Bekanntmachungen der Gerichte

Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG)

Es wird Blasko Stankovic, Selo: Veliko Ropotovo, YU-38267 Ranilug Folgendes mitgeteilt: Am 23. April 2002 (Postaufgabe) haben Sie beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht.

Sie werden aufgefordert, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss einzuzahlen von CHF 500.­.

Bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist wird aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.

Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postcheck-Konto 60-1102-7 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erfolgen. Wird die Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank haben Sie dafür zu sorgen, dass diese der POSTFINANCE den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist übergibt. Bei elektronischen Zahlungsaufträgen mit Datenträgern EZAG (wird von den meisten Banken benützt) gilt das für die POSTFINANCE eingesetzte Fälligkeitsdatum. Dabei ist zu beachten, dass der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fälligkeitsdatum bei der POSTFINANCE eintreffen muss. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifel von Ihnen nachzuweisen.

Der Kostenvorschuss wird Ihnen zurückerstattet, wenn Sie nach dem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu tragen haben. Rückzahlungen erfolgen in der Regel an die Adresse des Einzahlenden.

8. Oktober 2002

i.A. des Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts: Der Kanzleidirektor

I 479/02 Ih

6380

2002-2139