Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 4638/2000 Widersprechende/r Haw Par Corporation Limited, 154, Clemenceau Avenue, 04-01 Haw Par Centre, Singapur, CH-Marke Nr. 387 892 «TIGER» (fig.) gegen Widerspruchsgegner/in Cong Ty Trach Nhiem Huu, Han Dong Nam Duoc Bao Linh, 138140 Duong Bach Dang, Quan Hai Chau, Thanh Pho Da Nang, Vietnam, IR-Marke Nr. 735 359 «WHITE TIGER BALM ...» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 26. April 2002 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 4638 wird gutgeheissen.

3.

Der IR-Marke Nr. 735 359 «WHITE TIGER BALM ...» (fig.) wird der Markenschutz definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich eröffnet. Der Widerspruchsgegnerin wird diese Verfügung mittels Veröffentlichung im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

26. April 2002

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2002-1002

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