Bundesbeschluss zur Volksinitiative «für einen autofreien Sonntag pro Jahreszeit ­ ein Versuch für vier Jahre (Sonntags-Initiative)» vom 13. Dezember 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1 und auf Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19982 über eine neue Bundesverfassung, nach Prüfung der am 1. Mai 19983 eingereichten Volksinitiative «für einen autofreien Sonntag pro Jahreszeit ­ ein Versuch für vier Jahre (SonntagsInitiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 19994, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative vom 1. Mai 1998 «für einen autofreien Sonntag pro Jahreszeit ­ ein Versuch für vier Jahre (Sonntags-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Sie lautet5, angepasst an die Bundesverfassung vom 18. April 1999:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 2 (neu) 2. Übergangsbestimmung zu Art. 82 (Strassenverkehr) 1

An einem Sonntag pro Jahreszeit sind alle öffentlichen Plätze und Strassen inklusive Nationalstrassen von 04.00 bis 24.00 Uhr der Bevölkerung zum freien Gemeingebrauch ohne privaten Motorfahrzeugverkehr gewidmet. Der öffentliche Verkehr bleibt gewährleistet.

2

Der Bundesrat legt innert neun Monaten die Ausführungsbestimmungen und die im öffentlichen Interesse liegenden Ausnahmen in einer Verordnung fest.

3

Diese Übergangsbestimmung ist ab dem ersten autofreien Sonntag vier Jahre gültig. Volk und Stände stimmen im vierten Jahr nach dem ersten autofreien Sonntag

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SR 101 AS 1999 2556 BBl 1998 3250 BBl 2000 503 Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf jenen Verfassungstext Bezug und nicht auf die Verfassung vom 18. April 1999. Der Originalwortlaut der Volksinitiative verlangte eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung durch einen neuen Artkel 24.

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1999-5885

Volksinitiative «Sonntags-Initiative»

darüber ab, ob die Absätze 1 und 2 als Artikel 82a der Bundesverfassung unbefristet weiter gelten sollen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Ständerat, 13. Dezember 2002

Nationalrat, 13. Dezember 2002

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

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