Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 4635-37/2000 Widersprechende/r Haw Par Corporation Limited, 154, Clemenceau Avenue, 04-01 Haw Par Centre, Singapur, CH-Marke Nr. 318 574 «TIGER-BALSAM» gegen Widerspruchsgegner/in Laboratoires Forte Pharma, Société anonyme monégasque, Les Sporades 35, Avenue des Papalins, MC-98000 Monaco, IR-Marken Nr. 735 555 «TIGRA», Nr. 735 557 «TIGRA Pill» und Nr. 735 795 «TIGRA Pill» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 26. April 2002 folgendes verfügt: 1.

Die Widersprüche Nr. 4635, 4636 und 4637 werden in einem Verfahren Nr.

4635-37 vereinigt.

2.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

3.

Der Widerspruch Nr. 4635-37 wird gutgeheissen.

4.

Den IR-Marken Nr. 735 555 «TIGRA», Nr. 735 557 «TIGRA Pill» und Nr. 735 795 «TIGRA Pill» (fig.) wird der Markenschutz in Klasse 5 definitiv verweigert.

5.

Die Widerspruchsgebühr von 2400 Franken verbleibt dem Institut.

6.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 3600 Franken (inkl. Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

7.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich eröffnet. Der Widerspruchsgegnerin wird diese Verfügung mittels Veröffentlichung im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

26. April 2002

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

3578

2002-1001