Bundesbeschluss

Entwurf

betreffend das Europäische Übereinkommen vom 4. April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20012, beschliesst:

Art. 1 1 Das Europäische Übereinkommen vom 4. April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin) wird genehmigt.

2 Der

Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

3 Er

wird ferner ermächtigt, gestützt auf Artikel 36 des Übereinkommens bei der Ratifizierung folgende Vorbehalte zu machen: Vorbehalte zu Artikel 19 und 20: Die Anwendung der Artikel 19 und 20 erfolgt unter Vorbehalt der Artikel 12 und 13 des Bundesgesetzes vom ... 3 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen, die das Prinzip der Subsidiarität der Lebendspende nicht vorsehen.

Die Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 erfolgt zudem unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom ... über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen, der ausnahmsweise die Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen auch zu Gunsten eines Elternteils oder eines Kindes des Spenders erlaubt.

Die Artikel 12 und 13 des Bundesgesetzes vom ... über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen lauten wie folgt: Art. 12

Voraussetzungen der Entnahme

«Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer lebenden Person entnommen werden, wenn:

1 2 3

a.

sie urteilsfähig und mündig ist;

b.

sie umfassend informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat;

SR 101 BBl 2002 271 SR ...; AS ... (BBl 2002 247)

2001-1536

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Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. BB

c.

für ihr Leben oder ihre Gesundheit kein ernsthaftes Risiko besteht;

d.

die Empfängerin oder der Empfänger mit keiner anderen therapeutischen Methode von vergleichbarem Nutzen behandelt werden kann.»

Art. 13

Schutz urteilsunfähiger oder unmündiger Personen

«1 Urteilsunfähigen oder unmündigen Personen dürfen keine Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden.

2 Ausnahmen sind zulässig für die Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen, wenn:

a.

die Voraussetzungen nach Artikel 12 Buchstaben c und d erfüllt sind;

b.

eine geeignete urteilsfähige und mündige spendende Person nicht zur Verfügung steht;

c.

die empfangende Person ein Elternteil, ein Kind oder ein Geschwister der spendenden Person ist;

d.

die Spende geeignet ist, das Leben der Empfängerin oder des Empfängers zu retten;

e.

der gesetzliche Vertreter umfassend informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat;

f.

die urteilsfähige, aber unmündige spendende Person umfassend informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat;

g.

keine Anzeichen vorhanden sind, die erkennen lassen, dass sich die urteilsunfähige Person einer Entnahme widersetzen würde;

h.

eine unabhängige Instanz zugestimmt hat.

3

Eine urteilsunfähige Person ist soweit wie möglich in das Informations- und Zustimmungsverfahren einzubeziehen.

4 Die Kantone bezeichnen die unabhängige Instanz nach Absatz 2 Buchstabe h und regeln das Verfahren.»

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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