Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter
Notifikation Der Präsident der III. Kammer der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 28. Januar 2002 i.S. Johann Friedrich Moser, geb. l945, letzte bekannte Adresse, Apartado de correos n° 103, DO-Puerto Plata, gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf, betreffend Zusatzrente (Drittauszahlung) erkannt: l.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesamt für Sozialversicherung auf dem ordentlichen Weg zugestellt und dem Beschwerdeführer auszugsweise auf dem Ediktalweg eröffnet.
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.
12. Februar 2002
Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Der Präsident der III. Kammer: A. Meuli
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2002-0250