Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Josef Chao, geb. am 12. Juni 1933, von Urdorf (ZH), wohnhaft gewesen in 8049 Zürich, Segantinistrasse 74, am 10. Juni 2000 ohne Adressangabe ins Ausland weggezogen (Art. 64 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 VStrR): Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, verurteilte Sie am 16. Oktober 2002 aufgrund des am 24. Juli 2002 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Steuergefährdung in Anwendung von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG) sowie Artikel 6 Absatz 1 VStrR zu einer Busse von 1000 Franken unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 120 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten, die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1120 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheids an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, Postscheckkonto 30-37-5 zu bezahlen.

29. Oktober 2002

Eidgenössische Steuerverwaltung: Hauptabteilung Mehrwertsteuer

2002-2251

6645