Flughafen Zürich Gesuch um Genehmigung einer provisorischen Änderung des Betriebsreglements Umsetzung der Flugbeschränkungen an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen gemäss Staatsvertrag

Gesuchstellerin:

Unique (Flughafen Zürich AG), Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand:

Umsetzung der im Staatsvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Flugsperre über süddeutschem Gebiet an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen.

Änderungen gegenüber der geltenden Regelung: Anflüge und Landungen ­ von 05.30­09.08 Uhr von Osten auf die Piste 28 und von Süden auf die Piste 34; ­ von 20.00­0.30 Uhr auf die Piste 28, ausnahmsweise auf die Piste 34; ­ bei Unbenützbarkeit dieser Pisten von Norden auf die Pisten 14 und 16.

Abflüge ­ von 06.00­07.00 Uhr von Pisten 32 und 34 Richtung Norden.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 36d des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Die provisorische Änderung des Betriebsreglements unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung.

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört die Kantone Aargau, Schaffhausen, Thurgau und Zürich, die deutschen Landkreise Konstanz und Waldshut sowie die interessierten Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen mit dem Bericht über die Umweltverträglichkeit können an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Flughafen Zürich: Unique Airport Conference Center (Bürogebäude Parkhaus A); ­ weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

Die Auflagefrist dauert vom 18. März bis zum 17. April 2002 (kein Stillstand der Frist über Ostern).

2092

2002-0435

Einsprachen:

12. März 2002

Wer von den beschriebenen Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Prozess Anlagen, «Wochenende», Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern.

Hinweise: ­ Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Genehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 36d Abs. 4 LFG).

­ Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf.

Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

Bundesamt für Zivilluftfahrt

2093

Anzeigen Internationales Steuerrecht der Schweiz Unter diesem Titel gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Sammlung schweizerischer Abkommen und Ausführungsvorschriften heraus. Das Werk enthält I. alle Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz, die Ausführungsvorschriften des Bundes, die internationalen Gegenrechtserklärungen für Erbschafts- und Schenkungssteuern und die Musterabkommen der OECD; II. die steuerlichen Bestimmungen aus andern Abkommen (Auszüge und Hinweise); III. die staatsvertragliche Regelung der steuerlichen Privilegien der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ihres Personals sowie der internationalen Organisationen und ihrer Beamten.

Das Werk wird durch periodische Nachträge nachgeführt.

Der Preis für das fünfbändige Werk beträgt Fr. 203.60 (inkl. MWST) Bestellungen sind schriftlich an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung DBA, 3003 Bern, zu richten.

[7]

Steuerentlastungen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und private Pensionen und Renten Die Loseblatt-Sammlung wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegeben und enthält: ­

Allgemeiner Teil: Übersichten über die Doppelbesteuerungsabkommen, die Ausführungsvorschriften, die staatsvertraglichen Begrenzungen der ausländischen Steuern und die Entlastungen von den schweizerischen Steuern (namentlich die pauschale Steueranrechnung) sowie eine Kurzdarstellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Steuerentlastungen.

­

Die Entlastungen in den einzelnen Vertragsstaaten: Übersichten sowie Formulare und Merkblätter in der Originalsprache mit Übersetzung.

­

Anhang: Übersicht über die Entlastungen von den schweizerischen Steuern von Dividenden und Zinsen, die von in Vertragsstaaten ansässigen Personen verlangt werden können.

Preis der Sammlung Fr. 112.55 (inkl. MWST)

Bestellungen sind schriftlich an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung DBA, 3003 Bern, zu richten.

[5]

2094