Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gewerbe der Industrie- und Unterlagsböden für den Kanton Zürich und den Bezirk Baden Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 7. März 2002

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 24. September 1996 und vom 24. Februar 19971 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Gewerbe der Industrie- und Unterlagsböden für den Kanton Zürich und den Bezirk Baden werden wieder in Kraft gesetzt mit Wirkung.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 24. September 1996 und vom 24. Februar 19971 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für das Gewerbe der Industrie- und Unterlagsböden für den Kanton Zürich und den Bezirk Baden werden allgemeinverbindlich erklärt2: 7.2

Teuerungsausgleich/Lohnerhöhung

7.3

Mindestlöhne

14.1

Tageszulage

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2001 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 7.2 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 1996 III 1515, 1997 I 1465 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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2002-0570

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gewerbe der Industrie- und Unterlagsböden für den Kanton Zürich und den Bezirk Baden. BRB

III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.

7. März 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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