Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank

Entwurf

(Nationalbankgesetz, NBG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 99, 100 und 123 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20022, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Rechtsform und Firma

1

Die Zentralbank der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft.

2

Sie trägt die Firma: «Schweizerische Nationalbank» «Banque nationale suisse» «Banca nazionale svizzera» «Banca naziunala svizra» «Swiss National Bank».

Art. 2

Subsidiäre Geltung des Obligationenrechts

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts (OR)3.

Art. 3 1

Sitze, Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen

Die Sitze der Nationalbank befinden sich in Bern und in Zürich.

2 Soweit es die Geldversorgung des Landes erfordert, unterhält die Nationalbank Zweigniederlassungen und Agenturen.

3 Zur Wirtschaftsbeobachtung und Kontaktpflege in den Regionen kann sie Vertretungen errichten.

1 2 3

SR 101 BBl 2002 6097 SR 220

6304

2002-1117

Nationalbankgesetz

Art. 4

Notenmonopol

Die Nationalbank hat das ausschliessliche Recht zur Ausgabe der schweizerischen Banknoten.

Art. 5

Aufgaben

1

Die Nationalbank führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei beachtet sie die konjunkturelle Entwicklung.

2

In diesem Rahmen hat sie folgende Aufgaben: a.

Sie versorgt den Schweizerfranken-Geldmarkt mit Liquidität.

b.

Sie gewährleistet die Bargeldversorgung.

c.

Sie erleichtert und sichert das Funktionieren bargeldloser Zahlungssysteme.

d.

Sie verwaltet die Währungsreserven.

e.

Sie trägt zur Stabilität des Finanzsystems bei.

3

Sie wirkt bei der internationalen Währungskooperation mit. Sie arbeitet dazu nach Massgabe der entsprechenden Bundesgesetzgebung mit dem Bundesrat zusammen.

4

Sie erbringt dem Bund Bankdienstleistungen. Dabei handelt sie im Auftrag der zuständigen Bundesstellen.

Art. 6

Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der geld- und währungspolitischen Aufgaben nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 dürfen die Nationalbank und die Mitglieder ihrer Organe weder vom Bundesrat noch von der Bundesversammlung oder von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen.

Art. 7

Rechenschaftspflicht und Information

1

Die Nationalbank erörtert mit dem Bundesrat regelmässig die Wirtschaftslage, die Geld- und Währungspolitik sowie aktuelle Fragen der Wirtschaftspolitik des Bundes. Bundesrat und Nationalbank unterrichten einander vor Entscheidungen von wesentlicher wirtschaftspolitischer und monetärer Bedeutung über ihre Absichten. Jahresbericht und Jahresrechnung der Nationalbank sind vor ihrer Abnahme durch die Generalversammlung dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Die Nationalbank erläutert den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung regelmässig die Wirtschaftslage sowie ihre Geld- und Währungspolitik.

3 Sie orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Geld- und Währungspolitik und macht ihre geldpolitischen Absichten bekannt.

4

Sie veröffentlicht ihren Jahresbericht. Sie veröffentlicht zudem vierteljährlich Berichte über die realwirtschaftliche und monetäre Entwicklung sowie wöchentlich geldpolitisch wichtige Daten.

6305

Nationalbankgesetz

Art. 8 1

Steuerbefreiung

Die Nationalbank ist von den direkten Steuern des Bundes befreit.

2 Sie darf in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden. Vorbehalten bleiben die Gebühren von Kantonen und Gemeinden.

2. Kapitel: Geschäftskreis Art. 9

Geschäfte mit Finanzmarktteilnehmern

1

Zur Erfüllung der geld- und währungspolitischen Aufgaben nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 kann die Nationalbank: a.

für Banken und andere Finanzmarktteilnehmer verzinsliche und unverzinsliche Konten führen und Vermögenswerte in Verwahrung nehmen;

b.

bei Banken und anderen Finanzmarktteilnehmern Konten eröffnen;

c.

auf den Finanzmärkten auf Schweizerfranken oder Fremdwährungen lautende Forderungen und Effekten sowie Edelmetalle und Edelmetallforderungen (per Kasse oder Termin) kaufen und verkaufen oder damit Darlehensgeschäfte abschliessen;

d.

eigene verzinsliche Schuldverschreibungen ausgeben und zurückkaufen (per Kasse oder Termin) sowie Derivate auf Forderungen, Effekten und Edelmetallen nach Buchstabe c schaffen;

e.

Kreditgeschäfte mit Banken und anderen Finanzmarktteilnehmern abschliessen, sofern für die Darlehen ausreichende Sicherheiten geleistet werden;

f.

die in diesem Artikel bezeichneten Vermögenswerte halten und verwalten.

2

Sie legt die allgemeinen Bedingungen fest, zu denen sie die Geschäfte nach Absatz 1 abschliesst.

Art. 10

Geschäfte mit anderen Zentralbanken und mit internationalen Organisationen

Die Nationalbank kann mit ausländischen Zentralbanken und mit internationalen Organisationen Beziehungen aufnehmen und mit ihnen alle Arten von Bankgeschäften, einschliesslich der Aufnahme und Gewährung von Krediten in Schweizerfranken, Fremdwährungen oder internationalen Zahlungsmitteln, tätigen.

Art. 11 1

Geschäfte für den Bund

Die Nationalbank kann dem Bund Bankdienstleistungen erbringen. Sie erbringt diese gegen angemessenes Entgelt, jedoch unentgeltlich, wenn sie die Durchführung der Geld- und Währungspolitik erleichtern. Die Einzelheiten werden in Vereinbarungen zwischen Bundesstellen und der Nationalbank geregelt.

6306

Nationalbankgesetz

2

Die Nationalbank darf dem Bund weder Kredite noch Überziehungsfazilitäten gewähren; sie darf auch nicht staatliche Schuldtitel aus Emissionen erwerben. Sie kann Kontoüberziehungen im Verlaufe des Tages gegen ausreichende Sicherheiten zulassen.

Art. 12

Beteiligungen und Mitgliedschaftsrechte

Soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben dient, kann die Nationalbank sich am Kapital von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen beteiligen und Mitgliedschaftsrechte an solchen erwerben.

Art. 13

Geschäfte für den eigenen Betrieb

Die Nationalbank ist befugt, ausser den mit ihren gesetzlichen Aufgaben verbundenen Geschäften auch Geschäfte für ihren eigenen Betrieb sowie Bankgeschäfte für ihr Personal und ihre Vorsorgeeinrichtungen zu tätigen.

3. Kapitel: Geld- und währungspolitische Befugnisse 1. Abschnitt: Statistik Art. 14

Erhebung statistischer Daten

1

Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und zur Beobachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten erhebt die Nationalbank die erforderlichen statistischen Daten.

2

Sie arbeitet bei der Erhebung statistischer Daten mit den zuständigen Stellen des Bundes4, den zuständigen Behörden anderer Länder und mit internationalen Organisationen zusammen.

Art. 15

Auskunftspflicht

1

Banken, Börsen, Effektenhändler sowie Fondsleitungen schweizerischer und Vertretungen ausländischer Anlagefonds sind verpflichtet, der Nationalbank statistische Angaben über ihre Tätigkeit zu liefern.

2

Soweit dies für die Analyse der Entwicklungen auf den Finanzmärkten, den Überblick über den Zahlungsverkehr, die Erstellung der Zahlungsbilanz oder für die Statistik über die Auslandvermögen erforderlich ist, kann die Nationalbank bei weiteren natürlichen oder juristischen Personen, namentlich bei Versicherungen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Anlage- und Holdinggesellschaften, Betreibern von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen gemäss Artikel 19 Absatz 1 sowie der Post, statistische Daten über deren Geschäftstätigkeit erheben.

3

Die Nationalbank legt in einer Verordnung fest, welche Angaben geliefert werden müssen und in welchem zeitlichen Abstand; ferner legt sie die Organisation und das Verfahren nach Anhörung der Meldepflichtigen fest.

4

Insbesondere dem Bundesamt für Statistik und der Eidgenössischen Bankenkommission

6307

Nationalbankgesetz

Art. 16 1

Vertraulichkeit

Die Nationalbank hat über die erhobenen Daten das Geheimnis zu bewahren.

2 Sie veröffentlicht die erhobenen Daten in Form von Statistiken. Zur Wahrung der Geheimhaltung werden die Daten zusammengefasst.

3 Die Nationalbank ist befugt, die erhobenen Daten in aggregierter Form an die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Behörden und Organisationen weiterzuleiten.

4

Die Nationalbank ist befugt, die erhobenen Daten mit den zuständigen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden auszutauschen.

5

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz.

2. Abschnitt: Mindestreserven Art. 17

Zweck und Geltungsbereich

1

Um das reibungslose Funktionieren des Geldmarktes zu erleichtern, müssen die Banken Mindestreserven unterhalten.

2 Die Nationalbank kann durch Verordnung Emittenten von elektronischem Geld sowie weitere Emittenten von Zahlungsmitteln der Mindestreservepflicht unterstellen, wenn deren Tätigkeit die Umsetzung der Geldpolitik erheblich zu beeinträchtigen droht.

Art. 18

Ausgestaltung

1

Die Nationalbank legt den Satz für die Mindestreserven fest, welche die Banken im Durchschnitt eines bestimmten Zeitraums halten müssen. Als Mindestreserven gelten auf Schweizerfranken lautende, von den Banken gehaltene Münzen, Banknoten und Giroguthaben bei der Nationalbank.

2 Der Mindestreservesatz darf 4 Prozent der kurzfristigen, auf Schweizerfranken lautenden Verbindlichkeiten der Banken nicht überschreiten. Als kurzfristige Verbindlichkeiten gelten Verbindlichkeiten auf Sicht oder mit einer Restlaufzeit von höchstens drei Monaten sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Spar- oder Anlageform (ohne gebundene Vorsorgegelder). Soweit der Gesetzeszweck es zulässt, können einzelne Kategorien von Verbindlichkeiten teilweise oder ganz von der Reservepflicht befreit werden.

3

Die Nationalbank wendet die Vorschriften über die Mindestreserven sinngemäss auf Bankengruppen mit kollektiver Liquiditätshaltung an. Von Bankkonzernen kann sie verlangen, dass sie die Mindestreserven auf konsolidierter Basis halten.

4

Die Banken erbringen der Nationalbank regelmässig den Nachweis, dass sie Mindestreserven in der geforderten Höhe halten.

5

SR 235.1

6308

Nationalbankgesetz

5 Die Nationalbank regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Sie hört vorgängig die zuständige schweizerische Finanzmarktaufsichtsbehörde an.

3. Abschnitt: Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen Art. 19

Zweck und Geltungsbereich

1

Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die Nationalbank Systeme zur Abrechnung und Abwicklung von Zahlungen oder von Geschäften mit Finanzinstrumenten, insbesondere Effekten (Zahlungssysteme; Effektenabwicklungssysteme).

2 Unter die Überwachung fallen auch Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme, deren Betreiber ihren Sitz im Ausland haben, wenn wesentliche Betriebsteile oder massgebliche Teilnehmer sich in der Schweiz befinden.

Art. 20

Ausgestaltung

1

Wer ein Zahlungssystem mit hohem Betragsvolumen oder ein Effektenabwicklungssystem betreibt, muss der Nationalbank auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte erteilen, Unterlagen zur Verfügung stellen und Einsicht in die Einrichtungen vor Ort gewähren.

2

Die Nationalbank kann an den Betrieb von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen, von denen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen, Mindestanforderungen stellen. Diese Mindestanforderungen können insbesondere die Organisationsgrundlagen, die Geschäftsbedingungen, die operationelle Sicherheit, die Zulassung von Teilnehmern zum System, die Folgen von Erfüllungsschwierigkeiten von Systemteilnehmern und das verwendete Zahlungsmittel betreffen.

3 Die Nationalbank regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Sie hört vorgängig die zuständige schweizerische Finanzmarktaufsichtsbehörde an.

Art. 21

Zusammenarbeit mit Aufsichts- und Überwachungsbehörden

1

Die Nationalbank arbeitet bei der Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen mit der zuständigen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörde zusammen. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit dieser ab und hört diese an, bevor sie eine Empfehlung abgibt oder eine Verfügung erlässt.

2

Die Nationalbank kann zum Zweck der Überwachung von Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystemen, von denen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen, mit ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden zusammenarbeiten und diese um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

3

Die Nationalbank kann zum Zweck der Überwachung von Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystemen, von denen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen, ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden nicht öffentlich

6309

Nationalbankgesetz

zugängliche Auskünfte und Unterlagen über Systembetreiber übermitteln, sofern diese Behörden: a.

solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung oder Überwachung von solchen Systemen oder deren Teilnehmern verwenden; und

b.

an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind.

4. Abschnitt: Kontrolle und Sanktionen Art. 22

Überprüfung von Auskunfts- und Mindestreservepflicht

1

Bei der Revision der Banken, Börsen, Effektenhändler und Anlagefonds prüfen die gesetzlichen Revisionsstellen die Einhaltung der Auskunftspflicht, bei den Banken zusätzlich die Einhaltung der Mindestreservepflicht. Sie halten das Ergebnis im Revisionsbericht fest. Stellen sie Missstände fest, namentlich unrichtige Angaben oder Verstösse gegen die Mindestreservepflicht, so benachrichtigen sie die Nationalbank und die zuständige Aufsichtsbehörde.

2 Die Nationalbank kann die Einhaltung der Auskunfts- und der Mindestreservepflicht selbst überprüfen oder durch Revisorinnen und Revisoren überprüfen lassen.

Wird ein Verstoss gegen die Vorschriften festgestellt, so trägt die auskunfts- bzw.

mindestreservepflichtige Person die Kosten der Überprüfung.

3 Bei Widerhandlung gegen die Auskunftspflicht oder die Pflicht, die Mindestreserven nachzuweisen, oder bei Verhinderung einer von der Nationalbank angeordneten oder durchgeführten Überprüfung erstattet die Nationalbank Anzeige an das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement).

Art. 23

Verwaltungsrechtliche Sanktionen

1

Hält eine Bank die vorgeschriebenen Mindestreserven nicht, so hat sie der Nationalbank den Fehlbetrag für die Dauer zu verzinsen, während der der vorgeschriebene Mindestreservesatz unterschritten wurde. Die Nationalbank legt den massgeblichen Zinssatz fest; dieser kann bis zu 5 Prozentpunkte über dem Geldmarktsatz für Interbankkredite für die gleiche Periode liegen.

2 Erfüllt ein Betreiber eines Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystems, von dem Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen, die festgelegten Mindestanforderungen nicht, so bringt die Nationalbank ihren Befund den zuständigen in- und ausländischen Aufsichts- oder Überwachungsbehörden zur Kenntnis. Dabei beachtet sie die Voraussetzungen von Artikel 21 Absatz 3. Ferner kann sie:

a.

dem Betreiber die Eröffnung eines Sichtkontos verweigern oder ein bestehendes Sichtkonto kündigen;

b.

bei Widersetzlichkeit gegen eine vollstreckbare Verfügung diese im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichen oder in anderer Form bekannt machen, sofern sie die Massnahme vorher angedroht hat.

6310

Nationalbankgesetz

Art. 24 1

2

Strafbestimmung

Mit Haft oder Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer: a.

der Nationalbank die vorgeschriebenen Auskünfte oder Nachweise gemäss dem 3. Kapitel dieses Gesetzes nicht oder nicht formrichtig, unvollständig oder fehlerhaft erstattet;

b.

eine durch die Nationalbank angeordnete oder durchgeführte Überprüfung verhindert.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

3

Die Widerhandlungen werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht vom Departement verfolgt und beurteilt.

4

Die Verfolgung von Widerhandlungen verjährt nach fünf Jahren.

4. Kapitel: Aktienrechtliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Aufbau der Aktiengesellschaft Art. 25

Aktienkapital, Form der Aktien

1

Das Aktienkapital der Nationalbank beträgt 25 Millionen Franken. Es ist eingeteilt in 100 000 Namenaktien mit einem Nennwert von je 250 Franken. Die Aktien sind vollständig liberiert.

2

Anstelle einzelner Aktien kann die Nationalbank Aktienzertifikate über mehrere Aktien ausstellen. Zudem kann sie auf den Druck und die Auslieferung von Aktienurkunden verzichten. Der Bankrat regelt die Einzelheiten.

Art. 26

Aktienbuch, Übertragungsbeschränkungen

1

Die Nationalbank anerkennt als Aktionärinnen und Aktionäre nur, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Der Bankrat regelt die Einzelheiten der Eintragung.

2

Die Eintragung einer Aktionärin oder eines Aktionärs ist auf höchstens 100 Aktien beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für schweizerische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für Kantonalbanken im Sinne von Artikel 3a des Bundesgesetzes vom 8. November 19347 über die Banken und Sparkassen.

3

Die Eintragung wird verweigert, wenn die Erwerberin oder der Erwerber trotz Verlangen der Nationalbank nicht ausdrücklich erklärt, die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben zu haben und zu halten.

6 7

SR 313.0 SR 952.0

6311

Nationalbankgesetz

Art. 27

Kotierungsbestimmungen

Soweit die Aktien der Nationalbank an einer schweizerischen Börse kotiert werden, berücksichtigen die zuständigen Organe bei der Anwendung der Kotierungsbestimmungen, namentlich der Bestimmungen über Inhalt und Häufigkeit der finanziellen Berichterstattung, die besondere Natur der Nationalbank.

Art. 28

Bekanntmachungen

Die Einberufung zur Generalversammlung sowie Bekanntmachungen an die Aktionärinnen und Aktionäre erfolgen durch Brief an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen und durch einmalige Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

2. Abschnitt: Gewinnermittlung und Gewinnverteilung Art. 29

Jahresrechnung

Die Jahresrechnung der Nationalbank, bestehend aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang, wird nach den Vorschriften des Aktienrechts sowie nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung erstellt.

Art. 30

Gewinnermittlung

1

Die Nationalbank bildet Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Sie orientiert sich dabei an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft.

2

Der verbleibende Ertrag ist ausschüttbarer Gewinn.

Art. 31

Gewinnverteilung

1

Vom Bilanzgewinn wird eine Dividende von höchstens 6 Prozent des Aktienkapitals ausgerichtet.

2

Der Betrag des Bilanzgewinns, der die Dividendenausschüttung übersteigt, fällt zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone. Das Departement und die Nationalbank vereinbaren für einen bestimmten Zeitraum die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttungen mit dem Ziel, diese mittelfristig zu verstetigen.

Die Kantone werden vorgängig informiert.

3

Der den Kantonen zufallende Anteil wird zu 5/8 unter Berücksichtigung ihrer Wohnbevölkerung und zu 3/8 unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft verteilt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone.

Art. 32

1

Liquidation

Die Aktiengesellschaft Schweizerische Nationalbank kann mittels Bundesgesetz aufgelöst werden. Dieses regelt auch das Liquidationsverfahren.

6312

Nationalbankgesetz

2

Wird die Nationalbank liquidiert, so erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre den Nominalwert ihrer Aktien sowie einen angemessenen Zins für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Auflösungsbeschlusses ausbezahlt. Weitere Rechte am Vermögen der Nationalbank stehen ihnen nicht zu. Das übrige Vermögen geht in das Eigentum der neuen Nationalbank über.

5. Kapitel: Organisation 1. Abschnitt: Organe Art. 33 Die Organe der Nationalbank sind die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre, der Bankrat, das Direktorium und die Revisionsstelle.

2. Abschnitt: Die Generalversammlung Art. 34

Durchführung

1

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr bis spätestens Ende Juni statt.

2

Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Bankrats oder auf Verlangen der Revisionsstelle durchgeführt oder wenn Aktionärinnen und Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, die Einberufung schriftlich und mit Angabe der Verhandlungsgegenstände und der Anträge verlangen.

Art. 35

Einberufung, Verhandlungsgegenstände

1

Die Generalversammlung wird wenigstens 20 Tage vor dem Versammlungstag von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Bankrats schriftlich einberufen.

2 In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Bankrats bekannt zu geben. Bekannt zu geben sind auch Verhandlungsgegenstände mit Anträgen von Aktionärinnen und Aktionären; diese müssen von mindestens zwanzig Aktionärinnen und Aktionären unterzeichnet sein und der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig vor Erlass der Einladung schriftlich eingereicht werden.

3

Über Anträge zu Verhandlungsgegenständen, die nicht in der Einberufung angekündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden.

Art. 36

Befugnisse

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a.

Sie wählt fünf Mitglieder des Bankrats.

b.

Sie wählt die Revisionsstelle.

6313

Nationalbankgesetz

c.

Sie genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung.

d.

Sie beschliesst über die Verwendung des Bilanzgewinnes.

e.

Sie entscheidet über die Entlastung des Bankrats.

f.

Sie kann dem Bundesrat zu Handen der Bundesversammlung die Änderung dieses Gesetzes oder die Auflösung der Nationalbank beantragen.

Art. 37

Teilnahme

1

Zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt sind die im Aktienbuch eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre.

2

Jede Aktionärin oder jeder Aktionär kann eine andere Aktionärin oder einen anderen Aktionär schriftlich bevollmächtigen, sie oder ihn an der Generalversammlung zu vertreten.

Art. 38

Beschlüsse

1

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

2 Abstimmungen und Wahlen finden offen statt. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden oder auf Verlangen von 20 anwesenden Aktionärinnen und Aktionären finden sie geheim statt.

3. Abschnitt: Der Bankrat Art. 39

Wahl und Amtsdauer

1

Der Bankrat besteht aus elf Mitgliedern. Der Bundesrat wählt sechs Mitglieder, die Generalversammlung fünf.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

3

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

4

Die Mitglieder des Bankrats sind wieder wählbar. Die gesamte Amtszeit eines Mitglieds darf zwölf Jahre nicht überschreiten.

Art. 40

Voraussetzungen

1

In den Bankrat gewählt werden können Persönlichkeiten mit schweizerischem Bürgerrecht, einwandfreiem Ruf und mit ausgewiesenen Kenntnissen in den Bereichen Bank- und Finanzdienstleistungen, Unternehmensführung, Wirtschaftspolitik oder Wissenschaft. Sie müssen nicht Aktionärinnen oder Aktionäre sein.

2 Die Landesgegenden und Sprachregionen sollen angemessen im Bankrat vertreten sein.

6314

Nationalbankgesetz

Art. 41

Rücktritt, Abberufung und Ersatzwahl

1

Die Mitglieder des Bankrats können jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats zu erklären.

2 Die vom Bundesrat gewählten Mitglieder sind so bald wie möglich, die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder anlässlich der nächsten Generalversammlung zu ersetzen. Die Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.

3 Der Bundesrat kann ein von ihm gewähltes Mitglied seines Amtes entheben, sofern es die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Die Ersatzwahl durch den Bundesrat erfolgt gemäss Absatz 2.

Art. 42

Aufgaben

1

Der Bankrat beaufsichtigt und kontrolliert die Geschäftsführung der Nationalbank, namentlich im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetz, Reglementen und Weisungen.

2

Im Besonderen hat er folgende Aufgaben: a.

Er legt die innere Organisation der Nationalbank fest, namentlich erlässt er das Organisationsreglement und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.

b.

Er beschliesst über die Errichtung oder die Aufhebung von Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen.

c.

Er kann bei den Bankstellen Beiräte errichten, die für die regionale Wirtschaftsbeobachtung herangezogen werden.

d.

Er genehmigt die Höhe der Rückstellungen.

e.

Er überwacht die Anlage der Aktiven und das Risikomanagement.

f.

Er verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden von Bundesrat und Generalversammlung.

g.

Er bereitet die Generalversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.

h.

Er stellt die Wahlvorschläge für die Mitglieder des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf und kann Abberufungsanträge zuhanden des Bundesrats stellen.

i.

Er ernennt die Mitglieder der Direktion bei den Sitzen, Zweigniederlassungen und Vertretungen; diese werden mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag angestellt.

j.

Er legt in einem Reglement die Entschädigungen für seine Mitglieder sowie die Entlöhnung der Mitglieder des Direktoriums fest. Dabei beachtet er die Grundsätze und Reportingstandards des Bundesrats bezüglich der Anstellungsbedingungen für die obersten Führungskräfte bundesnaher Unternehmungen und Institutionen.

6315

Nationalbankgesetz

k.

Er legt in einem Gehaltsreglement die Grundsätze der Entlöhnung des Personals fest.

l.

Er legt in einem Reglement die Regeln zur rechtsverbindlichen Zeichnung namens der Nationalbank fest.

3 Der Bankrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Organisationsreglement nicht einem anderen Organ zugewiesen werden.

4. Abschnitt: Das Direktorium Art. 43

Wahl und Amtsdauer

1

Das Direktorium besteht aus drei Mitgliedern. Ihnen sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beigeordnet.

2 Die Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag des Bankrats vom Bundesrat gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

3 Der Bundesrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Direktoriums.

Art. 44

Voraussetzungen

1

Ins Direktorium gewählt werden können Persönlichkeiten mit einwandfreiem Ruf und mit ausgewiesenen Kenntnissen in Währungs-, Bank- und Finanzfragen. Sie müssen zudem das Schweizer Bürgerrecht haben und in der Schweiz wohnhaft sein.

2

Sie dürfen weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden. Der Bankrat kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Übernahme des Mandats im Interesse der Bank liegt.

3

Die Voraussetzungen dieses Artikels gelten auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Direktoriumsmitglieder.

Art. 45

Abberufung und Ersatzwahl

1

Ein Mitglied des Direktoriums oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann während der Amtsdauer vom Bundesrat auf Antrag des Bankrats des Amtes enthoben werden, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

2 In einem solchen Fall hat der Bundesrat Ersatzwahlen nach Artikel 43 vorzunehmen. Die Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Amtsdauer.

Art. 46 1

Aufgaben

Das Direktorium ist das oberste geschäftsleitende und ausführende Organ. Es vertritt die Nationalbank in der Öffentlichkeit.

6316

Nationalbankgesetz

2

3

Im Besonderen hat es folgende Aufgaben: a.

Es trifft die konzeptionellen und operativen geldpolitischen Entscheide.

b.

Es bestimmt die Zusammensetzung der notwendigen Währungsreserven, einschliesslich des Anteils an Gold.

c.

Es entscheidet über die Anlage der Aktiven.

d.

Es nimmt die geld- und währungspolitischen Befugnisse nach dem 3. Kapitel wahr.

e.

Es besorgt die Aufgaben im Zusammenhang mit der internationalen Währungskooperation.

f.

Es entscheidet über die Löhne des Personals bei den Sitzen, Zweigniederlassungen und Vertretungen; dieses wird mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag angestellt.

g.

Es erteilt Angestellten die Prokura oder die Handlungsvollmacht.

Die Zuteilung der Aufgaben wird im Organisationsreglement bestimmt.

5. Abschnitt: Die Revisionsstelle Art. 47

Wahl und Voraussetzungen

1

Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle. Sie kann aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen. Die Revisorinnen und Revisoren werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2

Die Revisorinnen und Revisoren müssen besondere fachliche Voraussetzungen im Sinne von Artikel 727b OR8 erfüllen und vom Bankrat, vom Direktorium und den massgeblichen Aktionärinnen und Aktionären unabhängig sein.

Art. 48

Aufgaben

1

Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

2

Die Revisionsstelle hat das Recht, jederzeit in den Geschäftsbetrieb der Nationalbank Einsicht zu nehmen. Die Bank hat ihr alle üblichen Unterlagen bereit zu halten sowie alle Aufschlüsse zu erteilen, welche zur Erfüllung der Prüfungspflicht notwendig sind.

8

SR 220

6317

Nationalbankgesetz

6. Abschnitt: Geheimhaltungspflicht, Informationsaustausch und Verantwortlichkeit Art. 49

Geheimhaltungspflicht

1

Die Mitglieder der Organe, die Angestellten sowie die Beauftragten der Nationalbank sind verpflichtet, das Amts- und das Geschäftsgeheimnis zu wahren.

2 Das Amts- und das Geschäftsgeheimnis müssen auch gewahrt werden, nachdem die Zugehörigkeit zu den Bankorganen oder das Arbeitsverhältnis beendet ist.

3

Wer gegen das Amts- oder das Geschäftsgeheimnis verstösst, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

4 Nicht strafbar ist, wer das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Stelle geoffenbart hat.

Art. 50

Informationsaustausch

Die Nationalbank ist befugt, den zuständigen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 51

Verantwortlichkeit

1

Die Haftung der Nationalbank, ihrer Organe und Angestellten richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 14. März 19589 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten.

2 Soweit die Nationalbank, ihre Organe oder ihre Angestellten privatrechtlich auftreten, haften sie nach Privatrecht.

6. Kapitel: Verfahren und Rechtsschutz Art. 52

Verfügungen

1

Die Nationalbank erlässt ihre Entscheide nach den Artikeln 15, 18, 20, 22 und 23 dieses Gesetzes in Form einer Verfügung.

2 Auf Geldzahlung gerichtete rechtskräftige Verfügungen sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

9 10

SR 170.32 SR 281.1

6318

Nationalbankgesetz

Art. 53 1

Verwaltungsrechtspflege

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist zulässig: a.

gegen Verfügungen der Nationalbank im Sinne von Artikel 52 Absatz 1;

b.

gegen Entscheide des Bundesrats betreffend Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach den Artikeln 41 und 45 dieses Gesetzes.

2

Die verwaltungsrechtliche Klage an das Bundesgericht ist zulässig bei Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank oder zwischen Bund und Kantonen betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen nach Artikel 11 oder die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung nach Artikel 31.

Art. 54

Zuständigkeit der Zivilgerichte

Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen der Nationalbank und Dritten unterstehen der Zivilgerichtsbarkeit.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Art. 55 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts finden sich im Anhang.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 56

Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme

Betreiber von Zahlungssystemen mit hohem Betragsvolumen oder von Effektenabwicklungssystemen haben sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Nationalbank zu melden.

Art. 57

Herabsetzung des Aktienkapitals, Übertragung des Reservefonds

1

Die Artikel 732­735 OR11 sind auf die Herabsetzung des Aktienkapitals der Nationalbank von bisher 50 Millionen Franken auf neu 25 Millionen Franken (Art. 25) nicht anwendbar.

2

Der Reservefonds wird auf die Rückstellungen gemäss Artikel 30 Absatz 1 übertragen.

11

SR 220

6319

Nationalbankgesetz

Art. 58

Schuldbuchforderungen

1

Schuldbuchforderungen, die zum Zeitpunkt der Aufhebung im Eidgenössischen Schuldbuch eingetragen sind, werden von der Schweizerischen Nationalbank in Schuldverschreibungen der entsprechenden Emission umgewandelt und für den letzten eingetragenen Gläubiger kostenlos verwahrt.

2 Auf die Bilanzierung von Schuldbuchforderungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Schuldverschreibungen umgewandelt werden, bleibt das bisherige Recht anwendbar. Sie dürfen vom letzten eingetragenen Gläubiger zu den Anschaffungskosten bilanziert werden. Sind diese höher als der Rückzahlungswert, so ist der Unterschied mindestens durch jährliche, auf die Laufzeit gleichmässig zu verteilende Abschreibungen zu tilgen. Sind sie niedriger, so darf der Unterschied höchstens in jährlich gleichmässigen Beträgen ausgeglichen werden.

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 59 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6320

Nationalbankgesetz

Anhang (Art. 55)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1.

Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 195312

2.

Bundesgesetz vom 21. September 193913 über das eidgenössische Schuldbuch

3.

Bundesbeschluss vom 26. Juni 193014 über die Beteiligung der Schweizerischen Nationalbank an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

4.

Bundesbeschluss vom 28. November 199615 über die Erneuerung des ausschliesslichen Rechts der Schweizerischen Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 8. November 193416 über die Banken und Sparkassen Art. 1bis 1

Die Bankenkommission kann den Betreiber eines Systems nach Artikel 19 des Nationalbankgesetzes vom ...17 dem Bankengesetz unterstellen und ihm eine Bankenbewilligung erteilen.

2

Sie erteilt die Bankenbewilligung nur unter der Bedingung, dass sowohl die Bewilligungsvoraussetzungen dieses Gesetzes als auch die von der Nationalbank festgelegten erweiterten Auskunftspflichten und Mindestanforderungen dauernd eingehalten werden.

3

Sie kann einen Systembetreiber von bestimmten Vorschriften des Gesetzes befreien und Erleichterungen oder Verschärfungen anordnen, um seiner besonderen Geschäftstätigkeit und Risikolage Rechnung zu tragen.

12 13 14 15 16 17

AS 1954 599, 1979 983 993, 1993 399, 1997 2252 2254 BS 6 10 BS 6 100 BBl 1997 I 821 SR 952.0 SR ...; AS ... (BBl 2002 6304)

6321

Nationalbankgesetz

Art. 4 1

Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen.

2

Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die Bankenkommission ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen.

3

Die Bankenkommission kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen.

4 Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs darf 15 Prozent ihrer eigenen Mittel nicht überschreiten. Solche Beteiligungen dürfen insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der eigenen Mittel betragen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

5. Abschnitt (Art. 7­9) Aufgehoben Art. 23bis Abs. 3 und 4 3

Die Bankenkommission ist befugt, den anderen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden sowie der Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

4

Die Bankenkommission arbeitet bei der Aufsicht über Betreiber von Zahlungsund Effektenabwicklungssystemen, die diesem Gesetz unterstehen, mit der Nationalbank zusammen. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit der Nationalbank ab und hört diese an, bevor sie eine Verfügung erlässt.

Art. 46 Abs. 1 Bst. h und i 1

Wer vorsätzlich h.

Aufgehoben

i.

der Bankenkommission oder der Revisionsstelle falsche Auskünfte erteilt,

Art. 48 Wer den Kredit einer Bank oder der Pfandbriefzentralen wider besseres Wissen durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen schädigt oder gefährdet, wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 49 Abs. 1 Bst. e 1

Wer vorsätzlich e.

6322

die vorgeschriebenen Meldungen an die Bankenkommission nicht erstattet,

Nationalbankgesetz

2. Bundesgesetz vom 24. März 199518 über die Börsen und den Effektenhandel Art. 10bis

Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme

1

Die Aufsichtsbehörde kann den Betreiber eines Systems nach Artikel 19 des Nationalbankgesetzes vom ...19 dem Börsengesetz unterstellen und ihm eine Effektenhandelsbewilligung erteilen.

2

Sie erteilt die Effektenhandelsbewilligung nur unter der Bedingung, dass sowohl die Bewilligungsvoraussetzungen dieses Gesetzes als auch die von der Nationalbank festgelegten erweiterten Auskunftspflichten und Mindestanforderungen dauernd eingehalten werden.

3

Sie kann einen Systembetreiber von bestimmten Vorschriften des Gesetzes befreien und Erleichterungen oder Verschärfungen anordnen, um seiner besonderen Geschäftstätigkeit und Risikolage Rechnung zu tragen.

Art 34bis

Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden und der Schweizerischen Nationalbank

1 Die Aufsichtsbehörde ist befugt, den anderen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden sowie der Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2

Die Aufsichtbehörde arbeitet bei der Aufsicht über Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen, die diesem Gesetz unterstehen, mit der Nationalbank zusammen. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit der Nationalbank ab und hört diese an, bevor sie eine Verfügung erlässt.

3. Anlagefondsgesetz vom 18. März 199420 Art. 64 Aufgehoben Art. 70 Abs. 1 Bst. d Aufgehoben

18 19 20

SR 954.1 SR ...; AS ... (BBl 2002 6304) SR 951.31

6323

Nationalbankgesetz

4. Obligationenrecht21 Art. 1028 Vorlegung zur Zahlung

2 Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank anerkannte Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

Art. 1118 Einlieferung in eine Abrechnungsstelle

Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank anerkannte Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

5. Bundesgesetz vom 16. Dezember 194322 über die Organisation der Bundesrechtspflege Art. 98 Bst. a und b Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, unter Vorbehalt von Artikel 47 Absätze 2­4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196823, zulässig gegen Verfügungen: a.

des Bundesrates auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass der Bundesrat als erste Instanz verfügt;

b.

des Bundesrates betreffend die Amtsenthebung von Mitgliedern von Organen der Schweizerischen Nationalbank;

Art. 116 Bst. d Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz, unter Vorbehalt von Artikel 117, Streitigkeiten aus Bundesverwaltungsrecht über: d.

21 22 23 24

die Vereinbarungen zwischen Bund und Schweizerischer Nationalbank nach den Artikeln 11 (Bankdienstleistungen) und 31 (Gewinnausschüttung) des Nationalbankgesetzes vom ...24.

SR 220 SR 173.110 SR 172.021 SR ...; AS ... (BBl 2002 6304)

6324

Nationalbankgesetz

6. Bundesgesetz vom 6. Oktober 198925 über den eidgenössischen Finanzhaushalt Art. 36 Abs. 3 3

Die Schweizerische Nationalbank berät die Eidgenössische Finanzverwaltung in Anlagefragen.

25

SR 611.0

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