Bundesgesetz Entwurf über eine Berichtigung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Transplantaten (Art. 20 und 33) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19621, nach Einsicht in den Bericht der Redaktionskommission vom 1. Mai 20022 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 20023, beschliesst:

Art. 1 Die Artikel 20 und 33 des Bundesbeschlusses vom 22. März 19964 über die Kontrolle von Transplantaten werden wie folgt geändert: Art. 20 Abs. 3 und 4 3

Der Bundesrat regelt die Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung bei der Übertragung von tierischen Transplantaten auf den Menschen. Er legt insbesondere fest: a.

die Pflicht, die Empfängerin oder den Empfänger eines tierischen Transplantats regelmässig medizinisch zu untersuchen;

b.

die Pflicht, die zuständigen Behörden bei einer Feststellung, die für den Schutz der Gesundheit von Bedeutung sein könnte, sofort zu informieren;

c.

die Pflicht, alle für den Schutz der Gesundheit bedeutsamen Angaben aufzuzeichnen und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;

d.

die Dauer der Aufbewahrung der aufgezeichneten Daten.

4

Der Bundesrat kann für Stammzellen eine Bewilligung für die Einzeleinfuhr vorschreiben.

Art. 33 Abs. 1 Bst. a 1

Sofern kein Vergehen nach Artikel 32 vorliegt, wird mit Haft oder Busse bis 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a.

1 2 3 4

bewilligungspflichtige Handlungen ohne Bewilligung vornimmt oder an eine Bewilligung geknüpfte Auflagen nicht erfüllt (Art. 18 Abs. 2 und 18a);

SR 171.11 BBl 2002 4377 BBl 2002 ...

SR 818.111

2002-1166

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Berichtigung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Transplantaten. BG

Art. 2 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt einen Tag nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.

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