Verfügung im Widerspruchsverfahren 4881 ­ 4882 Widersprechende/r Sun Microsystems, Inc., 901 San Antonio Road, US-Palo Alto (CA 94303), Schweizer Marken Nr. 461 494 (SUN) und 450 251 (SUN DATA), Vertreter/in Troller Hitz Troller & Partner, Schweizerhofquai 2, Postfach, 6002 Luzern, gegen Widerspruchsgegner/in EXCO Engineering Systemtechnik und Consulting GmbH, 2, Am Grossmarkt, D-67133 Maxdorf, Internationale Marke Nr. 744 040 (SUN TELECOM).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 29. August 2002 folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruch Nr. 4881 ­ 4882 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Widerspruchsgebühr von 1600 Franken verbleibt dem Institut.

3.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden die Hälfte der Widerspruchsgebühr, 800 Franken, zu bezahlen.

4.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich eröffnet. Der Widerspruchsgegnerin wird diese Verfügung durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

29. August 2002

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

5924

2002-1949