Anhang 1

Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 12. Januar 2000 1 zur Aussenwirtschaftspolitik 99/1+2 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. 1 1

Das am 11. März 1999 unterzeichnete Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien wird genehmigt (Anhang 2).

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

10864

1

BBl 2000 1500

2000-0065

1505