Verfügung im Widerspruchsverfahren 5094 Widersprechende/r Fraisa SA, Fabrikweg 1, 4512 Bellach, Schweizer Marke Nr.

377 594 (fraisa), Vertreter/in Bovard AG, Optingenstrasse 16, 3000 Bern 25 gegen Widerspruchsgegner/in Wallpiece, Limited, Rua Calouste Gulbenkian, No 52-7 E4, P-4050-144 Porto, Internationale Marke Nr. 748 514 (FRASA) Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 24. Oktober 2002 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 5094 wird teilweise, für «ferrures pour la construction et ferrures de portes (Klasse 6); broyeurs d'ordures (Klasse 7)» gutgeheissen.

3.

Der IR-Marke Nr. 748 514 «FRASA» wird der Schutz in der Schweiz für die unter Punkt 2 genannten Waren definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden 400 Franken an die Verfahrenskosten zu bezahlen.

6.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Der Widerspruchsgegnerin wird die Verfügung durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

24. Oktober 2002

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2002-2323

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