Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe (Weiterbildung und Gesundheitsschutz) Verlängerung und Änderung vom 8. November 2002
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
I Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 19991 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe (Weiterbildung und Gesundheitsschutz) wird verlängert.
II Der Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 19991 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe (Weiterbildung und Gesundheitsschutz) wird wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 1 III Folgende geänderte Bestimmung des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 19991 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe (Weiterbildung und Gesundheitsschutz) wird allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 6
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SIKO 2000: Sicherheitskonzept der KSGS
BBl 1999 9785 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für des Schreinergewerbe (Weiterbildung und Gesundheitsschutz). BRB
IV Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.
8. November 2002
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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