Bundesgesetz

Entwurf

über die Änderung von Erlassen im Zusammenhang mit der beruflichen Grundausbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bei Post-, Fernmelde- und Personenbeförderungsunternehmungen vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 13. August 20011 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Juni 20022, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Postgesetz vom 30. April 1997 (PG)3 Art. 4a (neu)

Berufsbildung

Der Bundesrat kann die Post verpflichten, die berufliche Grundausbildung sowie Möglichkeiten zur berufsorientierten Weiterbildung anzubieten.

Art. 5 Abs. 2bis (neu) 2bis

Der Bundesrat kann die Konzessionärin verpflichten, in ihrem Betrieb die berufliche Grundausbildung sowie Möglichkeiten zur berufsorientierten Weiterbildung anzubieten.

1 2 3

BBl 2002 5850 BBl 2002 5863 SR 783.0

2001-2073

5861

Berufliche Grundbildung und Weiterbildung bei Post- und Fernmeldeund Personenbeförderungsunternehmungen

2. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)4 Art. 6 Abs. 1bis (neu) 1bis

Der Bundesrat kann die Konzession mit der Verpflichtung verknüpfen, die berufliche Grundausbildung sowie Möglichkeiten zur berufsorientierten Weiterbildung anzubieten.

Art. 68a (neu) Berufsausbildung

Die konzessionierte Unternehmung kann nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ...5 zum Angebot der beruflichen Grundausbildung sowie Möglichkeiten berufsorientierter Weiterbildung verpflichtet werden. Bestehende Konzessionen sind auf diesen Zeitpunkt hin von der Konzessionsbehörde anzupassen.

3. Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19936 Art. 4 Abs. 3bis (neu) 3bis

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass die konzessionierte oder die von ihr beauftragte Unternehmung die berufliche Grundausbildung sowie Möglichkeiten zur berufsorientierten Weiterbildung anbietet.

Art. 23a (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom ....

Die konzessionierte oder die von ihr beauftragte Unternehmung kann nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ...7 zum Angebot der beruflichen Grundausbildung sowie Möglichkeiten berufsorientierter Weiterbildung verpflichtet werden. Bestehende Konzessionen sind auf diesen Zeitpunkt hin von der Konzessionsbehörde anzupassen.

II

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 5 6 7

SR 784.10 AS ...

SR 744.10 AS ...

5862