Ablauf der Referendumsfrist: 20. Juli 2000

Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) vom 24. März 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 30 und 122 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 1998 1, beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1 1

Dieses Gesetz regelt die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen, wenn kein internationales Verhältnis vorliegt.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zuständigkeit: a.

auf dem Gebiet des Kindesschutzes und des Vormundschaftsrechts;

b.

nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 2;

c.

auf dem Gebiet der Binnen- und Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt.

2. Kapitel: Allgemeine Gerichtsstandsvorschriften Art. 2

Zwingende Zuständigkeit

1

Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht.

2

Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.

Art. 3 1

1 2

Wohnsitz und Sitz

Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: a.

für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz;

b.

für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz;

BBl 1999 2829 SR 281.1

2000-0741

2183

Gerichtsstandsgesetz

c.

für Klagen gegen den Bund ein Gericht in der Stadt Bern;

d.

für Klagen gegen öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften des Bundes ein Gericht an deren Sitz.

2

Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch3 (ZGB). Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.

Art. 4

Aufenthaltsort

1

Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz, so ist das Gericht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig.

2

Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit von vornherein befristet ist.

Art. 5

Niederlassung

Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig.

Art. 6

Widerklage

1

Beim Gericht der Hauptklage kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht.

2

Der Gerichtsstand bleibt bestehen, auch wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt.

Art. 7

Klagenhäufung

1

Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig.

2

Für mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, welche in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.

Art. 8

Interventions- und Gewährleistungklage

Das kantonale Recht kann für eine Interventions- und Gewährleistungsklage, insbesondere auf Grund eines Regresses des Beklagten, die Zuständigkeit des Gerichtes des Hauptprozesses vorsehen.

Art. 9 1

Gerichtsstandsvereinbarung

Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts

3

SR 210

2184

Gerichtsstandsgesetz

anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand angehoben werden.

2

Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Einer schriftlichen Vereinbarung gleichgestellt sind: a.

Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie namentlich Telex, Telefax und E-Mail;

b.

eine mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung der Parteien.

3

Das bezeichnete Gericht kann seine Zuständigkeit ablehnen, wenn die Streitigkeit keinen genügenden örtlichen oder sachlichen Bezug zum vereinbarten Gerichtsstand aufweist.

Art. 10

Einlassung

1

Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei zur Sache äussert, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben.

2

Artikel 9 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 11

Freiwillige Gerichtsbarkeit

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3. Kapitel: Besondere Gerichtsstände 1. Abschnitt: Personenrecht Art. 12

Persönlichkeits- und Datenschutz

Das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien ist zuständig für: a.

Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;

b.

Begehren um Gegendarstellung;

c.

Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;

d.

Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz.

Art. 13

Verschollenerklärung

Für Begehren um Verschollenerklärung ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.

4

SR 235.1

2185

Gerichtsstandsgesetz

Art. 14

Berichtigung des Zivilstandsregisters

Für Begehren auf Berichtigung des Zivilstandsregisters ist das Gericht am Ort des Registers zwingend zuständig.

2. Abschnitt: Familienrecht Art. 15 1

Eherechtliche Begehren und Klagen

Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für: a.

Eheschutzmassnahmen sowie für Gesuche um Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der angeordneten Massnahmen;

b.

Klagen auf Ungültigerklärung, Scheidung oder Trennung der Ehe;

c.

Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung, unter Vorbehalt von Artikel 18;

d.

Klagen auf Ergänzung oder Abänderung eines Scheidungs- oder Trennungsurteils.

2

Für Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen um Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz des Schuldners oder der Schuldnerin zwingend zuständig.

Art. 16

Feststellung und Anfechtung des Kindsverhältnisses

Für Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindsverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zurzeit der Geburt beziehungsweise der Adoption oder der Klage zwingend zuständig.

Art. 17

Unterhalts- und Unterstützungsklagen

Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für: a.

Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern; vorbehalten bleibt die Festlegung des Unterhaltes im Rahmen der Artikel 15 und 16;

b.

Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte.

3. Abschnitt: Erbrecht Art. 18 1

Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Tod eines Ehegatten ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig. Klagen über die erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes (Art. 11 ff. des Bundesgesetzes

2186

Gerichtsstandsgesetz

vom 4. Oktober 19915 über das bäuerliche Bodenrecht) können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden.

2

Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig; ist der Tod nicht am Wohnsitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte am Sterbeort.

4. Abschnitt: Sachenrecht Art. 19

Grundstücke

1

Das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, ist zuständig für: a.

dingliche Klagen;

b.

Klagen gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen;

c.

andere Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen, wie solche auf Übertragung von Grundeigentum oder auf Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken; diese Klagen können auch beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei erhoben werden.

2

Bezieht sich eine Klage auf mehrere Grundstücke, so ist das Gericht am Ort zuständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück liegt.

Art. 20

Bewegliche Sachen

Für Klagen über dingliche Rechte oder über den Besitz an beweglichen Sachen und über Forderungen, die durch Faustpfand oder Retentionsrecht gesichert sind, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem die Sache liegt, zuständig.

5. Abschnitt: Klagen aus besonderen Verträgen Art. 21

Grundsatz

1

Auf die Gerichtsstände dieses Abschnittes können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:

5

a.

der Konsument oder die Konsumentin;

b.

die mietende oder pachtende Partei von Wohn- oder Geschäftsräumen;

SR 211.412.11

2187

Gerichtsstandsgesetz

c.

die pachtende Partei bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen;

d.

die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.

2

Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.

Art. 22

1

Verträge mit Konsumenten

Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist zuständig: a.

für Klagen des Konsumenten oder der Konsumentin das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien;

b

für Klagen des Anbieters oder der Anbieterin das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.

2

Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse des Konsumenten oder der Konsumentin bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.

Art. 23

Miete und Pacht unbeweglicher Sachen

1

Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen sind die Schlichtungsbehörde und das Gericht am Ort der Sache zuständig.

2

Für Klagen aus landwirtschaftlicher Pacht ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gepachteten Sache zuständig.

Art. 24

Arbeitsrecht

1

Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.

2

Für Klagen einer stellensuchenden Person, eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19896 stützen, ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.

3

Bei vorübergehend entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist zusätzlich zum Gericht nach den Absätzen 1 und 2 das Gericht am Entsendeort zuständig, soweit die Klage Ansprüche aus der Zeit der Entsendung betrifft.

6

SR 823.11

2188

Gerichtsstandsgesetz

6. Abschitt: Klagen aus unerlaubter Handlung Art. 25

Grundsatz

Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.

Art. 26

Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle

1

Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Unfallort oder am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig.

2

Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19587; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.

Art. 27

Massenschäden

Bei Massenschäden ist das Gericht am Handlungsort zwingend zuständig; bei unbekanntem Handlungsort ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig.

Art. 28

Adhäsionsklage

Die Zuständigkeit des Strafgerichts für die Beurteilung der Zivilansprüche bleibt vorbehalten.

7. Abschnitt: Handelsrecht Art. 29

Gesellschaftsrecht

Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.

Art. 30

Kraftloserklärung von Wertpapieren und Zahlungsverbot

1

Für die Kraftloserklärung von Aktien ist das Gericht am Sitz der Aktiengesellschaft und für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig.

2

Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist das Gericht am Zahlungsort zuständig.

7

SR 741.01

2189

Gerichtsstandsgesetz

Art. 31

Anleihensobligationen

Für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen ist das Gericht des gegenwärtigen oder des letzten Wohnsitzes oder der geschäftlichen Niederlassung des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig.

Art. 32

Anlagefonds

Für Klagen der Anleger8 gegen die Fondsleitung, die Depotbank, den Vertriebsträger, den Revisions- oder Liquidationsbeauftragten, den Schätzungsexperten, die Vertretung der Anlegergemeinschaft, den Beobachter sowie gegen den Sachwalter eines Anlagefonds ist das Gericht am Sitz der Fondsleitung zwingend zuständig.

4. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen Art. 33 Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend zuständig.

5. Kapitel: Prüfung der örtlichen Zuständigkeit Art. 34 1

Das Gericht prüft die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen.

2

Wird eine mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgezogene oder zurückgewiesene Klage binnen 30 Tagen beim zuständigen Gericht neu angebracht, so gilt als Zeitpunkt der Klageanhebung das Datum der ersten Einreichung.

6. Kapitel: Identische und in Zusammenhang stehende Klagen Art. 35

Identische Klagen

1

Werden bei mehreren Gerichten Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht, so setzt jedes später angerufene Gericht das Verfahren aus, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat.

2

Ein später angerufenes Gericht tritt auf die Klage nicht ein, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

8

Zur besseren Lesbarkeit wird hier ausnahmsweise das generische Maskulinum verwendet.

2190

Gerichtsstandsgesetz

Art. 36

In Zusammenhang stehende Klagen

1

Werden bei mehreren Gerichten Klagen rechtshängig gemacht, die miteinander in sachlichem Zusammenhang stehen, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, bis das zuerst angerufene entschieden hat.

2

Das später angerufene Gericht kann die Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.

7. Kapitel: Anerkennung und Vollstreckung Art. 37 Bei der Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheides darf die Zuständigkeit des Gerichts, das den Entscheid gefällt hat, nicht mehr geprüft werden.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 38

Hängige Verfahren

Für Klagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, bleibt der Gerichtsstand bestehen.

Art. 39

Gerichtsstandsvereinbarung

Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach bisherigem Recht, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden ist.

Art. 40

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 24. März 2000

Ständerat, 24. März 2000

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 11. April 2000 9 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Juli 2000 10296

9

BBl 2000 2183

2191

Gerichtsstandsgesetz

Anhang

Änderung von Bundesgesetzen 1. Bundesrechtspflegegesetz10 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 103 und 106­114 bis der Bundesverfassung11, ...

Art. 41 Abs. 2 2

Ist das Bundesgericht nicht zuständig, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Klagen gegen den Bund nach dem Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200012.

2. Zivilgesetzbuch13 Ingress ...

gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung14, ...

Art. 28b, 28f Abs. 2, 28l Abs. 2, 35 Abs. 2 Aufgehoben Art. 135 Abs. 1 1

Die örtliche Zuständigkeit für die Scheidung, die Abänderung des Scheidungsurteils, die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung der Unterhaltsbeiträge richtet sich nach dem Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200015.

Art. 180, 186 Aufgehoben

10 11

12 13 14 15

SR 173.110 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143­145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d und 188­191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz [AS ...; BBl 1999 8633] Art. 188­191c) der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

AS 2000 ... (BBl 2000 2183) SR 210 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

AS 2000 ... (BBl 2000 2183)

2192

Gerichtsstandsgesetz

Art. 190 Randtitel und Abs. 2 Begehren

2

Aufgehoben

Art. 194 Aufgehoben Art. 220 Abs. 3 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die erbrechtliche Herabsetzungsklage sinngemäss.

Art. 253 Aufgehoben Art. 279 Randtitel sowie Abs. 2 und 3 D. Klage I. Klagerecht

2

und 3 Aufgehoben

Art. 538 Randtitel und Abs. 2 B. Ort der Eröffnung

2

Aufgehoben

Art. 551 Abs. 1 und 3 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.

3

Aufgehoben

Art. 712l Abs. 2 2 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden.

3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199116 über das bäuerliche Bodenrecht Ingress ...

gestützt auf die Artikel 22ter, 31octies und 64 der Bundesverfassung 17, ...

16 17

SR 211.412.11 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 26, 36, 104 und 122 der neuen Bunde sverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2193

Gerichtsstandsgesetz

Art. 82 Aufgehoben 4. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198318 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Ingress ...

gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten19 sowie die Artikel 64 und 64 bis der Bundesverfassung20, ...

Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz 1

Die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde oder, wenn diese nicht handelt, das Bundesamt für Justiz, klagt gegen die Parteien auf: ...

5. Obligationenrecht21 Art. 40g Aufgehoben Art. 92 Abs. 2 2

Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.

Art. 226l, 274b, 343 Abs. 1 Aufgehoben Art. 361 Hinweis auf Artikel 343 Absatz 1 (Wahl des Gerichtsstandes) aufheben

18 19 20 21

SR 211.412.41 Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) SR 220

2194

Gerichtsstandsgesetz

Art. 642 Abs. 3, 761, 782 Abs. 3, 837 Abs. 3 Aufgehoben Art. 981 Randtitel und Abs. 2 2 C. Kraftloserklärung I. Im allgemeinen 1. Begehren

Aufgehoben

Art. 1072 Abs. 1 1 Derjenige, dem ein Wechsel abhanden gekommen ist, kann beim Richter verlangen, dass dem Bezogenen die Bezahlung des Wechsels verboten werde.

Art. 1165 Abs. 4 Aufgehoben 6. Bundesgesetz vom 28. März 190522 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post Art. 19 Aufgehoben 7. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198523 über die landwirtschaftliche Pacht Ingress ...

gestützt auf die Artikel 31octies und 64 der Bundesverfassung 24, ...

Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 2 Zivilrechtliche Klagen 2

Aufgehoben

22 23 24

SR 221.112.742 SR 221.213.2 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 104 und 122 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2195

Gerichtsstandsgesetz

8. Bundesgesetz vom 2. April 190825 über den Versicherungsvertrag Ingress ...

gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung26, ...

Art. 46a Erfüllungsort

Der Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen richtet sich nach den Artikeln 26 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 27.

9. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199228 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 64 und 64 bis der Bundesverfassung29, ...

Art. 64 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Einzige kantonale Instanz 1

und 2 Aufgehoben

Art. 65 Abs. 3 Aufgehoben 10. Markenschutzgesetz vom 28. August 199230 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 64 und 64 bis der Bundesverfassung31, ...

25 26 27 28 29 30 31

SR 221.229.1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 961.01 SR 231.1 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 232.11 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2196

Gerichtsstandsgesetz

Art. 58 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Einzige kantonale Instanz 1

2

und Aufgehoben

Art. 59 Abs. 3 Aufgehoben 11. Patentgesetz vom 25. Juni 195432 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 64 und 64 bis der Bundesverfassung33, ...

Art. 75, 78, 86 Abs. 3 Aufgehoben 12. Sortenschutzgesetz vom 20. März 197534 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 64 und 64 bis der Bundesverfassung35, ...

Art. 41 und 47 Aufgehoben 13. Bundesgesetz vom 19. Juni 199236 über den Datenschutz Ingress ...

gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 64, 64bis und 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung37, ...

32 33 34 35 36 37

SR 232.14 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 232.16 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 235.1 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 122, 123 und 173 Absatz 3 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2197

Gerichtsstandsgesetz

Art. 15 Abs. 4 4

Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet der Richter in einem einfachen und raschen Verfahren.

14. Bundesgesetz vom 19. Dezember 198638 gegen den unlauteren Wettbewerb Ingress

...

gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 31sexies, 64 und 64 bis der Bundesverfassung39, ...

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachzusammenhang 1

Aufgehoben

15. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199540 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 31bis und 64 der Bundesverfassung41, ...

Art. 14 Abs. 2 Aufgehoben 16. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198342 Ingress ...

gestützt auf Artikel 24quinquies der Bundesverfassung43, ...

38 39 40 41 42 43

SR 241 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 97, 122 und 123 der neuen Bunde sverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 251 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 96 und 122 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 732.44 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 90 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2198

Gerichtsstandsgesetz

Art. 24 Aufgehoben 17. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195844 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 34ter, 37bis, 64 und 64 bis der Bundesverfassung45, ...

Art. 84 Aufgehoben 18. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195746 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 23, 24ter, 26, 34 Absatz 2, 36 und 64 der Bundesverfassung47, ...

Art. 4 Aufgehoben Art. 95 Abs. 1 erster Satzteil 1

Die Artikel 3, 7­9, ... (Rest unverändert)

19. Bundesgesetz vom 5. Oktober 199048 über die Anschlussgleise Ingress ...

gestützt auf die Artikel 22ter, 26 und 64 der Bundesverfassung49, ...

44 45 46 47 48 49

SR 741.01 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 82, 110, 122 und 123 der neuen Bunde sverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 742.101 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 81, 87, 92, 98 Absatz 3 und 122 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 742.141.5 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 26, 36, 87 und 122 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2199

Gerichtsstandsgesetz

Art. 21 Abs. 4 4

Über Streitigkeiten zwischen Bahn, Anschliessern und Mitbenützern entscheidet der Zivilrichter.

20. Bundesgesetz vom 29. März 195050 über die Trolleybusunternehmungen

Ingress ...

gestützt auf die Artikel 23, 26, 36, 37 bis, 41bis, 64 und 64 bis der Bundesverfassung51, ...

Art. 15 Abs. 3 Aufgehoben 21. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196352 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 23, 24quater, 26bis, 64 und 64 bis der Bundesverfassung53, ...

Art. 40 Aufgehoben 22. Postorganisationsgesetz vom 30. April 199754 Ingress ...

gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung55, ...

50 51 52 53 54 55

SR 744.21 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 81, 82, 87, 92, 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 746.1 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 81, 91, 122 und 123 der neuen Bu ndesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 783.1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 92 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2200

Gerichtsstandsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 16

6. Abschnitt: Rechtsbeziehungen und Haftung Sachüberschrift zu Art. 16 Aufgehoben Art. 17 Aufgehoben 23. Postgesetz vom 30. April 199756 Ingress ...

gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung57, ...

Art. 17 Abs. 2 Aufgehoben 24. Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 199758 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 36, 55bis und 64 der Bundesverfassung59, ...

Art. 19 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

56 57 58 59

SR 783.0 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 92 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 784.11 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 92, 93, 122 und 123 der neuen Bunde sverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2201

Gerichtsstandsgesetz

25. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198960 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e, 64 Absatz 2 und 64 bis der Bundesverfassung61, ...

Gliederungstitel vor Art. 10

3. Abschnitt: Verfahren Art. 10 Abs.1 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 23

3. Abschnitt: Verfahren Art. 23 Abs. 1 Aufgehoben 26. Bundesgesetz vom 4. Oktober 193062 über die Handelsreisenden Ingress ...

gestützt auf Artikel 34ter der Bundesverfassung63, ...

Art. 11 Aufgehoben

60 61 62 63

SR 823.11 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 103, 110 Absatz 1 Buchstaben a und c, 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 943.1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 110 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2202

Gerichtsstandsgesetz

27. Anlagefondsgesetz vom 18. März 199464 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 31quater, 31sexies Absatz 1, 64 und 64bis der Bundesverfassung65, ...

9. Kapitel (Art. 68) Aufgehoben 28. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197866 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 34 Absatz 2, 34bis und 37 bis der Bundesverfassung67, ...

Gliederungstitel vor Art. 26

Fünftes Kapitel: Erfüllungsort Art. 28 und 29 Aufgehoben

10296

64 65 66 67

SR 951.31 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 97, 98, 122 und 123 der neuen Bu ndesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 961.01 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 82, 98 und 117 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2203