Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Firma Bomencentrum Nederland B.V., NL-3744 MN Baarn Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Ihre Firma am 20. November 2001 aufgrund des am 27. November 2000 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Bannbruchs in Anwendung der Artikel 76 Ziffer 1, Artikel 77 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht zu einer Busse von 1100 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 110 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1210 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion II, Untersuchungsdienst, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, Postkonto 82-176-7, zu zahlen.

5. März 2002

2002-0360

Eidgenössische Oberzolldirektion

1805