehlt eine Meldung der bezugsberechtigten Personen, so fällt das Todesfallkapital an die gesetzlichen Erben. Fehlt die Meldung der anteilmässigen Aufteilung, so wird das Todesfallkapital gleichmässig unter den bezeichneten Personen aufgeteilt.

Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 und 3 (neu) 1

Aufgehoben

2

Der Bund erbringt bei Krankheit oder Unfall eines Ratsmitgliedes im Ausland folgende maximale Leistungen: a.

30 000 Franken für die Kosten der Rückführung in die Schweiz;

b.

100 000 Franken an die Kosten bei Arztbehandlung und Spitalaufenthalt, sofern die privaten und obligatorischen Versicherungen nicht ausreichen;

c.

30 000 Franken für die Kosten des Spitalaufenthalts in Form eines Kostenvorschusses, der an die effektiv entstandenen und vom Bund entschädigten Kosten angerechnet wird.

3 Die Rechnungen sind bei der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung einzureichen.

5 6 7

SR 831.20 SR 831.10 SR 831.10

7100

Änderung des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz. V der BVers

Art. 8a (neu)

Taggeldersatz

1

Der Anspruch auf Ersatz für das entgangene Taggeld besteht ab Eintritt der Krankheit oder ab dem Unfallereignis während maximal 730 Kalendertagen. Er endet mit dem Beginn eines Anspruchs auf Invalidenrente.

2

Während den ersten 30 Kalendertagen hat das Ratsmitglied Anspruch auf 100 % des entgangenen Taggeldes. Ab dem 31. Kalendertag reduziert sich der Anspruch auf 80 %.

3

Während des Mutterschaftsurlaubes hat die Parlamentarierin Anspruch auf 100 % des entgangenen Taggeldes.

4

Wird ein Anspruch auf mehr als fünf Taggeldersatzzahlungen geltend gemacht, so ist ein Arztzeugnis vorzulegen.

Art. 8b (neu)

Überbrückungshilfe

1

Die Überbrückungshilfe beträgt höchstens 100 Prozent der maximalen einfachen AHV-Rente gemäss Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

2 Das Einkommen eines Ratsmitgliedes gemäss Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a des Entschädigungsgesetzes vom 6. Oktober 19899 bemisst sich aus dem Jahreseinkommen und der durchschnittlichen Summe der während des letzten Kalenderjahres an die Ratsmitglieder entrichteten Taggelder.

II Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt zusammen mit der Änderung vom ... des Entschädigungsgesetzes in Kraft.

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SR 831.10 SR 171.21

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