Anhang 1
Bundesbeschluss über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 9. Januar 20022 zur Aussenwirtschaftspolitik 2001 enthaltene Botschaft, beschliesst:
Art. 1 1
2
Die folgenden Abkommen werden genehmigt: a.
Freihandelsabkommen vom 21. Juni 2001 zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien, samt Verständigungsprotokoll (Anhang 2);
b.
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Handel mit Agrarprodukten (Anhang 3).
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
11747
1 2
SR 101 BBl 2002 1298
1306
2002-0084