Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons St. Gallen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 51 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 20012, beschliesst:

Art. 1 Die in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 angenommene Verfassung des Kantons St. Gallen wird gewährleistet.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 BBl 2002 1869

2001-2726

1881