Übersetzung1

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur

Beilage 2

Unterzeichnet in Egilsstadir am 26. Juni 2002

Art. 1 Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der Republik Singapur (im Folgenden Singapur genannt) wird in Ergänzung zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur abgeschlossen, insbesondere bezugnehmend auf Artikel 6 (Geltungs- und Deckungsbereich) jenes Abkommens.

Art. 2 Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich den durch dieses Abkommen abgedeckten Landwirtschaftsprodukten werden durch das Marrakesch-Abkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation und anderer darunter verhandelter Abkommen, einschliesslich GATT 1994, geregelt werden, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 3 Singapur gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang I. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in Singapur nach Anhang II.

Art. 4 Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Prüfung von Ursprungsnachweisen und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang III aufgeführt.

Art. 5 Die Vertragsparteien erklären sich bereit, künftig den Umfang der Zugeständnisse für den Marktzutritt von Landwirtschaftsprodukten zu erörtern. Insbesondere für den Fall, dass eine Vertragspartei ein Präferenzabkommen mit einer Nicht-Vertragspartei unter Artikel XXIV des GATT 1994 abschliesst, wird sie, auf Anfrage hin, der anderen Vertragspartei eine angemessene Möglichkeit einräumen, um über die darin enthaltenen zusätzlichen Begünstigungen zu verhandeln.

1

Übersetzung des englischen Originaltextes.

6798

2002-1791

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Art. 6 Die Bestimmungen des Artikels 17 (Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Güter) des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur finden nur zum Zwecke dieses Abkommens zwischen den hohen Vertragsparteien Anwendung.

Art. 7 Die Bestimmungen des Kapitels IX (Streitbeilegung) des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur finden nur zum Zwecke dieses Abkommens zwischen den hohen Vertragsparteien Anwendung.

Art. 8 Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 9 1

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

2

Es tritt am gleichen Tag wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTAStaaten und Singapur in Kraft.

3

Es kann vorbehältlich der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur vorläufig angewandt werden.

Art. 10 Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur sind.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Egilsstadir, am 26. Juni 2002 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Republik Singapur:

Pascal Couchepin

George Yong-Boon Yeo

6799

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Anhang I

Konzessionen Singapurs gemäss Artikel 3 Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Singapur Einfuhrzölle für alle Waren der Kapitel 1­24 mit Ursprung in der Schweiz, mit Ausnahme derjenigen Produkte, welche in den Geltungsbereich des Freihandelsabkommens zwischen den EFTAStaaten und Singapur fallen gemäss Artikel 6 (Geltungs- und Deckungsbereich) Absatz 1 Buchstaben b und c.

6800

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Anhang II

Konzessionen der Schweiz gemäss Artikel 3 Nr. des Schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

0105. 3333

Hausgeflügel; Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, lebend ­ mit einem Gewicht von nicht mehr als 185 g: ­ ­ Hühner ­ ­ Truthühner ­ ­ andere Andere Tiere, lebend: ­ Säugetiere ­ ­ Primaten ­ ­ Wale, Delfine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung der Cetacea); Sirenen und Seekühe (Säugetiere der Ordnung der Sirenen) ­ ­ andere ­ Reptilien (einschliesslich Schlangen und Meeresschildkröten) ­ Vögel ­ ­ Greifvögel ­ ­ Papageienvögel (einschliesslich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus) ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere ­ andere Geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare: ­ Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten ­ andere Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen mit oder ohne Unterlage: ­ lose, nicht gekräuselt, auch in nicht zugerichteten Bündeln ­ in zugerichteten Bündeln ­ andere Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: ­ Labmagen ­ andere Magen von Tieren der Nrn. 0101 ­ 0104; Kutteln: ­ ­ andere ­ andere Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: ­ Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art; Daunen: ­ ­ Bettfedern und Daunen, roh, nicht gewaschen ­ ­ andere

11 00 12 00 19 00 0106.

11 00 12 00 19 00 20 00 31 00 32 00 39 90 90 00 0410. 00 00 0501. 00 00 0502.

10 00 90 00 0503.

00 10 00 20 00 90 0504.

00 10 00 39 00 90 0505.

10 10 10 90

6801

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Nr. des Schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

­ andere: ­ ­ Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: 90 19 ­ ­ ­ andere 90 90 ­ ­ andere 0506.

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe: 10 00 ­ Knochenknorpel (Ossein) und mit Säure behandelte Knochen 90 00 ­ andere 0507.

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschliesslich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle dieser Stoffe: 10 00 ­ Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein 90 00 ­ andere 0508.

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Rückenschilder von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon: 00 10 ­ Schrot, Mehl und Abfälle von Muschelschalen ­ andere: 00 99 ­ ­ andere 0509. 00 00 Meerschwämme 0510. 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere Stoffe tierischen Ursprungs, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht 0511.

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet: ­ ­ andere 99 90 ­ ­ ­ andere 0601.

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212: 10 90 ­ Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend: 0603.

Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt: ­ frisch: ­ ­ vom 1. Mai bis 25. Oktober: ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*: ex 10 59 ­ ­ ­ ­ ­ andere: Orchideen der ssp.: Dendrobiums, Mokaras, Aratheas, Oncidiums ­ ­ vom 26. Oktober bis 30. April: ­ ­ ­ andere: ex 10 99 ­ ­ ­ ­ andere: Orchideen der ssp.: Dendrobiums, Mokaras, Aratheas, Oncidiums 0703.

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: ­ Speisezwiebeln und Schalotten: ­ ­ Setzzwiebeln:

6802

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Nr. des Schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

10 11

­ ­ ­ vom 1. Mai bis 30. Juni ­ ­ ­ vom 1. Juli bis 30. April: 10 13 ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 20 00 ­ Knoblauch 0709.

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt: ­ Pilze und Trüffeln: 51 00 ­ ­ Pilze der Gattung Agaricus 52 00 ­ ­ Trüffeln 59 00 ­ ­ andere ­ Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta: ­ ­ Peperoni: 60 11 ­ ­ ­ vom 1. November bis 31. März 60 90 ­ ­ andere 0711.

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 20 00 ­ Oliven 30 00 ­ Kapern ex 90 00 ­ andere Gemüse; Gemüsemischungen: Zwiebeln 0712.

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet: ­ Pilze, Judasohren (Auricularia spp.), Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.)

und Trüffeln: 31 00 ­ ­ Pilze der Gattung Agaricus 32 00 ­ ­ Judasohren (Auricularia spp.)

33 00 ­ ­ Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.)

39 00 ­ ­ andere 0713.

Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert: ­ Erbsen (Pisum sativum): ­ ­ ganz, unbearbeitet: 10 19 ­ ­ ­ andere ­ Kichererbsen: ­ ­ ganz, unbearbeitet: 20 19 ­ ­ ­ andere ­ Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): ­ ­ Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.)

Wilczek: ­ ­ ­ ganz, unbearbeitet: 31 19 ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ ganz, unbearbeitet: 39 19 ­ ­ ­ ­ andere ­ Linsen: ­ ­ ganz, unbearbeitet: 40 19 ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: 40 99 ­ ­ ­ andere ­ Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen (Vicia faba var. major) und Pferdebohnen oder Ackerbohnen (Vicia faba var. equina, Vicia faba var. minor): ­ ­ ganz, unbearbeitet:

6803

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Nr. des Schweizerischen Zolltarifs

50 19

Warenbezeichnung

­ ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ ganz, unbearbeitet: 90 19 ­ ­ ­ andere 0801.

Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: ­ Kokosnüsse: 11 00 ­ ­ getrocknet 19 00 ­ ­ andere ­ Paranüsse: 21 00 ­ ­ in der Schale 22 00 ­ ­ ohne Schale ­ Acajounüsse: 31 00 ­ ­ in der Schale 32 00 ­ ­ ohne Schale 0802.

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: ­ Haselnüsse (Corylus spp.): ­ ­ ohne Schale: ex 22 90 ­ ­ ­ andere* ­ Walnüsse: ­ ­ in der Schale ex 31 90 ­ ­ ­ andere ­ ­ ohne Schale: ex 32 90 ­ ­ ­ andere* * ex 22 90, ex 31 90, ex 32 90: zur menschlichen Ernährung 40 00 ­ Esskastanien und Maronen (Castanea spp.)

50 00 ­ Pistazien ­ andere: 90 10 ­ ­ tropische Früchte 0804.

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder getrocknet: 10 00 ­ Datteln ­ Feigen: 20 10 ­ ­ frisch 20 20 ­ ­ getrocknet 30 00 ­ Ananas 40 00 ­ Avocadobirnen 50 00 ­ Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen 0805.

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: 40 00 ­ Pampelmusen und Grapefruits 50 00 ­ Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia) 0807.

Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch: 20 00 ­ Papayafrüchte 0809.

Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch: ­ Aprikosen: ­ ­ in offener Packung: 10 11 ­ ­ ­ vom 1. September bis 30. Juni ­ ­ ­ vom 1. Juli bis 31. August: 10 18 ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)* ­ ­ in anderer Packung:

6804

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Nr. des Schweizerischen Zolltarifs

10 91 10 98

Warenbezeichnung

­ ­ ­ vom 1. September bis 30. Juni ­ ­ ­ vom 1. Juli bis 31. August: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K ­ Nr. 18)*

0810.

Andere Früchte, frisch: ­ Johannisbeeren, einschliesslich Cassis, und Stachelbeeren: ­ ­ Johannisbeeren, einschliesslich Cassis: 30 10 ­ ­ ­ vom 16. September bis 14. Juni ­ ­ ­ vom 15. Juni bis 15. September: 30 11 ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)* 40 00 ­ Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium 60 00 ­ Durian ­ andere: 90 91 ­ ­ tropische Früchte 90 99 ­ ­ andere 0811.

Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ andere: 90 21 ­ ­ ­ Karambolen 90 29 ­ ­ ­ andere ex 90 90 ­ ­ andere: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, nur für den industriellen Gebrauch 0812.

Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: ­ andere: 90 10 ­ ­ tropische Früchte 0813.

Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: 10 00 ­ Aprikosen ­ Pflaumen: 20 10 ­ ­ ganz 20 90 ­ ­ andere ­ andere Früchte: ­ ­ Birnen: 40 19 ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­Steinobst, anderes, ganz: 40 89 ­ ­ ­ ­ andere 0814. 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wassermelonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet 0902.

Tee, auch aromatisiert: 10 00 ­ grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 3 kg 20 00 ­ anderer grüner Tee (nicht fermentiert) 30 00 ­ schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 3 kg 40 00 ­ anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee 0903. 00 00 Mate

6805

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Nr. des Schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

0904.

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: ­ Pfeffer: ­ ­ weder zerrieben noch in Pulverform ­ ­ zerrieben oder in Pulverform ­ Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: ­ ­ nicht verarbeitet ­ ­ andere Vanille Zimt und Zimtblüten: ­ weder zerrieben noch in Pulverform ­ zerrieben oder in Pulverform Gewürznelken (Mutternelken, Nelkenstiele) Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen: ­ Muskatnüsse: ­ ­ nicht verarbeitet ­ Muskatblüten: ­ ­ nicht verarbeitet ­ Amomen und Kardamomen: ­ ­ nicht verarbeitet Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- oder Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren: ­ Korianderfrüchte ­ Kreuzkümmelfrüchte ­ Kümmelfrüchte ­ Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze: ­ Thymian; Lorbeerblätter Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet: ­ in der Schale: ­ ­ andere: ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ andere ­ geschält oder geschrotet: ­ ­ andere: ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ andere Sonnenblumensamen, auch geschrotet: ­ ungeschält: ­ ­ andere: ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ andere ­ geschält: ­ ­ andere: ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ andere

11 00 12 00 20 10 20 90 0905. 00 00 0906.

10 00 20 00 0907. 00 00 0908.

10 10 20 10 30 10 0909.

20 00 30 00 40 00 50 00 0910.

40 00 1202.

10 91 10 99 20 91 20 99 1206.

00 31 00 39 00 61 00 69

6806

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Nr. des Schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

1207.

Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet: ­ Sesamsamen: ­ ­ andere: ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat: ­ andere: ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ andere Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform: ­ Süssholzwurzeln ­ Ginsengwurzeln ­ Cocablätter ­ Mohnstroh ­ andere Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Johannisbrot, einschliesslich Johannisbrotkerne: ­ ­ Johannisbrotkerne ­ Algen: ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ andere: ­ ­ ­ Zichorienwurzeln, getrocknet: ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ andere Schellack; natürliche Gummis, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame): ­ Schellack ­ Gummi arabicum ­ andere: ­ ­ natürliche Balsame ­ ­ andere Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: ­ ­ Pektin, flüssig: ­ ­ andere ­ Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ ­ Agar-Agar ­ ­ Schleime und Verdickungsstoffe von Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder von Guarkernen, auch modifiziert: ­ ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ ­ andere ­ ­ andere

40 91 1209.

99 99 1211.

10 00 20 00 30 00 40 00 90 00 1212.

10 10 20 90

99 19 99 98 1301.

10 00 20 00 90 10 90 90 1302.

20 90 31 00 32 10 32 90 39 00

6807

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Nr. des Schweizerischen Zolltarifs

1401.

Warenbezeichnung

Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art (z.B. Bambus, Rotang, Schilf, Binsen, Flechtweiden, Raphia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast): 10 00 ­ Bambus 20 00 ­ Rotang 90 00 ­ andere 1402. 00 00 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z.B. Kapok, Pflanzenhaar, Seegras), auch in Lagen mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen 1403. 00 00 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Herstellung von Besen oder Bürsten verwendeten Art (z.B. Sorgho, Piassava, Reiswurzel, Istel), auch in Strängen oder Bündeln 1404.

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 10 00 ­ pflanzliche Rohstoffe der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art ­ Baumwoll-Linters: 20 10 ­ ­ roh 20 90 ­ ­ andere 1518.

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ nicht geniessbare Mischungen pflanzlicher Öle: ex 00 19 ­ ­ andere: zu technischen Zwecken 1520. 00 00 Glycerol roh; Glycerinwasser und -unterlaugen 1521.

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs oder andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: ­ Pflanzenwachse: 10 10 ­ ­ Karnaubawachs ­ ­ andere: 10 91 ­ ­ ­ unbearbeitet 10 92 ­ ­ ­ bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)

­ andere: 90 10 ­ ­ unbearbeitet 90 20 ­ ­ bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)

1522. 00 00 Gerberfett (Degras); Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen 1702.

Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: ­ Ahornzucker und Ahornsirup: 20 20 ­ ­ in Sirupform 1801. 00 00 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet 1803.

Kakaomasse, auch entfettet: 10 00 ­ nicht entfettet 20 00 ­ ganz oder teilweise entfettet 1804. 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 1805. 00 00 Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

6808

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Nr. des Schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

2001.

Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ­ andere: ­ ­ Früchte: ­ ­ ­ tropische Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ­ andere: ­ ­ in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: ­ ­ ­ Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ­ Pilze der Gattung Agaricus ­ andere Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): ­ tropische Früchte, Schalen tropischer Früchte Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ andere: ­ ­ andere: ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ ­ ­ ­ tropische Früchte ­ ­ ­ mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ ­ ­ ­ tropische Früchte Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt: ­ ­ Erdnüsse: ­ ­ ­ andere ­ ­ andere, einschliesslich Mischungen: ­ ­ ­ tropische Früchte ­ Ananas ­ andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Nr. 2008.19: ­ ­ Mischungen: ­ ­ ­ von tropischen Früchten ­ ­ andere: ­ ­ ­ Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ ­ ­ ­ von tropischen Früchten ­ ­ ­ ­ andere Früchte: ­ ­ ­ ­ ­ tropische Früchte Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ Orangensaft: ­ ­ gefroren:

90 11 2002.

90 21

2003.

10 00 90 00 2006.

00 10 2007.

99 11 99 21 2008.

11 90 19 10 20 00 92 11 99 11 99 96 2009.

6809

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Nr. des Schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

ex 11 10 ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen*: * nur als Konzentrat ­ ­ anderer: 19 30 ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ Pampelmusen- oder Grapefruitsaft: ­ ­ anderer: 29 10 ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ Saft anderer Zitrusfrüchte: ­ ­ mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20: ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 31 11 ­ ­ ­ ­ Zitronensaft, roh (auch stabilisiert) ­ Ananassaft: ­ ­ mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20: 41 10 ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ ­ anderer: 49 10 ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ Saft anderer Früchte oder Gemüse: ­ ­ anderer: ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 80 81 ­ ­ ­ ­ von tropischen Früchten ­ ­ ­ mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 80 98 ­ ­ ­ ­ von tropischen Früchten ­ Mischungen von Säften: ­ ­ anderer: ­ ­ ­ andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ ­ ­ ­ andere: 90 61 ­ ­ ­ ­ ­ auf der Grundlage von tropischen Früchten ­ ­ ­ andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ ­ ­ ­ andere: 90 98 ­ ­ ­ ­ ­ auf der Grundlage von tropischen Früchten 2101.

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete KaffeeErsatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate: 20 10 ­ ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate 2102.

Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: ­ lebende Hefen: ­ ­ andere: 10 99 ­ ­ ­ andere 2103.

Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf: ­ ­ andere: 30 18 ­ ­ ­ Senfmehl, unvermischt 30 19 ­ ­ ­ andere 2201.

Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, weder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen noch aromatisiert; Eis und Schnee: 10 00 ­ Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser

6810

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Nr. des Schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

2207.

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt: ­ Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr ­ Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen: ­ Wodka: ­ ­ in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l ­ ­ in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2l ­ andere: ­ ­ Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Grieben: ­ Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten: ­ ­ andere Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets: ­ Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände: ­ ­ andere ­ Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien: ­ ­ andere Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets: ­ andere Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nrn. 2304 oder 2305: ­ aus Sonnenblumensamen: ­ ­ andere ­ aus Maiskeimen: ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ andere Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art: ­ andere: ­ ­ Tierfutter aus Muschelschalenschrot; Vogelfutter aus mineralischen Stoffen ­ ­ anorganische Phosphate zu Futterzwecken (chemisch nicht einheitlich), ohne Zusätze ­ ­ Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren, unvermischt, auch eingedickt oder in Pulverform: ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere

10 00 20 00 2208.

60 10 60 20 90 10 2301.

10 90 2303.

10 90 30 90 2304.

00 90 2306.

30 90 70 90 90 90 2309.

90 20 90 30

90 49 90 90

6811

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Nr. des Schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

2401.

Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle: ­ Tabak, nicht entrippt: ­ ­ zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak ­ Tabak, teilweise oder ganz entrippt: ­ ­ zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak

10 10 20 10

30 10 2403.

99 30

6812

­ Tabakabfälle: ­ ­ zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak Anderer Tabak und andere Tabakersatzstoffe, verarbeitet; homogenisierter oder rekonstituierter Tabak; Tabakextrakte und Tabaklaugen: ­ andere: ­ ­ andere: ­ ­ ­ Tabaklauge

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Anhang III

Ursprungsregeln Art. 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs finden die in Artikel 1 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur («FHAES») aufgeführten Begriffsbestimmungen Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 2

Ursprungskriterien

1

Zur Anwendung dieses Abkommens über Landwirtschaftsprodukte gilt als Ursprungserzeugnis der Schweiz oder Singapurs ein Erzeugnis, das: a.

im Sinne von Artikel 4 dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist;

b.

im Sinne von Artikel 5 dort ausreichend be- oder verarbeitet worden ist; oder

c.

dort ausschliesslich aus Ursprungserzeugnissen der betreffenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Anhang hergestellt worden ist.

2 Die in Absatz 1 genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Schweiz oder in Singapur erfüllt werden.

Art. 3

Ursprungskumulierung

Unbeschadet von Artikel 2 werden im Sinne dieses Anhangs Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei als solche mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormaterialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behandlungen über die im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.

Art. 4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a gelten folgende Erzeugnisse als in der Schweiz oder in Singapur vollständig gewonnen oder hergestellt: a.

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

b.

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

c.

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

d.

Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

e.

Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;

f.

dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a­e oder aus deren Derivaten jeden Produktionsstadiums hergestellte Waren.

6813

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Art. 5

Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse

1

Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gelten Vormaterialien, die weder in der Schweiz noch in Singapur vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in der Schweiz beziehungsweise in Singapur ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen für dieses Erzeugnis in der Anlage zu diesem Anhang erfüllt sind.

2

In den Bedingungen, auf die in Absatz 1 verwiesen wird, sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien.

Art. 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Die in Artikel 6 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen finden auf diesen Anhang Anwendung.

Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 7

Massgebende Einreihung

Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Tarifeinreihung eines Erzeugnisses oder Vormaterials gemäss dem Harmonisierten System bestimmt.

Art. 8

Verpackungsmaterialien und Container

Verpackungsmaterialien und Container, in die ein Erzeugnis für den Transport oder die Verschiffung verpackt oder abgefüllt wird, werden für die Ursprungsbestimmung des Erzeugnisses nach Artikel 4 oder 5 nicht beachtet.

Art. 9

Neutrale Elemente

Die in Artikel 10 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend neutrale Elemente finden auf diesen Anhang Anwendung.

Art. 10

Unmittelbare Beförderung

Die in Artikel 14 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend unmittelbare Beförderung finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 11

Nachweis der Ursprungseigenschaft

Die in Titel IV des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend den Nachweis der Ursprungseigenschaft finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

6814

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Art. 12

Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

Die in Titel V des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 13

Erläuterungen

Die in Artikel 32 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend Erläuterungen über die Interpretation, Anwendung und Verwaltung finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTAStaaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 14

Waren im Transit oder in Zollfreilagern

Die in Artikel 33 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend Waren im Transit oder in Zollfreilagern finden auf diesen Anhang Anwendung.

Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

6815

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Anlage zu Anhang III

Liste von Waren, auf die in Artikel 5 Absatz 1 verwiesen wird Die in Beilage 1 von Anhang I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTAStaaten und Singapur aufgeführten einleitenden Bemerkungen zur Liste finden auf diese Anlage mutatis mutandis Anwendung.

HS-Position

Warenbezeichnung

ex 0210

Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gesalzen und getrocknet

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Kapitel 04 Milch und Molkereiprodukte; Vogel- Herstellen, bei dem alle verwendeten eier; natürlicher Honig; geniessbare Vormaterialien des Kapitels 4 vollWaren tierischen Ursprungs, anderständig erzeugt sind weit weder genannt noch inbegriffen Kapitel 05 Andere Waren tierischen Ursprungs, Herstellen, bei dem alle verwendeten anderweit weder genannt noch inbe- Vormaterialien des Kapitels 5 vollgriffen, ausgenommen: ständig gewonnen oder hergestellt sind ex 0502 Borsten von Hausschweinen oder Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Wildschweinen, zubereitet Gleichrichten von Borsten Kapitel 06 Lebende Pflanzen und Waren des Herstellen, bei dem alle verwendeten Blumenhandels Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Herstellen, bei dem alle verwendeten Knollen, zu Ernährungszwecken Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 08 Geniessbare Früchte; Schalen von Herstellen, bei dem alle verwendeten Zitrusfrüchten oder von Melonen Materialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 09 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; Herstellen, bei dem alle verwendeten ausgenommen: Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffe- Herstellen aus Vormaterialien jeder iniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäut- Position chen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee 0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 0910 Mischungen von Gewürzen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Herstellen, bei dem alle verwendeten Inulin; Kleber von Weizen, ausgeGetreide, Gemüse, Wurzeln und nommen: Knollen der Position 0714 oder Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

6816

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Schellack; natürliche Gummis, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame)

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

Kapitel 12

1301

1302

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; AgarAgar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 14 Flechtstoffe und anderen Waren Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Ursprungs, anderweit Vormaterialien des Kapitels 14 vollweder genannt noch inbegriffen ständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen, bei dem alle verwendeten Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; zube- Vormaterialien in eine andere Position reitete Speisefette; Wachse tierischen als die hergestellte Ware einzureihen oder pflanzlichen Ursprungs; ausge- sind nommen: 1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: ­ Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 ­ anderes Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeug-nissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

6817

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

HS-Position

Warenbezeichnung

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: ­ Knochenfett und Abfallfett

­ anderes ex 1505

Lanolin, raffiniert

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: ­ feste Fraktionen ­ andere

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Wollfett der Position 1505

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1507 bis 1515 Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: ­ Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl Herstellen, bei dem alle verwendeten (Kopraöl), Palmkernöl und Babas- Vormaterialien in eine andere Position suöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, als die hergestellte Ware einzureihen Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktio- sind nen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ­ feste Fraktionen, ausgenommen Herstellen aus anderen Vormaterialien von Jojobaöl der Positionen 1507 bis 1515 ­ andere Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen, bei dem Öle sowie deren Fraktionen, ganz ­ alle verwendeten Vormaterialien des oder teilweise hydriert, umgeestert, Kapitels 2 vollständig gewonnen wiederverestert, oder elaidiniert, auch oder hergestellt sind und raffiniert, jedoch nicht weiterverar­ alle verwendeten pflanzlichen Vorbeitet materialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind; jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden ex 1516.20 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen, bei dem alle verwendeten Öle sowie deren Fraktionen, aus Vormaterialien in eine andere Position hydriertem Rizinusöl, sog. «Opalals die hergestellte Ware einzureihen wachs» sind

6818

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

1517

Margarine; genießbare Mischungen Herstellen, bei dem und Zubereitungen von tierischen oder ­ alle verwendeten Vormaterialien der pflanzlichen Fetten und Ölen sowie Kapitel 2 und 4 vollständig gewonvon Fraktionen verschiedener Fette nen oder hergestellt sind und und Öle dieses Kapitels, ausgenommen ­ alle verwendeten pflanzlichen Vorgenießbare Fette und Öle sowie deren materialien vollständig gewonnen Fraktionen der Position 1516 oder hergestellt sind; jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden ex Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren, ausgenom- Herstellen, bei dem alle verwendeten men Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch Herstellen, bei dem der Wert aller reine Saccharose, fest, mit Zusatz von verwendeten Vormaterialien des Aroma- oder Farbstoffen Kapitels 17 30 Prozent des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1702 Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: ­ chemische reine Maltose und Herstellen aus Vormaterialien jeder Fructose Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 ­ andere Zucker, fest, mit Zusatz Herstellen, bei dem der Wert der vervon Aroma- oder Farbstoffen wendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ­ andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind Herstellen, bei dem der Wert aller ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz verwendeten Vormaterialien des von Aroma- oder Farbstoffen Kapitels 17 30 Prozent des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten Herstellen, bei dem die verwendeten oder anderen Pflanzenteilen, ausgeFrüchte oder Gemüse vollständig genommen: wonnen oder hergestellt sind ex
2001 Tropische Früchte mit Essig oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Essigsäure zubereitet oder haltbar Vormaterialien in ein anderes Kapitel gemacht als die hergestellte Ware einzureihen sind

6819

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

2006

Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süssmitteln Tropische Früchte, einschliesslich Mischungen; ausgenommen Erdnüsse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in ein anderes Kapitel als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

2007

ex 2008

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in ein anderes Kapitel als die hergestellte Ware einzureihen sind 2009 Fruchtsäfte (einschliesslich Trauben- Herstellen, bei dem alle verwendeten most) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, Vormaterialien in eine andere Position ohne Zusatz von Alkohol, auch mit als die hergestellte Ware einzureihen Zusatz von Zucker oder anderen Süss- sind stoffen ex Kapitel 21 Verschiedene Nahrungsmittelzuberei- Herstellen, bei dem alle verwendeten tungen, ausgenommen: Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsossen und zubereitete Gewürzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf: ­ Zubereitungen zum Herstellen von Herstellen, bei dem alle verwendeten Gewürzsossen und zubereitete Vormaterialien in eine andere Position Gewürzsossen; zusammengesetzte als die hergestellte Ware einzureihen Würzmittel sind. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

­ Senfmehl, auch zubereitet und Herstellen aus Vormaterialien jeder Senf Position ex Kapitel 22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten Herstellen, bei dem und Essig, ausgenommen: ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ­ die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind 2202 Wasser, einschliesslich Mineralwasser Herstellen, bei dem und mit Kohlensäure versetztes ­ alle verwendeten Vormaterialien in Wasser, mit Zusatz von Zucker, andeeine andere Position als die hergeren Süssstoffen oder aromatisiert, und stellte Ware einzureihen sind, und andere nichtalkoholische Getränke, ­ die verwendeten Fruchtsäfte (ausausgenommen Frucht- und Gemüsegenommen Ananas-, Limonen-, säfte der Position 2009 Limetten- und Grapefruitsäfte) Ursprungswaren sind

6820

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt Herstellen von 80 % Vol oder mehr, unvergällt; ­ aus Vormaterialien jeder Position, Ethylalkohol und Branntwein mit ausgenommen aus Vormaterialien beliebigem Alkoholgehalt, vergällt der Position 2207 oder 2208 und ­ bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % Vol verwendet werden darf 2208 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit Herstellen einem Alkoholgehalt von weniger als ­ aus Vormaterialien, die nicht in die 80 % Vol; Branntwein, Likör und Position 2207 oder 2208 einzureiandere Spirituosen hen sind, ­ bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % Vol verwendet werden darf ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der NahHerstellen, bei dem alle verwendeten rungsmittelindustrie; zubereitete Tier- Vormaterialien in eine andere Position futter, ausgenommen: als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 2301 Mehl; Pulver und Agglomerate in Herstellen, bei dem alle verwendeten Form von Pellets von Fleisch und Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 Schlachtnebenprodukten, zur mensch- vollständig gewonnen oder hergestellt lichen Ernährung nicht geeignet; sind Grieben ex 2303 Rückstände aus der Maisstärkegewin- Herstellen, bei dem der verwendete nung (ausgenommen eingedicktes Mais vollständig gewonnen oder herMaisquellwasser) mit einem auf die gestellt sind Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 Prozent ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rückstän- Herstellen, bei dem die verwendeten de aus der Gewinnung von Olivenöl, Oliven vollständig gewonnen oder hermit einem Gehalt an Olivenöl von gestellt sind mehr als 3 Prozent ex 2309 Zubereitungen der zur Fütterung ver- Herstellen, bei dem wendeten Art, ausgenommen Solubles ­ das verwendete Getreide, der vervon Fischen wendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungswaren sind und ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

6821

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

6822