Bundesbeschluss
Entwurf
betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20022, beschliesst:
Art. 1 1
Das Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit wird genehmigt.
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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll Nr. 2 zu ratifizieren und folgende Erklärung abzugeben: «Nach Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Schweiz, dass sie nur Artikel 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.» 3
Der Bundesrat wird ermächtigt, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, zu erklären, dass die Schweiz auch Artikel 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
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SR 101 BBl 2002 3135
2002-0319
3143