Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

Entwurf

(Erwerbsersatzgesetz, EOG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 3. Oktober 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 20022, beschliesst: I Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19523 wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) Ingress in Ausführung der Artikel 59 Absatz 44, 61 Absatz 45, 116 Absätze 3 und 4, 122 und 123 der Bundesverfassung6, ...

Titel vor Art. 1

I. Der Entschädigungsanspruch für Dienstleistende Art. 2 und 3 Aufgehoben

1 2 3 4 5 6

BBl 2002 7522 BBl 2002 ...

SR 834.1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 34ter Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 22bis Absatz 6 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 SR 101

7560

2002-2407

Erwerbsersatzgesetz

Art. 9 Sachüberschrift Grundentschädigung während der Rekrutenschule Art. 10

Grundentschädigung während der anderen Dienste

1

Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens Vorbehalten bleibt Artikel 16.

2

War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen nach Artikel 16 Absätze 1 und 2.

Art. 11 Sachüberschrift Abs. 1 und 2 Berechnung der Entschädigung 1

Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

2

Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.

Art. 13

Kinderzulage

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind acht Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

Art. 16

Mindest- und Höchstbetrag

1

Während den vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdiensten längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:

7

a.

45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;

b.

65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;

c.

70 Prozent für Dienstleistende mit zwei oder mehr Kindern.

SR 831.10

7561

Erwerbsersatzgesetz

2

Während der übrigen Dienste darf die Gesamtentschädigung pro Tag folgende Prozentsätze des Höchstbetrages nach Artikel 16a nicht unterschreiten: a.

20 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;

b.

40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;

c.

50 Prozent für Dienstleistende mit zwei oder mehr Kindern.

3

Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.

4

Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder aber den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach Absatz 1 und 2.

5 Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.

Art. 16a Abs. 1 1

Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 215 Franken (= Stand von 1946 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik) im Tag.

Gliederungstitel vor Art. 16b (neu)

IIIa. Die Mutterschaftsentschädigung Minderheit

(Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini)

IIIa. Die Mutterschaftsentschädigung und die Adoptionsentschädigung Art. 16b (neu)

Anspruchsberechtigte

1

Anspruchsberechtigt sind Frauen, die im Zeitpunkt der Niederkunft als Arbeitnehmerin oder als Selbständigerwerbende im Sinne der Artikel 10­12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gelten und die

8 9

a.

während der 9 Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVGesetzes9 obligatorisch versichert waren; und

b.

in dieser Zeit mindestens 3 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

SR 830.1; AS 2002 3371 SR 831.10

7562

Erwerbsersatzgesetz

Minderheit

(Stahl, Bortoluzzi, Hassler, Meyer Thérèse)

Art. 16b Abs. 1 (neu) 1

... (ATSG) gelten oder ohne Barlohn im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeiten und die a.

...

2

Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.

3

Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen oder im Zeitpunkt der Niederkunft nicht als Arbeitnehmerin oder Selbständigerwerbende gelten.

Minderheit

(Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini)

Art. 16b Abs. 2bis (neu) 2bis

Wird das Kind zum Zwecke späterer Adoption untergebracht, so wird die Mutterschaftsentschädigung an die künftigen Adoptiveltern ausgerichtet, sofern zum Zeitpunkt der Aufnahme: a.

das Kind das achte Altersjahr nicht vollendet hat;

b.

das Kind nicht das Kind des Ehegatten nach Artikel 264a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches10 ist; und

c.

die künftige Adoptivmutter oder der künftige Adoptivvater als Arbeitnehmende oder als Selbständigerwerbende im Sinne der Artikel 10­12 ATSG gelten; und 1. während der 9 Monate unmittelbar vor der Unterbringung des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren, 2. in dieser Zeit mindestens 3 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, und 3. im Besitz einer, allenfalls provisorischen, Bewilligung ist, ein Kind bei sich aufzunehmen.

Im Fall einer gemeinschaftlichen Adoption oder einer gleichzeitigen Adoption mehrerer Kinder haben die künftigen Adoptiveltern nur Anspruch auf eine Entschädigung. Diese muss immer an die gleiche Person ausgerichtet werden. Die Ehegatten bestimmen, wem von ihnen die Entschädigung zukommen soll.

10

SR 210

7563

Erwerbsersatzgesetz

Art. 16c (neu) 1

Beginn des Anspruchs

Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.

2 Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes, kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt.

Minderheit

(Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini)

Art. 16 c Abs. 1 (neu) 1

Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung entsteht am Tag der Niederkunft, derjenige auf die Adoptionsentschädigung am Tag der Aufnahme des künftigen Adoptivkindes.

Art. 16d (neu)

Ende des Anspruchs

Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt.

Minderheit I

(Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini)

Art. 16d Abs. 1 und 2 (neu) 1

Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt.

2

Der Anspruch auf die Adoptionsentschädigung endet am 28. Tag nach seinem Beginn., Er endet vorzeitig, wenn die anspruchsberechtigte Person die Arbeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt.

Minderheit II (Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini) Art. 16d (neu) Der Anspruch endet am 112. Tag ...

Art. 16e (neu) 1

Höhe und Bemessung der Entschädigung

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

2

Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

7564

Erwerbsersatzgesetz

Minderheit

(Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini)

Art. 16e Abs. 1 (neu) 1

Die Mutterschaftsentschädigung und die Adoptionsentschädigung werden als Taggelder ausgerichtet.

Art. 16f (neu)

Höchstbetrag

1

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 172 Franken (= Stand von 1946 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik) im Tag. Artikel 16a Absatz 2 gilt sinngemäss.

2

Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigt.

Minderheit

(Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini)

Art. 16f (neu) 1

Die Mutterschafts- und die Adoptionsententschädigung betragen höchstens 172 Franken (= Stand von 1946 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik) im Tag. Artikel 16a Absatz 2 gilt sinngemäss.

2

Die Entschädigungen werden gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigen.

Art. 16g (neu)

1

Vorrang der Mutterschaftsentschädigung

Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus: a.

der Arbeitslosenversicherung;

b.

der Invalidenversicherung;

c.

der Unfallversicherung;

d.

der Militärversicherung;

e.

der Entschädigung nach Artikel 9 und 10.

2

Bestand bis Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198211, Invalidenversicherungsgesetz vom 19. Juni 195912, Krankenversicherungsgesetz vom 18. März 199413, Militärversicherungsgesetz vom 19. Juni 199214 oder dem Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 198115, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.

11 12 13 14 15

SR 837.0 SR 831.20 SR 832.10 SR 833.1 SR 832.20

7565

Erwerbsersatzgesetz

Minderheit

(Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini)

Art. 16g (neu) 1

Vorrang der Mutterschafts- und der Adoptionsentschädigung

Die Mutterschafts- oder die Adoptionsentschädigung schliesst ...

2

Bestand bis Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung oder der Adoptionsentschädigung Anspruch ...

Art. 16h (neu)

Verhältnis zu kantonalen und privatrechtlichen Regelungen

1

In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschafts- oder eine Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

2

Privatrechtliche Regelungen, die höhere oder länger dauernde Mutterschaftsentschädigungen vorsehen, sind in jedem Falle vorbehalten.

Art. 17 Abs. 1

1

Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, sind dazu befugt a.

ihre Angehörigen, falls die Leistungsberechtigten ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommen;

b.

der Arbeitgeber, soweit er der leistungsberechtigten Person während der Dauer des Anspruchs ein Gehalt oder einen Lohn ausrichtet.

Art. 19 Abs. 2­4 2

Die Entschädigung wird den Leistungsberechtigten ausbezahlt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: a.

Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird die Entschädigung den Angehörigen ausbezahlt;

b.

Kommen Leistungsberechtigte ihren Unterhaltspflichten nicht nach, werden Entschädigungen, die für die Unterhaltsberechtigten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet. Dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG16 auch wenn keine Abhängigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht.

3

Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, ausgerichtet. Wenn Leistungsberechtigte vor dem Beginn des Anspruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, wird die Entschädigung durch den Arbeitgeber ausbezahlt, falls keine besonderen Gründe für eine Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen.

16

SR 830.1; AS 2002 3371

7566

Erwerbsersatzgesetz

4

Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 19a Abs. 1 und 1bis (neu)

1

Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt: a.

an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

b.

an die Invalidenversicherung;

c.

an den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft;

d.

gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.

1bis

Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195217 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

Minderheit

(Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini)

Art. 19a Abs. 1 Bst. c 1

Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt: c.

an den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Adoption;

Art. 20 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Verjährung und Verrechnung 1

In Abweichung von Artikel 24 ATSG18 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat und der Anspruch auf nichtbezogene Mutterschaftsentschädigungen fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer gemäss Artikel 16d.

2

Forderungen nach diesem Gesetz, dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194619 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 195220 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.

17 18 19 20

SR 836.1 SR 830.1; AS 2002 3371 SR 831.10 SR 836.1

7567

Erwerbsersatzgesetz

Minderheit

(Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini)

Art. 20 Abs. 1 1

... der Anspruch auf nichtbezogene Mutterschafts- und Adoptionsentschädigungen fünf Jahre ...

II Übergangsbestimmungen der Änderung vom ...

1. Entschädigung für Dienstleistende 1

Die neuen Bestimmungen gelten für alle Dienstleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung geleistet werden.

2 Beginnt die mit einer Meldekarte ausgewiesene Dienstperiode vor dem Inkrafttreten dieser Änderung und endet sie erst danach, werden ausschliesslich die neuen Entschädigungsansätze angewendet. Massgebend ist die vom Rechnungsführer ausgewiesene Abrechnungsperiode.

2. Mutterschaftsentschädigung Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen weden jedoch frühestens ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichtet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach Artikel 16d zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

Minderheit

(Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini)

Mutterschaftsentschädigung und Adoptionsentschädigung Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 112 Tage oder die Aufnahme eines Kindes zur Adoption 28 Tage vor dem Inkrafttreten erfolgt ist.

Die Entschädigungen werden jedoch ...

III Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

7568

Erwerbsersatzgesetz

Anhang

Änderung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert.

1. Obligationrecht21 Art. 324a Abs. 3 3 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.

Art. 329 Randtitel VIII. Freizeit, Ferien, Urlaub für Jugendarbeit und Mutterschaftsurlaub 1. Freizeit

Art. 329b Abs. 3 3

Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist oder weil sie den Mutterschaftsurlaub im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195222, (EOG) bezogen hat.

Minderheit

(Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini)

3 ... weil sie den Mutterschaftsurlaub oder Adotoptionsurlaub im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes ...

Art. 329f (neu) Mutterschaftsurlaub

21 22 23

Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. September 195223 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG)

SR 220 SR 834.1 SR 834.1

7569

Erwerbsersatzgesetz

Minderheit

(Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini)

Art. 329 g (neu) Adoptionsurlaub

Wird ein Kind zur späteren Adoption aufgenommen, so hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, die eine Leistung nach dem EOG24 beziehen, im Anschluss an die Aufnahme Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub.

Art. 362 Abs. 1 1

Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden: ... Artikel 329f: (Mutterschaftsurlaub) ...

Minderheit 1

(Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini)

...

... werden:

... Artikel 329f: (Mutterschaftsurlaub) ... Artikel 329g: (Adoptionsurlaub) ...

2. Bundesgesetz vom 25. Juni 198225 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 8 Abs. 3 3

Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f des Obligationenrechts26 dauert. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.

24 25 26

SR 834.1 SR 831.40 SR 220

7570

Erwerbsersatzgesetz

Minderheit

(Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini)

3 ... Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a bestehen würde oder ein Urlaub nach den Artikeln 329f und 329g des Obligationenrechts27 dauert.

Die ...

3. Bundesgesetz vom 20. März 198128 über die Unfallversicherung Art. 16 Abs. 3 3

Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung gemäss EOG29 besteht.

Minderheit 3

(Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini)

... oder eine Mutterschafts- oder Adoptionsentschädigung nach EOG30 besteht.

4. Bundesgesetz vom 25. Juni 198231 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Art. 28 Abs. 1bis Aufgehoben

5. Bundesgesetz vom 20. Juni 195232 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Art. 10 Abs. 4 (neu) 4

Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f des Obligationenrechts33 besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.

Minderheit

(Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini)

4

Während des Mutterschafts- und Adoptionsurlaubs nach den Artikeln 329f und 329g des Obligationenrechts34 besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.

27 28 29 30 31 32 33 34

SR 220 SR 832.20 SR 834.1 SR 834.1 SR 837.0 SR 836.1 SR 220 SR 220

7571