Ablauf der Referendumsfrist: 20. April 2000
Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht Änderung vom 22. Dezember 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1998 1, beschliesst: I Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz2 wird wie folgt geändert: Ingress ...
gestützt auf die Artikel 64bis, 106 und 114 der Bundesverfassung3, ...
Art. 20 Abs. 3 3
Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat.
Art. 98 Abs. 1bis 1bis Sind durch die Übertragung von Verfahren nach Artikel 20 Absatz 3 ausserordentliche Kosten entstanden, so kann der Bund sie den Kantonen auf Gesuch hin ganz oder teilweise vergüten.
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BBl 1998 1529 SR 313.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 123, 188 und 190 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz [AS ...; BBl 1999 8633] Art. 123, 188 und 189) der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)
1999-6349
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Verwaltungsstrafrecht
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 22. Dezember 1999
Nationalrat, 22. Dezember 1999
Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz
Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker
Datum der Veröffentlichung: 11. Januar 20004 Ablauf der Referendumsfrist: 20. April 2000
9522
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BBl 2000 83