Kernkraftwerk Beznau II: Gesuch um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung Am 17. November 2000 hat die Nordostschweizerische Kraftwerke (NOK) ein Gesuch um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung des Kernkraftwerkes Beznau II (KKB II) eingereicht: Das Gesuch hat folgenden Wortlaut: Sehr geehrter Herr Bundespräsident Sehr geehrte Damen und Herren Bundesräte Mit Verfügung vom 12. Dezember 1994 hat der Schweizerische Bundesrat der NOK die Bewilligung für den weiteren Betrieb des Kernkraftwerkes Beznau II bis 31. Dezember 2004 erteilt. Gleichzeitig hat der Bundesrat festgehalten, dass eine weitere Verlängerung der Betriebsbewilligung nach Ablauf der Frist vorbehalten bleibe, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt seien.

Die genannte Betriebsbewilligung war an verschiedene Bedingungen und Auflagen geknüpft. Der überwiegende Teil dieser Vorgaben ist in der Zwischenzeit erfüllt worden. Die Auflagen, welche die Sicherungsbelange (unbefugtes Einwirken) betreffen, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit im Einvernehmen mit der Sektion Kernenergie des Bundesamtes für Energie bearbeitet. Die anderen Auflagen werden laufend umgesetzt oder sind an Fristen geknüpft, welche zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Gesuches noch nicht abgelaufen sind. Es betrifft dies: ­

Der Sicherheitsbericht (SB) für den Block 2 wird im KKB alljährlich hinsichtlich Aktualität seines Inhaltes überprüft. Auflagegemäss muss er in Zeitabständen von höchstens 4 Jahren revidiert werden. Die letzte Revision erfolgte im Jahre 1997, die nächste Revision ist für das Jahr 2001 terminiert (Ziffer 3.11);

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Die probalilistische Sicherheitsanalyse (BERA) wird gemäss der entsprechenden Auflage periodisch dem aktuellen Anlagezustand und den neuen Entwicklungen angepasst. Die Stufe-1-Analyse für den Leistungsbetrieb ist im März 2000 eingereicht worden. Die Stufe-2-Analyse für den Leistungsbetrieb ist letztmals im Jahre 1992 eingereicht worden; eine Aktualisierung ist für die erste Hälfte des Jahres 2001 vorgesehen. Die Stillstands-Sicherheitsanalyse wurde ­ obwohl nicht Gegenstand der Auflagen ­ im Dezember 1998 eingereicht. Der zusammenfassende Hauptbericht wird im Herbst 2001 eingereicht (Ziffer 3.9);

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Der Bericht über die Sicherheit der Anlage (PSÜ), welcher in Abständen von etwa 10 Jahren einzureichen ist, wird fristgerecht, nach Möglichkeit vorzeitig bis Ende Jahres 2003, eingereicht (Ziffer 3.10).

Damit werden sämtliche Bedingungen und Auflagen der Betriebsbewilligung vom 12. Dezember 1994 erfüllt. Nachdem das Werk somit vollumfänglich den gesetzlichen Anforderungen entspricht, steht einer Aufhebung der Befristung nichts entgegen. Zudem ist eine Befristung sicherheitstechnisch nicht relevant und bringt keinerlei Vorteile; der Bund hat auch bei einer unbefristeten Bewilligung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit, in Ausübung seiner Aufsicht, jederzeit weitere Anordnungen zu treffen. Die Sicherheitsauflagen sind ohnehin auf

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eine zeitlich nicht befristete Betriebsbewilligung ausgelegt, sodass bei einer Aufhebung der Befristung in Sicherheitsbelangen keinerlei Abstriche gemacht werden müssen.

Die Aufhebung der Befristung ist auch die Konsequenz aus dem neuesten Grundsatzentscheid des Gesamtbundesrates vom 2. Oktober 2000 zum neuen Kernenergiegesetz (KEG), wonach der Betrieb der schweizerischen Kernkraftwerke nicht befristet werden soll. Einziges Kriterium für den Weiterbetrieb der Kernkraftwerke soll die Gewährleistung der Sicherheit sein.

Die beantragte Aufhebung der Befristung ist eine Änderung der bestehenden Betriebsbewilligung in einem nicht sicherheitsrelevanten Punkt. Sicherheitsaspekte bilden folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unseres Erachtens kann demzufolge das vorliegenden Gesuch ohne technische Dokumentation öffentlich aufgelegt werden. Sollten Sie dennoch die Auflage technischer Dokumente als erforderlich erachten, stellen wir fest, dass die betreffenden Unterlagen, nämlich der Sicherheitsbericht KKB II sowie der Hauptbericht zur probalilistischen Sicherheitsanalyse ­ wie oben dargestellt ­ der HSK bereits vorliegen bzw. in überarbeiteter Fassung wiederum direkt der HSK eingereicht werden.

Wir stellen folgenden Antrag: Die in Ziffer 1 der Betriebsbewilligung vom 12. Dezember 1994 angeordnete Befristung bis 31. Dezember 2004 sei aufzuheben.

Mit freundlichen Grüssen

Nordostschweizerische Kraftwerke: Dr. Peter Wiederkehr Hans Rudolf Gubser

Das Gesuch und die dazugehörigen Unterlagen werden vom 5. März bis am 5. Juni 2002 bei der Staatskanzlei des Kantons Aargau, beim Bezirksamt Zurzach, bei der Gemeindeverwaltung Döttingen und beim Bundesamt für Energie (BFE) in Ittigen zur Einsichtnahme öffentlich aufgelegt.

Gegen die Erteilung der Bewilligung können diejenigen Personen und Organisationen Einsprache erheben, welche in diesem Verfahren Partei im Sinne von Artikel 6 und 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) sind. Die Einsprachen müssen ein begründetes Begehren enthalten. Verfügbare Beweismittel sind beizulegen, nicht verfügbare näher zu bezeichnen. Alle Einsprachen sind von der einsprechenden Person oder ihrem Vertreter zu unterzeichnen.

Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) und die Eidg. Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA) werden das Gesuch prüfen. Das Gutachten der HSK und die Stellungnahme der KSA werden in einem späteren Zeitpunkt ebenfalls öffentlich aufgelegt.

5. März 2002

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

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