Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 3999 und 4000 Widersprechende Lancôme Parfums et Beauté & Cie, F ­ 75008 Paris, IR ­ Marke Nr. R337 433 ­ «Ô de LANCÔME» gegen Widerspruchsgegnerin Icomail, 20250 Casablanca, IR ­ Marken Nr. 719 748 und 719 744 «OH! JOHN RAY».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 20. März 2002 folgendes verfügt: 1.

Die Widersprüche Nr. 3999 und 4000 werden in einem Verfahren vereinigt;

2.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen;

3.

Die Widersprüche Nr. 3999 und 4000 werden abgewiesen;

4.

Die Marken IR 719 748 und 719 744 «OH! JOHN RAY» werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides für alle beanspruchten Waren zum Markenschutz in der Schweiz definitiv zugelassen;

5.

Die Widerspruchsgebühr von Franken 1600 verbleibt dem Institut;

6.

Es werden keine Parteikosten zugesprochen;

7.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

20. März 2002

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2808

2002-0742