Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Überschüssige Goldreserven in den AHV-Fonds (Goldinitiative)» und über den Gegenentwurf «Gold für AHV, Kantone und Stiftung» vom 22. März 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20002 nach Prüfung der am 30. Oktober 20003 eingereichten Volksinitiative «Überschüssige Goldreserven in den AHV-Fonds (Goldinitiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20014, beschliesst:

Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 30. Oktober 2000 «Überschüssige Goldreserven in den AHV-Fonds (Goldinitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 99 Abs. 3a (neu) 3a Werden Währungsreserven für die geld- und währungspolitischen Zwecke nicht mehr benötigt, so sind diese oder deren Erträge von der Nationalbank auf den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu übertragen. Die Bundesgesetzgebung regelt die Einzelheiten.

Art. 2 Gleichzeitig wird Volk und Ständen ein Gegenentwurf der Bundesversammlung «Gold für AHV, Kantone und Stiftung» zur Abstimmung unterbreitet.

Die Bundesversammlung schlägt vor, die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 wie folgt zu ändern:

1 2 3 4

SR 101 BBl 2000 3979 BBl 2000 5912 BBl 2001 1403

2742

2001-0278

Goldinitiative

Art. 197 Ziff. 2 (neu) 2. Übergangsbestimmung zu Art. 99 (Geld- und Währungspolitik) 1

Der Erlös aus dem Verkauf von 1300 Tonnen Gold der Schweizerischen Nationalbank wird einem rechtlich selbstständigen, vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg zu errichtenden Fonds übertragen.

2

Das Fondsvermögen muss in seinem realen Wert erhalten bleiben. Seine Ausschüttungen gehen während 30 Jahren je zu einem Drittel an die AHV, an die Kantone und an eine durch Gesetz zu errichtende Stiftung. Zweck der Stiftung ist es, humanitäre Aufgaben zu erfüllen und die jungen Generationen zu befähigen, verantwortungsbewusst die Herausforderungen der Zukunft anzugehen und zu meistern.

3

Sofern Volk und Stände keine Weiterführung oder Änderung beschliessen, geht das Fondsvermögen zu je einem Drittel an die AHV, die Kantone und den Bund.

4

Die Kantone teilen untereinander ihren Teil der Ausschüttungen und des Vermögens des Fonds nach den gleichen Vorschriften wie ihren Anteil am Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank (Art. 99 Abs. 4).

Art. 3 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Volksinitiative abzulehnen und den Gegenentwurf anzunehmen.

Ständerat, 22. März 2002

Nationalrat, 22. März 2002

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

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