Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau Änderung vom 22. August 2002

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Artikel 2 der Bundesratsbeschlüsse vom 9. Dezember 1999 und vom 18. Januar 20021 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau wird wie folgt geändert: Art. 2 1

Geltungsbereich (Änderung von Abs. 3)

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

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Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Betriebe und Betriebsteile, welche im Gerüstbau tätig sind sowie Betriebe anderer Branchen, die Gerüste für Dritte montieren. Nicht unterstellt sind Betriebe anderer Branchen, welche für den Eigenbedarf Gerüste erstellen.

3 Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge.

4 Die nachfolgenden, allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen und im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung nach Absatz 1 Arbeiten ausführen: Artikel 12, 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14, 15, 17 (Abs. 12 erst ab dem zweiten Beschäftigungsmonat in der Schweiz; Abs. 14 ist ausgenommen), 18, 19, 20, 29, Anhang 1 und Anhang 7. Wenn die Dauer dieser Arbeiten in einem Jahr zwei Monate überschreitet, so ist für solche Arbeitsverhältnisse eine Krankentaggeldversicherung nach Artikel 21 und Anhang 2 abzuschliessen oder eine schriftliche Regelung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit zu treffen, die mindestens den Anforderungen von Artikel 324a Obligationenrecht entspricht.

5 Von der Bestimmung über den Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag (Art. 3 GAV) sind die Betriebe in den Kantonen Genf, Waadt, Wallis und Neuenburg ausgenommen, sofern sie den dort bestehenden kantonalen Fonds des Baugewerbes unterstellt sind. Ebenfalls ausgenommen ist das Büropersonal.

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BBl 1999 9783­9784, 2002 491

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2002-1800

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau.BRB

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 9. Dezember 1999, vom 6. Juli 2000, vom 9. Oktober 2001 und vom 18. Januar 20022 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gerüstbau werden allgemeinverbindlich erklärt3: Art. 3, Abs. 1 Paritätischer Fonds Art. 12, Abs. 2, 3, und 4 Bestimmungen zur Arbeitszeit Art. 13, Abs.1 Ferien Art. 17, Abs. 1 und 14 Lohn (Basislöhne, Lohnklassen, Lohnauszahlung, 13. Monatslohn, Lohnanpassungen) III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2002 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 17 Absatz 14 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2004.

22. August 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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BBl 1999 9783-9784, 2000 3946, 2001 5836, 2002 491 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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