Elementarschadenversicherung ­ Prämientarif für 2001 Verfügung des Bundesamtes für Privatversicherungen Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die Eingabe des Schweizer Elementarschaden-Pools geprüft und befunden, dass sie den rechtlichen Anforderungen von Artikel 6 der Verordnung 18. November 1992 über die Elementarschadenversicherung (SR 961.27) hinsichtlich Risiko- und Kostengerechtigkeit entspricht. Dekkungsumfang und Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind gemäss Artikel 38a VAG (SR 961.01) für die Versicherungseinrichtungen einheitlich und verbindlich. Es besteht folglich diesbezüglich ein Einheitstarif für alle Versicherungseinrichtungen.

Auf dieser Grundlage hat das Bundesamt den Prämientarif 2001 mit den Prämiensätzen von 0.20 für Fahrhabe Hausrat, 0.30 für Fahrhabe übrige und 0.45 für Gebäude genehmigt und mit Datum vom 14. April 2000 per Verfügung den betroffenen Versicherungseinrichtungen eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innerhalb 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung im Bundesamt für Privatversicherungen, Friedheimweg 14, 3007 Bern, eingesehen werden.

2. Mai 2000

2536

Bundesamt für Privatversicherungen

2000-0905