Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV1 betreffend Kandersteg, Schiessplatz Gasterntal, Rückbau Stuka Bahn und Flab Stellungen vom 7. Mai 2002

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB) vom 15. August 2001 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Rückbau der Stuka Bahn und der Flab Stellungen auf dem Schiessplatz Gasterntal, Gemeinde Kandersteg unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Kandersteg, 3718 Kandersteg, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG2).

21. Mai 2002

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 1999 (SR 510.51) Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

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2002-1045